Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164641/4/Bi/Th

Linz, 09.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 30. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. November 2009, VerkR96-47517-2008-Pm/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Oktober 2008, 14.50 Uhr in Traun, B1 - Wiener Straße, Linzer Richtungsfahrbahn bei km 191.160 in Fahrtrichtung Wels, kurz vor der Kreuzung mit der Bäckerfeldstraße (nahe Stadtfriedhof Linz-St. Martin), mit dem Pkw
X die in diesem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 19 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 30. November 2009  Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und nach Wahrung des Parteiengehörs zur Verspätung des Rechtsmittels in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Rückschein wurde das Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustell­versuch am 12. November 2009 mit Beginn der Abholfrist am 13. November 2009 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 27. November 2009. Das Rechtsmittel wurde am 30. November 2009 per E-Mail eingebracht.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle – hier die Zustellbasis X – zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Bw wurde mit h. Schreiben vom 1. Februar 2010 über die augenscheinliche Verspätung informiert und zu einer eventuell relevanten Ortsabwesenheit befragt. Er  hat am 9. Februar 2010 telefonisch eine Abholung des Schriftstückes am Montag, dem 16. November 2009, bestätigt und dienstliche Abwesenheit während der Öffnungszeiten des Postamtes am 13. November 2009 glaubhaft gemacht. Da aber beim Postamt X auch am Samstag hinterlegte Post abgeholt werden kann, waren seine Angaben nicht geeignet, eine Ortsabwesenheit am Samstag, dem 14. November 2009 zu dokumentieren, weshalb das am 30. November 2009 eingebrachte Rechtsmittel zweifellos als verspätet anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne inhaltlich auf die Berufung eingehen zu können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Postamt auch Samstags geöffnet, diesbezüglich keine Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht -> Rechtsmittel verspätet -> Zurückziehung

 

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