Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164639/11/Br/Th

Linz, 11.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
6. November 2009, Zl. VerkR96-49551-2008-Ni/Pi, nach der am 9. Februar 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass bei gleichbleibender Präambel dessen Tatvorwurf in Abänderung zu lauten hat: "die geladenen Stahlprofile, waren nicht ausreichend gegen Verrutschen gesichert."

Bei gleichbleibender Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden reduziert.

Ferner wird festgestellt, dass durch diesen Ladungssicherungsmangel keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde.

 

II.   Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert          durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 44a Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1     Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 –            VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.

Es wurden wider ihn dem Sinn folgender Tatvorwurf formuliert:

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass Stahlträger auf der rechten Fahrzeugseite geladen waren, die gänzlich ungesichert auf der Ladefläche des Sattelanhängers lagen.

Tatort: Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, Kreuzung der B 1 mit der Industriezeile, Tatzeit: 22.10.2008, 10:45 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, SCANIA R420, grau

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Gföllner SAL2/20TL, grau“

 

1.1. Die Behörde erster Instanz sah den Schuldspruch in der der Polizeiinspektion Enns vom 24.10.2008 erwiesen. Dabei wurde dies auf die dienstliche Wahrnehmung der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zeugenschaftlich befragten Polizeibeamten der Polizeiinspektion Enns, Rev.lnsp. X und des Grlnsp. X (PI Traun) und Gr.lnsp. X (PI Traun) gestützt.

Daraus wurde der Schluss gezogen, der Berufungswerber habe sich offensichtlich vor der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert war. Dies ergebe sich eindeutig aus den Lichtbildern, auf denen ersichtlich sei, dass ein Bund mit U-Trägern und I-Träger gänzlich ungesichert auf der rechten Seite der Lagefläche gelegen wären. Die vom Beschuldigten verwendeten Zurrgurte (derer 3) sicherten lediglich Teile der Ladung, jedoch nicht den lose liegenden Bund auf der rechten Ladeflächenseite (wiederum aus den angefertigten Fotos ersichtlich).

Außerdem wären drei Zurrgurte für eine Ladung mit dem Ladungsgewicht zu wenig gewesen. Teile der Ladung wären nach vorne nicht formschlüssig geladen gewesen.

Rungen dienten nur zur Ladungssicherung, wenn die Ladung an den Rungen anliegt und somit seitlich nicht herunterfallen könne.

Sollte es den Tatsachen entsprochen haben (wie vom Berufungswerber angeführt), dass die Ladung bei Befahren der Rechtskurve (Kreuzung Kremstalbundesstraße mit der B1) etwas nach links verrutscht ist, so wurde dies als Zeichen dafür erachtet, dass die Ladung nicht richtig gesichert gewesen sei.

Ein Kantholz bilde keinesfalls eine rutschhemmende Unterlage, sondern diente aus der Sicht der Behörde erster Instanz lediglich zur Beladung oder als Auflage für die Ladung.

Vor dem Hintergrund der vier Zeugenaussagen erblickte die Behörde erster Instanz keinerlei Veranlassung der Einschätzung der fachlich qualifizierten Zeugen nicht zu folgen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem Monatseinkommen von 1.300 Euro netto, keine Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertretreter erhobenen Berufung wird folgendes ausgeführt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.11.2009, GZ VerkR96-49551-2008-Ni/Pi, zugestellt am 12.11.2009, erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die

 

Berufung

 

und begründet diese wie folgt:

 

1. Sachverhalt:

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen wäre, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müsse, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalte und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde.

 

Es sei festgestellt worden, dass Stahlträger auf der rechten Fahrzeugseite geladen gewesen wären, die gänzlich ungesichert auf der Ladefläche des Sattelanhängers gelegen wären.

 

Abgesehen von diesen Sachverhaltsfeststellungen wurde in den Spruch des Straferkenntnisses auch noch folgende Rechtsbelehrung eingebaut: „Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Un­terlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgren­zungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

 

2. Berufungsgründe:

 

a) Zur angeblich fehlenden Überzeugung:

 

Folgender Sachverhalt wurde im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommen:

 

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass .... Tatort: Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, Kreu­zung der B 1 mit der Industriezeile, Tatzeit: 22.10.2008, 10:45 Uhr.“

Zur Begründung dieser Sachverhaltsfeststellungen verweist die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis pauschal auf die Zeugenaussage der Polizeibeamten und die aufgenommenen Lichtbilder.

 

Tatsächlich liegen aber keine Beweisergebnisse vor, die diese Sachverhaltsfeststel­lungen stützen könnten.

 

Der Zeuge Insp. X gab ausdrücklich zu Protokoll, dass die Beamten nicht feststellen konnten, wann, wo und von wem geladen wurde. Auch den übrigen Zeugenaussagen ist zumindest implizit zu entnehmen, dass sie keine Wahrnehmungen über das Verhalten des Beschuldigten vor Antritt der Fahrt machen konnten.

 

Somit ist die getroffene Sachverhaltsfeststellung, der Beschuldigte hätte sich vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt, durch kein Beweisergebnis gestützt.

 

Es fehlt nicht nur an Beweisergebnissen. Die Feststellungen sind auch tatsächlich insofern unrichtig, als der Beschuldigte die Fahrt nicht in der Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, Kreuzung der B1 mit der Industriezeile angetreten hat. Der Fahrtantritt erfolgte auch nicht am 22.10.2008 um 10.45 Uhr. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die einvernommenen Beamten (teilweise ausdrücklich) erklärt haben, nicht zu wissen, wann und wo die Beladung erfolgte, bzw. die Fahrt angetreten wurde.

 

Dazu kommt, dass sich der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt tatsächlich die von ihm gesetzlich geforderte Überzeugung verschafft hat.

 

b) Zur angeblich mangelnden Ladungssicherung:

 

Zur Feststellung der angeblich mangelnden Ladungssicherung wird im angefochtenen Straferkenntnis schlicht behauptet, auf den vorliegenden Lichtbildern sei eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Fall keine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorlag.

 

Dazu im Gegensatz ist jedoch auf den vorliegenden Lichtbildern ganz eindeutig erkennbar, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert war. Die Ladung war mit drei ausreichend dimensionierten Zurrgurten fest mit dem Fahrzeug verbunden. Ferner war die Ladefläche durch Rungen begrenzt.

 

Es ist auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb keinesfalls von der Ladefläche herunterfallen hätte können.

 

Insoweit die Behörde in ihrer Begründung auf die Aussagen fachlich geschulter, technisch versierter Zeugen verweist, ist festzuhalten, dass die Zeugen nicht angegeben haben, fachlich geschult und technisch versiert zu sein.

Ein Verrutschen eines kleinen Teiles der Ladung um 3 cm (!) in Querrichtung ist keinesfalls ein Beweis für eine mangelnde Ladungssicherung. Dazu kommt, dass ein derartiges Verrutschen der Ladung weder festgestellt wurde noch erwiesen ist.

 

Es ist somit der Tatbestand, der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung schon in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt anzusehen.

 

c) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

In der Stellungnahme vom 23.12.2008 hat der Beschuldigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, damit die tatsächlich relevanten Umstände festgestellt werden können. Die Durchführung dieses Beweises hätte ergeben, dass die Ladung und ihre einzelnen Teile so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielt und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet war.

 

Die Behörde hat diesen Beweis nicht zugelassen und durchgeführt, worin ein we­sentlicher Verfahrensmangel liegt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis erscheint daher in materieller und formeller Hin­sicht unbegründet.

 

Sollte das Straferkenntnis dennoch aufrecht bleiben, so wird vorgebracht, dass die Strafe zu hoch bemessen ist, da Milderungsgründe vorliegen. Der Beschuldigte hat sich bisher wohl verhalten und es ist im gegenständlichen Fall kein Schaden ent­standen.

 

Beweis: Sachverständigengutachten und PV. Der Beschuldigte stellt daher den

 

Berufungsantrag,

auf

a) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zug der Be­schuldigte einzuvernehmen ist,

b) Zulassung und Durchführung der beantragten Beweise,

c) Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafver­fahrens sowie in eventu auf

d) Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Linz, 26.11.2009                                                                    X“

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte in Verbindung mit dem diesbezüglichen Parteienantrag erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz im Rahmen der am 09.02.2010 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Ergänzend beigeschafft wurde vom Meldungsleger das Fotomaterial in Farbe, welches dem Rechtsvertreter und dem Amtssachverständigen TOAR Ing. X zur Vorbereitung einer gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestellt wurde.

Unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft gemachten Ladungsgewichtes wurde das im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben gutachterlichen Ausführungen am 11.2.2010 nochmals zusammengefasst. Dies wurde dem Rechtsvertreter inhaltlich zur Kenntnis gebracht, wobei auf eine Zustellung der abschließend vom SV schriftlich zusammengefassten Ausführungen verzichtet wurde.

Der Berufungswerber wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Beschuldigter befragt, die Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Vorweg ist festzustellen, dass die Beladungssituation vom Meldungsleger durch elf Farbfotos dokumentiert wurde.

Zur Ladungssicherung wird eingangs auf die fachlich anerkannte Praxis über Ladungssicherungsanforderungen  verwiesen, wonach im Straßentransport von Beschleu-nigungsbeiwerten in Fahrtrich-tung von 0,8 g, nach hinten und seitlich mit 0,5 g zu sichern ist. Dieser Wert ist in der Richtlinie für Ladungssicherung EN 12195-1, Punkt 4.2, Tabelle 2 festgelegt und ist daher bei der Beurteilung der erforderlichen Ladungssich-erungsmaßnahmen zu berücksich-tigen. Dieser Wert findet aber auch in der Praxis seine Berechtigung, da die heutigen Transportmittel über sehr hochwertige Bremssysteme verfügen und damit auch sehr hohe Bremsverzögerungen erzielt werden können.

Eine Ladung ist demnach in alle Richtungen gegen die beim Fahrbetrieb wirksamen Kräfte, die zu einem Verrutschen der Ladung führen können, zu sichern. Dies war hier insbesondere betreffend das rechts auf der Ladefläche „Profilpaket“ mit einem anzunehmenden Gewicht von 1.000 kg zu bemängeln (siehe Bilder oben).

Die ursprüngliche Vermutung eines Ladegewichtes von 20 t, wobei aus der Anzeige keine Gewichtsangaben hervorgehen, konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung widerlegt werden. Es ist gemäß der Lieferscheine der Firma X nur von zwei Pakten Stahlträger und Eisenprofilen von fünf und einer Tonne auszugehen.

Wenn der Berufungswerber in seiner Aussage im Ergebnis darauf hinwies, von der Firma beladen worden zu sein, vor dem Fahrantritt einen Rundgang gemacht zu haben, belegte er damit noch keinesfalls eine ausreichende Ladungssicherung.

 

Andererseits kann dem Berufungswerber mit gutem Grund aber darin gefolgt werden, dass die nicht ausreichende Sicherung zwingend auffallen hätte müssen, indem diese gleichsam augenfällig gewesen wäre. Das die Kräfte gegen die eine Ladung zu sichern ist, in der Fahrpraxis wohl nur in seltensten Fällen auftreten, sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt.

Mit dem von ihm glaubhaft gemachten geringfügige Verrutschen im Zuge eines Bremsmanövers belegt einerseits jedenfalls eine nicht zur Gänze ausreichende Sicherung gegen die beim Fahrbetrieb aufgetretenen Kräfte. Andererseits kann man auch nicht von einer fehlenden Sicherung sprechen. Dies hat der Berufungswerber schon gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, wonach es bei einer Vollbremsung zur Lockerung der Ladung gekommen sei.

Darin vermeinte der Berufungswerber einen Beweis für die im Fahrbetrieb ausreichenden Ladungssicherung zu erblicken. Dem kann dennoch nicht zur Gänze gefolgt werden.

Trotz intensiver Befragung des Amtssachverständigen seitens des Rechtsvertreters konnte dessen Kalkül der hier nicht ausreichend gesicherten Ladung nicht erschüttert werden. Dabei wurden an den technischen Sachverständigen Fragen betreffend die etwa beim Schalten als Schaltstöße theoretisch möglich auftretenden Beschleunigungskräfte gestellt, denen nur mehr der Charakter eines reinen Erkundungsbeweises zukam.

Letztlich geht es nur um die Frage, ob mit der vorliegenden Ladungssicherung (Verzurrung/Verspannung) die Ladung auf die angeführten G-Werte hin gesichert gelten konnte. Dies wurde vom Sachverständigen klar verneint, wobei naturgemäß das Ausmaß der nicht ausreichenden Sicherung im Nachhinein nicht ziffernmäßig rekonstruierbar war.

Bezogen auf die bei der Berufungsverhandlung glaubhaft gemachten (geringeren) Ladegwichte vermeint der Sachverständige im Ergebnis jedoch, dass aus technischer Sicht nur sehr schwer beurteilt werden könne, inwieweit diese teils mangelhaft gesicherte Ladung auch eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt haben könnte.

Der SV räumt ein, dass lediglich eine Kombination sehr ungünstiger Parameter zu einem Ladungsverlust hätten führen können. Eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dürfte vom größeren unzureichend gesicherten Bund nicht ausgegangen sein, da er einerseits teilweisen formschlüssig in Fahrtrichtung gesichert war und auch gegen seitliches Verrutschen und entgegen die Fahrtrichtung eine Ladungssicherung von ca. 65% vorlag.

Als problematischer stellte sich aus sachverständiger Sicht allerdings die gänzlich ungesicherten, rechts abgelegten, etwa 1000 kg schweren, gebündelten Metallprofilen dar.

In Fahrtrichtung wurden diese zwar durch die Kröpfung des Sattelanhängers ausreichend gesichert, auch ein direktes seitliches Verrutschen – ohne gleichzeitigen Verrutschen nach vorne oder nach hinten – hätte kein unmittelbares Problem dargestellt, da die verwendeten Zurrmittel wie eine Seitenschlinge gewirkt hätten und somit die Ladung nur geringfügig zur Seite rutschen hätte können.

Ungünstig hätte sich allerdings ein gleichzeitiges Verrutschen zur Seite und in Längsrichtung auswirken können, da ein derartiger Ladungsverschub durch die teils scharfkantigen Metallteile auch eine Beschädigung der eingesetzten 3 Zurrgurte zur Folge haben hätte können, was sich wiederum sehr nachhaltig auf die gesamten Ladungssicherung auswirken hätte können.

Zudem sei dieser Bund nicht gegen sogenanntes "Wandern" gesichert gewesen, wo die Ladung aufgrund fahrbahnbedingter Vibrationen und Schwingungen eine Positionsänderung erfährt.

Inwieweit nun diese teils mangelhaft gesicherte Ladung auch eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, konnte aber aus technischer Sicht ebenfalls nur sehr schwer beurteilt werden, da auch in diesem Fall nur eine Kombination sehr ungünstiger Parameter zu einem Ladungsverlust hätten führen können.

Daher kann diesbezüglich eine Gefährdung nicht gesehen werden.

 

4.1. Den Ausführungen des Sachverständigen konnte seitens der Berufungsbehörde vollumfänglich gefolgt werden, wobei aus dem Gutachten ein Beweis einer Gefährdung im Betrieb des Fahrzeuges oder von anderen Verkehrsteilnehmern nicht erbracht wurde. Nicht zuletzt unterstützt jedoch auch das Bildmaterial die Nachvollziehbarkeit der sachverständigen Ausführungen betreffend eine nicht ausreichende Sicherung selbst für einen fachlichen Laien.

Diese Beurteilung erfolgt in lebensnaher Beurteilung des Sachverhaltes.

Im Recht ist der Berufungswerber jedenfalls, wenn er den Vorwurf der Behörde erster Instanz zurückwies, er hätte sich vor Antritt der Fahrt nicht über den von der Behörde angenommenen Mangel überzeugt. Das ihm dieser schuldhaft nicht bewusst gewesen sein mag, ist jedenfalls nicht damit gleich zu setzen, sich über den Zustand der Beladung nicht überzeugt zu haben. Damit würde die Behörde etwas zur Last legen was an sich nicht nachweisbar und im Falle einer vorsätzlichen Begehung einer Verwaltungsübertretung typischer Weise geradezu ausschließen würde.

Andererseits vermag mit dem auf ein behauptetes ausreichendes Sicherungsfaktum hinauslaufendem Berufungsvorbringen dem Sach-verständigengutachten jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden.

Wobei durchaus wiederum auch die Sicht des Berufungswerbers aus der Praxis nachvollzogen werden kann, dass insbesondere auf kurzen Fahrten aus ökonomischen und praktischen Zwängen mit der Ladungssicherung im möglichst minimalem Umfang das Auslangen zu finden gesucht wird.

Dies steht aber im Widerspruch zu den strengen gesetzlichen Erfordernissen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass in der täglichen Praxis und insbesondere bei kurzen Transportwegen die Neigung bestehen mag mit Grenzwerten an fahrphysikalischen Kräften nicht zu rechnen und letztlich mit Minimalvarianten von Sicherungsmaßnahmen das Auslangen zu finden. Ebenso wird nicht übersehen, dass die Berechnung der durch Vorspannung zu erreichenden Reibwerte im Detail sich sehr aufwändig gestaltet. Dies belegte insbesondere auch das gegenständliche Verfahren.

Dem Berufungswerber ist daher zu Gute zu halten gewesen, dass er sich im guten Glauben einer ausreichenden Sicherung der Ladung befunden hatte und er vor allem keine quantifizierbare Gefahrenerhöhung herbeibführte.

 

5.1. Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung jedoch bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

5.2. Der Schuldspruch ist angesichts der Beweislage dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Es ist jedoch ausdrücklich festzustellen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG zu qualifizieren ist (vgl. h. Erk. v. 17.11.2006, VwSen-161598/10/Ki/Jo).

So hat etwa der h. Verwaltungssenat auch im Erk. v. 2.2.2007, Zl. VwSen-521504/9/Ki/Da, ausgesprochen, dass nicht schlechthin jede Übertretung dieser Norm auch ein Vormerkdelikt darstellt. Ausdrücklich sei im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern dieser Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

Die o.a. Rechtsvorschrift des Führerscheingesetzes stellt über die Bestimmung des KFG hinaus, neben der Betriebssicherheit, spezifisch aus eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen. Dafür fand sich hier jedenfalls keine hinreichende Beweisgrundlage.

 

5.3. Die Wiedergabe gleichsam des gesamten Absatzes der für viele Varianten an Regelverstößen zutreffenden Rechtsvorschrift überschießt jedenfalls das Regelungsziel des des § 44a Abs.1 VStG über die Umschreibung des Tatbildes, sodass der Spruch, insbesondeere der besseren Lesbarkeit wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement – nämlich das vorzuwerfende Fehlverhalten – einzuschränken war.

Völlig zu Recht wies der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung auf den für ihn nicht nachvollziehbaren Umstand hin, er hätte sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätte.

Da er das Fahrzeug in diesem Zustand lenkte hat dies nichts mit einer  diesbezüglichen (unterbliebenen)Überzeugung zu tun. Ein Lenker handelt noch sträflicher wenn er trotz Kenntnis eines Mangels ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt.

 

6. Zur Strafbemessung:

Hier ist grundsätzlich auf den Strafrahmen bis zu 5.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu verweisen.

Die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG sind zu berücksichtigen.

Im übrigen handelt es sich bei der Strafzumessung um eine im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) zu treffende Ermessensentscheidung. Die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen wurden hier seitens der Behörde erster Instanz objektiv besehen nicht fehlerhaft ausgeübt. Daher ist dem verhängten Strafausmaß in Ausschöpfung des Strafrahmens von

3 % auch nicht entgegenzutreten, wenn hier einerseits eine Gefährdung nicht festgestellt wurde und dem Berufungswerber nur Fahrlässigkeit zu Last fällt (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Als Milderungsgrund wurde auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt.

Das VStG sieht keinen fixen Umrechungsschlüssel für die Feststellung der Ersatzfreiheitsstrafe vor; diese ist vielmehr nach den Regeln der Strafzumessung (§§ 19 ff VstG) auszumessen, sie muss sich in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe bewegen, was nach der angedrohten Obergrenze der Geldstrafe zu beurteilen ist.

Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die hier festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen (Verhältnis 5.000 Euro zu sechs Wochen = 1008 Stunden) als zu hoch.

 

Da der Berufung teilweise Berechtigung zukam waren für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Feststellung: Keine Gefährdung; Entfall d. Vormerkdelikt nach § 30a Abs.2 Z12 FSG

 

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