Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522276/13/Kof/Jo

Linz, 08.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.04.2009, GZ 08/443310
betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für
die Klassen B und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG

    BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§§ 7 Abs.2 Z1 und 8 Abs.5 FSG-GV,

    BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit Anfang der 1970er-Jahre im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F, zuletzt – einschließlich einer Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG – befristet bis 12. März 2009.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die
Klassen B und F wegen mangelnder Sehschärfe abgewiesen.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. Mai 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Für den UVS steht bzw. stand von vornherein fest, dass der Bw – mit Ausnahme des Sehvermögens – alle in § 3 Abs.1 Z1 bis Z5 FSG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung der Klassen B und F erfüllt bzw. erfüllen würde.

 

Im Berufungsverfahren war daher einzig und allein das Sehvermögen des Bw
zu prüfen.

 

Gemäß §§ 7 Abs.2 Z1 und 8 Abs.5 FSG-GV darf eine Lenkberechtigung für die Gruppe 1 nur erteilt werden, wenn der Betreffende – mit oder ohne Korrektur – folgende Sehschärfe erreicht:

-         mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,4 auf dem anderen Auge oder

-         bei (funktioneller) Einäugigkeit:

     mindestens 0,8 auf dem normal sehenden Auge.

 

Betreffend das Sehvermögen des Bw hat die amtsärztliche Sachverständige,
X, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales
und Gesundheit, Abteilung Gesundheit das Gutachten vom 18.12.2009,
San-236175/4-2009 erstellt  und  Nachstehendes – auszugsweise – ausgeführt:

"Es wurde ein weiterer augenfachärztlicher Befund von Herrn Dr. B. L. vom 03.12.2009 übermittelt. Aus dem neuerlichen Befundbericht ergibt sich im Wesentlichen keine Änderung zum Vorbefund.

Der Visus beträgt  am rechten Auge cc 0,1,  am linken Auge 0,03.

Die Anforderungen an das Sehvermögen, welche für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, werden bei Weitem nicht erreicht."

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen wurde dem Bw mit Scheiben des UVS vom 28.12.2009, VwSen-522276/11, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen –

es war daher aufgrund er Aktenlage zu entscheiden.

 

Da der Bw – wie ausführlich dargelegt – die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen B und F) erforderliche Sehschärfe bei Weitem nicht erreicht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen,  der erstinstanzliche Bescheid
zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung – Sehvermögen;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum