Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300926/2/SR/Sta

Linz, 04.02.2010

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 14. Jänner 2010, Zl. Pol96-106-2007, wegen Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG;

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 30. November 2007 um 09.56 Uhr in X, X, Gehsteig im Bereich des X, Ihren Schäferhund ohne Maulkorb frei laufen lassen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maukorb geführt werden müssen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Ziff. 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl Nr. 147/2002 idF LGBl. Nr. 124/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     

 

50 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von   

2 Stunden

gemäß

§ 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl Nr. 147/2002 idF LGBl Nr. 124/2006

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 18. Jänner 2010 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung "aufgrund der eindeutigen Angaben in der Anzeige" der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 2. Dezember 2007 und der durchaus als schlüssig und nachvollziehbar einzustufenden Zeugenaussage des anzeigenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei. Die Zeugenaussage sei glaubwürdig, da der Polizeibeamte den Hund von einer früheren Amtshandlung wiedererkannte, das längere Fell des Hundes als Unterscheidungsmerkmal eindeutig zuordnen konnte und der Bw von ihm auf der selben Wegstrecke bereits mehrere Male wahrgenommen wurde. Zur Untermauerung der Zeugenaussage hätten daher zusätzliche Merkmale des Hundes nicht festgestellt werden müssen. Um eine Verhaltensauffälligkeit des Hundes festzustellen, hätte es einer längeren und eingehenderen Beobachtung des Tieres bedurft, "was den Zeitrahmen einer Amtshandlung jedenfalls gesprengt" hat. Im Verfahren habe der Bw nie geäußert, dass eine andere Person den Hund geführt hätte. Das Vorbringen des Bw sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Bw sei mit seinem Schäferhund bereits mehrmals auffällig geworden und habe selbst im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Hund unangeleint geführt. Außerdem sei bekannt, dass der Bw regelmäßig mit seinem Hund von seinem Wohnort nach Ried im Innkreis gehe, ohne den Hund entsprechend den Bestimmungen des Hundehaltegesetzes zu führen.

Von einer vorsätzlichen Tatbegehung sei auch in Anbetracht der Tatsche, dass der Bw bereits zweimal rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz bestraft worden sei, auszugehen.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Erschwerend seien zwei einschlägige Verwaltungsstrafen und mildernd die lange Verfahrensdauer gewertet worden. Im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von 7000 Euro bewege sich die verhängte Geldstrafe von 50 Euro im alleruntersten Bereich.

 

2.2. Dagegen brachte der Bw in der Berufungsschrift vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a VStG genüge, da darin nur zum Ausdruck gebracht werde, dass er seinen Schäferhund ohne Maulkorb frei laufen habe lassen, nicht aber zum Ausdruck gebracht werde, dass der Hund nicht angeleint gewesen sei. Die einschlägigen Verwaltungsstrafen hätten nicht als erschwerend gewertet werden dürfen, da sie zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Pol96-106-2007. Da sich aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, bereits auf Grund dieser feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und darüber hinaus eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

 

3.1.1. In der an die belangte Behörde übermittelten GENDIS-Anzeige vom 2. Dezember 2007, GZ A1/0000010979/01/2007, zeigte RvInsp X von der PI Ried im Innkreis den Bw wegen des "Verdachtes nach § ?" an und führte in der Tatbeschreibung aus, dass der Bw verdächtig sei, "seinen Hund an öffentlichen Orten im Ortsgebiet weder an der Leine noch mit Beißkorb mitgeführt zu haben". Der Bw sei mit einer weiteren Person in Richtung Zentrum Ried im Innkreis gegangen, wobei sich der Hund nicht in unmittelbarer Nähe seines Besitzers befunden habe. Weiters hätten sich am unmittelbar angrenzenden Parkplatz des Stadioncenters mehrere Personen befunden.

 

Da die vorliegende Anzeige keine weiteren Angaben enthält, ist davon auszugehen, dass eine Amtshandlung mit dem Bw nicht stattgefunden hat, dieser mit dem Tatvorwurf nicht konfrontiert und auch nicht zur Rechtfertigung aufgefordert worden ist.

 

3.1.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 3. Jänner 2008, GZ VetR96-106-2007, wurde gegen den Bw eine Geldstrafe wegen einer Übertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz verhängt.

 

3.1.3. Innerhalb offener Frist hat der Bw dagegen Einspruch erhoben.

 

3.1.4. Über Ersuchen der belangten Behörde hat der Bw eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass er seinen Hund am angeführten Tatort niemals frei laufen habe lassen. Bei dem Hund, welcher am angeblichen Tatort zur angeblichen Tatzeit vom Meldungsleger beobachtet worden sei, habe es sich jedenfalls nicht um seinen Hund gehandelt. Der Hund sei seinem sehr ähnlich gewesen.

 

3.1.5. Auf Grund der Stellungnahme des Bw wurde der Meldungsleger am 31. März 2008 als Zeuge befragt.

Nach ausführlicher Belehrung "verwies" der Zeuge auf die in der Anzeige vom 2. Dezember 2007 "gemachten Angaben" und erhob diese vollinhaltlich zur Zeugenaussage. Ergänzend sagte er aus, dass er sich zur Tatzeit auf einer Dienstfahrt befunden habe und im langsamen Kolonnenverkehr Richtung Tumeltsham gefahren sei. Im Bereich des Tatortes habe er den von früheren Amtshandlungen persönlich bekannten Bw gesehen, der seinen "Schäferhund" am Gehsteig frei laufen habe lassen. Der Bw habe den Hund weder an der Leine geführt noch mit einem Maulkorb versehen. Den Hund kenne er ebenfalls von früheren Amtshandlungen. Da dieser ein etwas längeres Fell als die herkömmlichen Schäferhunde habe, sei er sicher, dass es sich um den Hund des Bw gehandelt habe. Offensichtlich habe der Bw und nicht die andere, am Gehsteig befindliche Person, den Hund geführt. Den Hund und den Bw habe er auf dieser Wegstrecke schon mehrmals gesehen.

 

3.1.6. In Kenntnis der Zeugenaussage des Meldungslegers brachte der Bw am 3. April 2008 eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass der in seiner Nähe wahrgenommene Hund zwar seinem ähnlich sehe, es jedoch nicht sein Hund gewesen sei. Die Beschreibung des Meldungslegers treffe wohl auf viele Hunde zu und seine Ausführungen würden jede Bezugnahme auf konkrete Umstände vermissen lassen. Da er dem Hund Aufmerksamkeit gewidmet habe, könne für den Meldungsleger der Eindruck entstanden sei, dass er den Hund geführt habe.

 

3.2. Auch wenn die belangte Behörde über weite Strecken schlüssig argumentiert, kann ihr nicht gefolgt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Bw "seinen" Schäferhund geführt hat.

 

Eingangs stützt sich die belangte Behörde auf die "eindeutigen Angaben in der Anzeige". Aber gerade dieser können derartige eindeutige Angaben nicht entnommen werden. Der Meldungsleger hat in der Anzeige nur von einem "Hund" gesprochen. Dass es sich dabei um einen Schäferhund mit einem etwas längeren Fell gehandelt hat, ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Jedenfalls steht in der Anzeige, dass sich der "Hund" nicht in unmittelbarer Nähe seines "Besitzers" befunden hat, sich neben dem Bw eine weitere männliche Person und am unmittelbar angrenzenden Parkplatz mehrere Personen aufgehalten haben.

 

Wie sich aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt, hat er die "Verwaltungsübertretung" des Bw im "langsamen Vorbeifahren" wahrgenommen. Er hat weder nähere Ermittlungen angestellt noch den Bw mit seinem Verdacht konfrontiert. Dass er eine Amtshandlung zu führen hatte, die keinen Aufschub geduldet hat, brachte der Meldungsleger nicht vor. Es wäre daher für ihn ein leichtes gewesen, umfassendere Erhebungen zu pflegen und nicht auf flüchtige Wahrnehmungen "im Vorbeifahren" abzustellen.

Auch wenn dem Meldungsleger zuzutrauen ist, dass er den "Hund" des Bw kennt, kann dem Vorbringen des Bw unter Bezugnahme auf die Angaben in der Anzeige nicht ohne weiteres widersprochen werden. Auf Grund der räumlichen Nähe anderer Personen (Gehsteig/Parkplatz) könnte der Schäferhund sehr wohl auch von einer anderen Person geführt worden sein. Hätte der Meldungsleger tatsächlich eine Amtshandlung geführt (von einer solchen hat zumindest die belangte Behörde gesprochen), dann wäre es ihm ein Leichtes gewesen zu klären, von mehr der Hund geführt worden ist.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren der Anzeige entnehmen konnte, dass es sich beim "Hund" des Bw um einen Schäferhund gehandelt hat. Zu diesem Ergebnis konnte sie nicht auf Grund der "eindeutigen" Angabe in der Anzeige gelangen sondern dabei musste sie sich auf amtsbekanntes Vorwissen stützen. Warum dem Meldungsleger eine "längere und eingehendere Beobachtung" nicht zumutbar war und die belangte Behörde das Vorbeifahren zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes mit dem Hinweis darauf, den Zeitrahmen einer Amtshandlung (die übrigens nicht geführt wurde) nicht zu sprengen, als ausreichend erachtet hat, kann nicht schlüssig nachvollzogen werden.

 

Selbst wenn der Bw mit "seinem Schäferhund" bereits mehrmalig "auffällig war" und diesbezüglich auch rechtskräftig bestraft worden ist, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er die ihm angelastete Tat tatsächlich auch begangen hat. Abstellend auf die in der Anzeige geschilderte Situation und das rudimentär festgehaltene Tatverhalten, das lediglich auf Wahrnehmungen im Vorbeifahren fußte, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auf ein strafrelevantes Verhalten des Bw geschlossen werden. Für den Bw und gegen eine von der belangten Behörde angenommene Schutzbehauptung spricht auch, dass der Bw in den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis angesprochenen beiden rechtskräftig abgeschlossenen einschlägigen Verfahren sein strafwürdiges Verhalten eingestanden und gegen die Bestrafungen keine Rechtsmittel ergriffen hat.

 

Dem Grunde nach ist das Vorbringen des Meldungslegers bei der niederschriftlichen Befragung am 31. März 2008 nicht geeignet, ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Bw zu begründen. Einerseits trägt sein Verweis auf die Anzeige vom 2. Dezember 2007 dazu nicht bei und andererseits stehen Teile jener Sachverhaltsangaben, die erstmals vom Meldungsleger geäußert wurden, in Widerspruch zur Anzeige. Obwohl nämlich der Meldungsleger in der Anzeige noch festgehalten hat, dass der Hund sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Bw befunden hat, geht er bei der Befragung am 31. März 2008 ohne nähere Erläuterung davon aus, dass der Hund "offensichtlich" vom Bw und nicht von einer anderen Person geführt wurde. Dass es sich bei der dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers nur um eine Momentaufnahme gehandelt hat, zeigt auch der Blick auf die Tatzeit (09.56 Uhr).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Nach § 15 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Wie dem dargestellten Verfahrensgang und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist weder aus der Anzeige noch aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde abzuleiten, dass der Bw "seinen Schäferhund" entsprechend der Tatanlastung geführt hat. Bedingt durch das Unterlassen notwendiger Ermittlungen seitens des Meldungslegers kann dem Bw aufgrund des festgestellten Sachverhalt nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Vorwurf gemacht werden, die ihm angelastete Tat begangen zu haben.

 

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, den offiziellen Sachverhalt festzustellen, aus dem das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw erschließbar ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Personen in Frage kommen, den Schäferhund geführt zu haben, kann bei dem vagen Tatverdacht, der sich noch dazu auf eine Anzeige im „Vorbeifahren“ stützt, dem Bw nicht vorgehalten werden, er habe von sich aus nicht geäußert, dass eine andere Person den Hund geführt hat.

 

Da nicht erwiesen werden konnte, dass der Bw die ihm angelastete Tat begangen hat, war der Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.3. Im Hinblick auf dieses Ergebnis brauchte auf die weiteren Berufungsausführungen nicht mehr eingegangen werden.  

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum