Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164628/8/Bi/Th

Linz, 04.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. X, vom 1. Dezember 2009, mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 eingeschränkt auf das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 17. November 2009, VerkR96-8337-2009-Wid, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt werden.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 170 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.900 Euro (17 Tagen EFS) verhängt, weil er am 12. September 2009, 17.45 Uhr, den Pkw X, in der Gemeinde Moosdorf, Jedendorfer Gemeindestraße nächst Haus Nr.X, aus Richtung Moosdorf kommend in Fahrtrichtung Jedendorf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, zumal der am geeichten Alkomaten durchgeführte Alkotest einen Alkohol­gehalt der Atemluft von 1,07 mg/l ergab.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 190 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 die Berufung auf das Strafausmaß einge­schränkt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Strafe sei nicht tat- und schuld­angemessen. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr bis 1.1.2009 im Besitz eines Führer­scheins und bis 1.1.2009 weder vor Strafgerichten noch vor Verwaltungs­behörden in jedweder Art auffällig geworden. Er beziehe ein monatliches Netto­ein­kommen als Kfz-Mechaniker von 1.300 Euro und habe weder Vermögen noch Sorgepflichten. In vergleichbaren Fällen seien die Strafhöhen im Bereich der gesetzlichen Mindeststrafen festgesetzt worden. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Inter­essen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl.I Nr.93/2009, in Kraft getreten mit 1. September 2009,  reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bring­lichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheits­strafe.  

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Bw erzielte am 12. September 2009 nach dem ohne Fremdverschulden in Form einer Kollision mit dem Betonpfeiler eines Gartenzauns verursachten Verkehrs­unfall um 17.45 Uhr beim Alkotest um 18.20 Uhr einen günstigsten Atemalkoholwert von 1,07 mg/l, der umgerechnet einem Blutalkoholgehalt von 2,14 %o entspricht. Er gab an, 4 Halbe Most in den letzten 2,5 Stunden vor dem Lenken des Pkw getrunken zu haben.

Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 vom 2. April 2009 wegen eines Vorfalls vom 1.1.2009 auf. 

 

Im ggst Fall war straferschwerend zu berücksichtigen zum einen der hohe Atemalkoholgehalt – § 99 Abs.1 lit.a StVO beginnt bei 0,8 mg/l AAG, der Bw hatte ca eine halbe Stunde nach dem Unfall 1,07 mg/l AAG erzielt – sowie die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden, zum anderen die einschlägige Vormerkung und der rasche Rückfall – die ggst Übertretung war die zweite Alkoholübertretung innerhalb von 9 Monaten. Insofern ist das Argument in der Berufung, die Verhängung der Mindeststrafe von 1.600 Euro hätte im Sinne der Tat- und Schuldangemessenheit ausgereicht, unzutreffend. Der Bw hat nach umfangreichem Vorbringen zum Schuldvorwurf die Berufung auf das Strafaus­maß eingeschränkt, womit sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigte, was neben der nunmehrigen Einsicht als Argument für die nunmehrige Strafherabsetzung für vertretbar gehalten wird.

Die nunmehr in geringerem Ausmaß festgesetzte Strafe liegt unter Bedacht­nahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dringend dazu anhalten, seine Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach Alkoholkonsum zu überdenken.  

Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 99 Abs.1 lit.a Tat 12.09.2009 – 1.900 -> 1.700 Euro 1,07 mg/l + VU mit Sachschaden, 1 Verweigerung v. April 2009 § 99 Abs.1a StVO Einschränkung auf das Strafausmaß ohne VH

 

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