Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222328/5/Bm/Sta

Linz, 05.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 23.9.2009, Ge96-92-2009,  wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitung iVm § 370 Abs.1 GewO 1994".

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 23.9.2009, Ge96-92-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 und § 370 Abs.1 GewO1994 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2007, Ge20-23-2007, Auflagepunkt 23, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.06.2007, wurde der x, x, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionshalle mit Technikräumen, Bürogebäude und einer Betriebwohnung im Standort x, auf Grst. Nr. x, KG. x, Marktgemeinde x, erteilt und wurde unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:

Auflage Punkt 23: Für den Betrieb ist ein Laserschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu nominieren. Beide haben die erforderliche Fachausbildung zu absolvieren. Die Nachweise über die entsprechenden Ausbildungen sind der Behörde vorzulegen.

 

Die x, x, hat nun trotz der Tatsache, dass die gegenständliche Betriebsanlage im Standort x, auf Grst. Nr. x, KG. x, bereits seit Jänner 2008 betrieben wird, den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.06.2007, Ge20-23-2007, vorgeschriebenen Auflagenpunkt 23 nicht eingehalten, indem zumindest von Jänner 2008 bis zumindest 12.05.2009

 

der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn keinen Nachweis über die erforderliche Fachausbildung als Laserschutzbeauftragter für den Stellvertreter des Laserschutzbeauftragten vorgelegt worden ist (Auflagepunkt 23).

 

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass gegen Auflagepunkt 23 lt. § 367 Z25 und § 370 Abs.1 GewO 1994 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2007, Ge20-23-2007, Einspruch erhoben werde.

Im Zuge der Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten, die der Bw absolviert habe, sei die Information weitergegeben worden, dass diese Ausbildung für den Stellvertreter nicht vorgesehen sei. Weiters sei auch zur Kenntnis gebracht worden, dass der Laser im Betrieb die Laserklasse 1 aufweise, für die keine Laserschutzbeauftragtenprüfung nötig sei. Der Laser in der Betriebsanlage weise nur in der Wartung die Klasse 4 auf, diese werde jedoch durch ein autorisiertes externes Unternehmen durchgeführt.

Weiters sei am 6.10. zu Ge20-23-2007 ein Antrag auf Abstandnahme von der Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten für den Laserschutzbeauftragten­stellvertreter gestellt worden.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ bzw. mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2007, Ge20-23-2007, wurde der x, x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionshalle mit Technikräumen, Bürogebäude und einer Betriebswohnung im Standort x, auf Gst. Nr. x KG. x erteilt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid unter Spruchpunkt I, Punkt 23, folgende Auflage vorgeschrieben:

"Für den Betrieb ist ein Laserschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu nominieren. Beide haben die erforderliche Fachausbildung zu absolvieren. Die Nachweise über die entsprechenden Ausbildungen sind der Behörde vorzulegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die in Rede stehende Betriebsanlage wird seit Jänner 2008 betrieben und wurden zumindest bis 12.5.2009 Nachweise über die entsprechenden Ausbildungen des Stellvertreters des Laserschutzbeauftragten der Behörde nicht vorgelegt.

 

Gewerberechtlicher Geschäftsführer der x ist der Berufungswerber.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf das schriftliche Vorbringen des Berufungswerbers, welcher nicht bestreitet, die nach Auflagepunkt 23 des Genehmigungsbescheides vom 28.6.2007 erforderliche Bestätigung über die Fachausbildung als Laserschutzbeauftragter für den Stellvertreter des Laserschutzbeauftragten nicht vorgelegt zu haben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 370 Abs.1 leg.cit. sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Nichteinhaltung des genannten Auflagenpunktes des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2007 vom Bw nicht bestritten wird.

Eingewendet wird allerdings, dass die Vorschreibung des Auflagenpunktes, soweit es den Stellvertreter des Laserschutzbeauftragten betrifft, nicht erforderlich sei.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflage im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist.

Der Genehmigungsbescheid, der die entsprechende Auflage enthält ist in Rechtskraft erwachsen und hat somit der Anlageninhaber auch die entsprechende Auflage einzuhalten.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage nicht mehr vorliegen, sieht die Gewerbeordnung das Verfahren nach § 79c GewO 1994 vor, welches auf Antrag des Anlagenbetreibers einzuleiten ist. Erst nach bescheidmäßiger Aufhebung einer Auflage entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung für den Anlagenbetreiber.

 

Da im angeführten Tatzeitraum Auflagepunkt 23 noch dem Rechtsbestand angehörte, ist die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes strafbar.

Damit hat der Bw  als der im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines  Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen.

 

Zum diesbezüglichen Vorbringen des Bw, dass er im Rahmen einer Schulung die Auskunft erhalten hätte, dass für den Stellvertreter des Laserschutzbeauftragten keine Ausbildung erforderlich sei, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 50 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro, keinen Sorgepflichten und einem Vermögen von 100.000 Euro aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegen getreten.

Straferschwerend bzw. strafmildernd wurde keine Umstand gewertet.

Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw angemessen. Durch die Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, gefährdet.

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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