Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164495/11/Kof/Jo

Linz, 03.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.09.2009, VerkR96-6356-2009, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO, § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) wurde mit Erkenntnis des UVS vom 04.11.2009, VwSen-164495/6, der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.c StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Zu Punkte 1. bis 3.:

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Ein um 22.20 Uhr durchgeführter Alkotest ergab ein Ergebnis von 1,13 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Auf den Lenkzeitpunkt um 17.00 Uhr zurückgerechnet und unter Berücksichtigung des Nachtrunkes ergibt sich ein Alkoholgehalt des Blutes von mindestens 1,6 Promille.

 

Tatort:  Gemeinde Braunau am Inn, Parkplatz des LIDL Marktes, Salzburgerstraße 70.

Tatzeit:  30.06.2009, 17:00 Uhr

 

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1.

 

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr tranken Sie unerlaubterweise zwei Viertel Liter Rotwein.

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X-......, PKW

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     § 5 Abs.1 StVO;        2. § 4 Abs.5 StVO;       3. § 4 Abs.1 lit.c StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

     1.   1200 Euro;              2.   150 Euro;            3.  150 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

1.     14 Tage;                  2.  3 Tage;                3.   3 Tage

 

Gemäß  1. § 99 Abs.1 lit.a StVO;   2. § 99 Abs.3 lit.b StVO;   3. § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.     120 Euro;             2. 15 Euro;                3.  15 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.650 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.10.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Betreffend Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO)

hat der UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses – mit Erkenntnis vom 04.11.2009, VwSen-164495/6, der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straf-erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Zu Punkte 2. und 3.

(Verwaltungsübertretungen  nach  § 4 Abs.5  und  § 4 Abs.1 lit.c StVO):

Voraussetzung für eine Bestrafung ist ua. als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens;  VwGH vom 23.05.2002, 2001/03/0417.

 

Der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige, Herr X hat das Gutachten vom 22.02.2010, VerkR-21002/184-2009-2010 erstellt und – auszugsweise – ausgeführt:

"Unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktunterlagen, ist zu der gegenständlichen Kleinkollision aus technischer Sicht folgendes festzustellen.

 

Gutachten:

 

Der Berufungswerber wird verdächtigt am 30.06.2009, gegen 17.00 Uhr auf dem Parkplatz der Fa. Lidl in Braunau bei einem Parkmanöver einen vor ihm abgestellten PKW angestoßen und dabei beschädigt zu haben.

Die von der Polizei übermittelten Farbfotos zeigen beim gestoßenen PKW (Renault) an der hinteren Stoßstange Lackabriebspuren.

 

Wenn man diese Kontaktspuren dem gegenständlichen Anstoß zuordnet und Vorschäden ausschließt, so ist auf Grund der Zusammenstellung der betroffenen PKW festzuhalten, dass die erkennbaren Kontaktspuren vom PKW des Berufungswerbers sein können.

Beim stoßenden PKW war das vordere Kennzeichen verbogen, andere Schäden sind nicht bekannt. Der Berufungswerber gibt an, das es sich beim verbogenen Kennzeichen um einen Vorschaden handelt.

 

 

Wenn die Möglichkeit eines Vorschadens ausgeschlossen wird, so kann sich der Anstoß und das Schadensbild wie auf den vorstehenden Fotos dargestellt ereignet haben. Fehlende Kontaktspuren beim verursachenden PKW sind noch kein ausreichendes Indiz, dass kein Fahrzeugkontakt stattgefunden hat.

Speziell in diesem Fall wäre der Kontakt des stoßenden PKW mit dem Kennzeichen erfolgt, das nicht lackiert ist und daher nur Formspuren oder Deformationen erwarten lässt.

Formspuren sind auf Grund der Fahrzeugkontur des gestoßenen PKW im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten.

 

Auf Grund dieses – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens ist nicht mit letzter Sicherheit feststellbar, ob bzw. dass am zweitbeteiligten PKW

    der Bw tatsächlich einen Sachschaden verursacht hat  oder

    nicht bereits ein "Vorschaden" vorgelegen hat.

 

 

Es war daher

                 der Berufung stattzugeben,

                 das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

                 das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

                 auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

         noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

                 spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachtrunk;

 

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