Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522445/4/Kof/Jo

Linz, 08.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.11.2009, VerkR21-402-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Lenkberechtigung
wie folgt entzogen wird:

-         für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E und F:  vom 5. Mai 2009
(= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 22. Dezember 2010

-         für die Klassen C, C+E:  vom 5. Mai 2009 bis einschließlich
20. September 2009 (= Ablauf der Befristung).

Bis zum Ablauf des 22. Dezember 2010 darf keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen wird für den Zeitraum:  5. Mai 2009 bis einschließlich
22. Dezember 2010 verboten.

 

Im Übrigen wird die  Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z3 und

    7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

(= FSG idF vor der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, E und F wegen mangelnder  Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Jahren – gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 04.05.2009 – entzogen und ausgesprochen, dass in dieser Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.11.2009 erhoben und die Entziehungsdauer als "unangemessen" bezeichnet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist
gemäß § 67d Abs.1 und § 67d Abs.3 erster Satz AVG nicht erforderlich,
da der Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 22.12.2008 um 06.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW in K. auf der Bundesstraße B... von E. in Richtung K. bei Dunkelheit, nasser Fahrbahn sowie unter Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von 83 km/h (bei einer angezeigten Geschwindigkeits-beschränkung von 70 km/h) und einer für einen Überholvorgang nicht ausreichenden Sichtweite.

Dabei begann er einen Überholvorgang gegenüber dem ihm vorausfahrenden PKW, gelenkt von Herrn J.F.

In Folge des aus der Gegenrichtung herannahenden PKW, gelenkt von Herr Ö.A. konnte der Bw den Überholvorgang nicht beenden und musste auf den in
seiner Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen plötzlich zurücklenken.

 

 

Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision seines LKW mit dem von Herrn J. F. gelenkten PKW.

Dieser PKW kam dadurch ins Schleudern und kollidierte mit dem entgegen-kommenden PKW, gelenkt von Herrn Ö.A.

 

Bei diesem Verkehrsunfall wurde Herr J.F. tödlich und Herr Ö.A. schwer verletzt.

 

Der Bw hat dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen

-         fahrlässig den Tod des Herrn J. F. herbeigeführt und

-         fahrlässig den Herrn Ö. A. in Form einer Brustkorbprellung, einer Bauchprellung, einer Beckenprellung und einer Unterschenkelprellung
links am Körper verletzt

und wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.11.2009, 7 Bs 353/09z, wegen dem Vergehen der
fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach
§ 81 Abs.1 Z1 StGB und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 3 (in Beziehung auf § 81 Abs.1 Z1) StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

 

Das OLG Linz hat in diesem Urteil Nachstehendes ausgeführt:

"Besondere Beachtung verdient, dass der Bw nicht nur zahlreiche verwaltungsbehördliche Vormerkungen im Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, sondern auch einschlägige gerichtliche Vorstrafen aufweist.

 

So wurde er von der Bezirkshauptmannschaft Perg in den Jahren 2005 bis 2008 mehrmals wegen Verstößen nach dem StVO abgestraft, darunter auch wegen Verstoßes gegen das Überholverbot und gegen das Rechtsfahrgebot, aber auch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Von der Bundespolizeidirektion wurde er in der Zeit von 2005 bis 2007 zumindest zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung abgestraft.

 

Der Verurteilung durch das Landesgericht Linz am 27.11.1997, näher bezeichnete GZ, lag zugrunde, dass der Bw am 14.02.1997 mit einem LKW einen Auffahrunfall verursachte und im Zuge der unmittelbar anschließenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten PKW-Lenker diesen gefährlich bedrohte um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs.1 StGB).

 

 

 

 

Am 23.08.1997 mischte sich der Bw in eine polizeiliche Verkehrskontrolle ein
und beleidigte dabei einen Polizeibeamten (§§ 115 Abs.1, 117 Abs.2 StGB).

 

Für die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 30.05.2000, nähere GZ, war Anlass, dass der Bw einen PKW-Lenker in Form einer vorsätzlichen abrupten Abbremsung zu einer Notbremsung nötigte (Vergehen der Nötigung nach
§ 105 Abs.1 StGB), wobei in der Folge drei Personen leicht verletzt wurden
(§ 88 Abs.1 StGB).

 

Zu einer näher bezeichneten GZ des LG Linz wurde der Bw wegen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB verurteilt.

Er hatte im Mai 2000 in Linz als PKW-Lenker durch ein abruptes, nicht verkehrsbedingtes Bremsmanöver einen nachfolgenden Lenker zu einer Notbremsung genötigt, wodurch es zu einem Auffahrunfall kam.

 

Am 03.11.2003 verschuldete der Bw fahrlässig die leichte Verletzung einer anderen Person, indem er als Lenker eines Sattelzuges durch Einhalten eines
zu geringen Tiefenabstandes zum vor ihm fahrenden PKW auf diesen auffuhr (nähere GZ BG Urfahr-Umgebung).

 

Die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte, aber auch die bloß verwaltungsbehördlich geahndeten Verkehrsverstöße – wie dargestellt – belegen nicht nur eine schon persönlichkeitsverwurzelte Neigung des Bw, grundlegende Verkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsgebote, Überholverbote) nicht zu beachten, sondern auch seine Inklination zu (vorsätzlich) nötigendem Verhalten im Straßenverkehr. So lässt sich vom Bw das Bild einer auffällig aggressiven Grundprägung zeichnen, die gerade auch im öffentlichen Raum und im Zusammenhang mit öffentlichem Verkehr zu kriminellen Ausschlägen neigt.

Die bisherigen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Abstrafungen konnten beim Bw ersichtlich keine innere Umkehr bewirken. Der vorliegenden Unfall ist abermals Ausfluss grober Missachtung besonders wichtiger Verkehrsregeln.

Dies alles belastet die Täterprognose derart, dass nicht einmal teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden kann."

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der                               Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 6.7.2004, 2002/11/0163;

          vom 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215;

          vom 27.6.1995, 95/11/0004; vom 24.1.2008, 2007/03/0247 ua.      

OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung
von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist,
besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

 

Gemäß dem eingangs zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz hat der Bw das Vergehen der fahrlässigen Tötung und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung jeweils nach dem § 81 Abs.1 Z1 StGB zu verantworten.

 

Der UVS ist – was das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z3 FSG anlangt – daran gebunden;  VwGH vom 18.12.1997, 97/11/0275 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, welche aufgrund der vom Betreffenden begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung von der Behörde zu beurteilen ist;

VwGH vom 25.06.2003, 2002/03/0069; vom 24.04.2001, 2001/11/0104;

          vom 25.08.1998, 97/11/0257; vom 15.12.1995, 93/11/0249 ua.

 

Betreffend die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw ist auf die ausführliche Begründung im zitierten Urteil des OLG Linz zu verweisen.

 

Insbesondere, dass beim Bw

-         eine schon persönlichkeitsverwurzelte Neigung, grundlegende Verkehrs-vorschriften nicht zu beachten,

-         eine Inklination zu (vorsätzlich) nötigendem Verhalten im Straßenverkehr und

-         das Bild einer auffällig aggressiven Grundprägung, die gerade auch im öffentlichen Raum und im Zusammenhang mit öffentlichem Verkehr zu kriminellen Ausschlägen neigt,  vorliegt;

-         die bisherigen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Abstrafungen keine ersichtliche innere Umkehr bewirken konnten;

-         der gegenständliche Unfall abermals Ausfluss grober Missachtung besonders wichtiger Verkehrsregeln ist  und

-         das OLG Linz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt hat!

 

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Übertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur.

 

Aufgrund der im Urteil des OLG Linz beschriebenen Tathandlungen und Wertungen hat die belangte Behörde völlig zu Recht beim Bw die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit zwei Jahren festgesetzt.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab der Tat (= 22.12.2008)
zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196;

          vom 22.2.2007, 2005/11/0190;    vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

          vom 21.3.2006, 2005/11/0153;    vom 27.3.2007, 2005/11/0115;

          vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Dem Bw war daher die Lenkberechtigung für die Klassen

-         A, B, B+E, C1, C1+E und F für den Zeitraum: 05. Mai 2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich
22. Dezember 2010 und

-         C, C+E für den Zeitraum: 05. Mai 2009 bis einschließlich 20. September 2009 (= Ablauf der Befristung)

zu entziehen sowie auszusprechen, dass bis einschließlich 22. Dezember 2010 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit
verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ
ausdrücklich zu verbieten.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

 

Es war daher

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E und F für
den Zeitraum 05.05.2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 22.12.2010 zu entziehen

-         die Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E vom 05.05.2008 bis einschließlich 20.09.2009 (= Ablauf der Befristung) zu entziehen,

-         auszusprechen, dass bis einschließlich 22.12.2010 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

-         das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen für den Zeitraum 05.05.2009 bis einschließlich 22.12.2010 zu verbieten   und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

besonders gefährliche Verhältnisse;

stark getrübtes Vorleben; zum Lenken eines KFZ;

 

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