Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100424/2/Sch/Rd

Linz, 10.06.1992

VwSen - 100424/2/Sch/Rd Linz, am 10. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G S vom 29. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 1992, Cst5872/90-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1992, Cst5872/90-G, über Herrn G S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 24. Oktober 1990 - bis zum 7. November 1990 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 12. September 1990 um 11.36 Uhr in R, A9, bei Kilometer 83,160 Richtung L, gelenkt hat. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Aus dieser eindeutigen Diktion des Gesetzes ergibt sich, daß die Behörde nur im Hinblick auf den Lenkzeitpunkt zu einem Verlangen nach Lenkerauskunft berechtigt ist. Die zitierte gesetzliche Bestimmung berechtigt die Behörde nicht, einen Zulassungsbesitzer auch nach dem Ort des Lenkens zu fragen. Letzteres ist nur im Hinblick auf abgestellte Fahrzeuge zulässig.

Die Aufforderung der Erstbehörde vom 3. Oktober 1990 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers umfaßt auch das Auskunftsverlangen nach dem Ort des Lenkens. Die Aufforderung entspricht daher objektiv nicht der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formalen Erwägungen ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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