Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522242/29/Kof/Jo

Linz, 08.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. März 2009, GZ: 09/017541, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als X die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:

-         befristet bis einschließlich 2. Februar 2011

-         Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km (Luftlinie) des Wohnsitzes, ausgenommen Ortsgebiete Linz und Wels

     (Code 05.02)

-         Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt (Code 05.07).

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 FSG,

     BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I NR. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer Lenkberechtigung
für die Klasse B, befristet bis 6. März 2009.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG abgewiesen.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. März 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Bw

-         die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt am 12.05.2009  und

-         einen Befundbericht, erstellt von Herrn Dr. X.,

     Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 11.01.2010  vorgelegt   

       sowie

-         eine Beobachtungsfahrt im Beisein des technischen Sachverständigen und Fahrprüfers, Ing. X. durchgeführt.

 

Im Anschluss daran hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau X,
das amtsärztliche Gutachten vom 02.02.2010, Ges-310059/2-2010, erstellt und ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und örtlichen Einschränkungen.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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