Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164681/8/Br/Th

Linz, 01.02.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, vertreten durch RA DDr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 17. Dezember 2009, Zl. VerkR96-3771-2009-BS, zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird im Punkt 2. u. 3. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 u. Z2 VStG eingestellt;

     Im Punkt 1. wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung (gleiche[r] Zeit u. Ort) zu lauten hat: "sie haben als Zulassungsbesitzer am oben genannten Pkw nicht der Typengenehmigung entsprechende Veränderungen vorgenommen, indem ohne entsprechende Bewilligung durch den Landeshauptmann der Pkw mit nicht originalen Fahrwerksfedern ausgestattet wurde, sodass die Bodenfreiheit nur acht Zentimeter betrug."

 

II. Im Punkt 2. u. 3. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; im Punkt 1. werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 16,-- Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 u.Z2, 51 und 51e Abs.3 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerber drei Geldstrafen (3 x 80 Euro) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 3 x 36  Stunden verhängt, wobei wieder ihn sinngemäß die Tatvorwürfe erhoben, sich als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges VW Passat, Kennzeichen X, jeweils am 3.7.2009 um 14:40 Uhr in der Gemeinde Zwettl an der Rodl, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 19,300 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl

1) nicht dafür Sorge getragen gehabt zu haben, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass er es unterlassen habe, nachstehende Änderungen von der genehmigten Type, welche die Verkehrs- und betriebssicherheit beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, weil  betreffend eingebauter nicht originaler Fahrwerksfedern ein Genehmigungsnachweis fehlte.

Im Punkt 2. bezieht sich dieser Vorwurf auf die Leichtmetallfelgen und im Punkt 3. auf die mit Punkt 1.) bewirkte Tieferlegung mit einer Bodenfreiheit von nur 8 cm, was mit einer sogenannten Stufenlatte im Bereich des Querlenkers an der 1. Achse links festgestellt worden sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige, welche auf Grund diestlicher Wahrnehmung von Organen der Landesverkehrsabteilung gemacht worden sei.

Rechtlich wurde auf die Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG verwiesen und dessen Inhalt in seiner Gesamtheit, auch mit dem nicht sachbezogenen Hinweisen, wonach mit einem KFZ u.a. nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch erzeugt oder keine Kanten vorspringen dürfen.

Dies läuft jedoch an den angezeigten Fakten, nämlich die an den Federn und vermeintlcih auch Radfelgen vorgenommenen Veränderungen  völlig vorbei.

Bestreffend die Strafzumessung wurde auf § 19 VStG verwiesen. Erschwernede Strafzumessungsgründe wurde nicht berücksichtigt, mildernd wurde jedoch die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erheben wir gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung je vom 17.12.2009, an meinen ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 22.12.2009, innerhalb offener Frist nachstehende

 

B e r u f u n g e n:

 

Oben genannte Straferkenntnisse werden voll inhaltlich angefochten und werden als Berufungsgründe materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensstöße, unnzweckmäßige ErmessensObung und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Zum Vorwurf der Felgen:

 

Die am Fahrzeug befindlichen Felgen habe ich nach Ankauf unverzüglich beim Land Oö. vorgeführt und einen entsprechenden Genehmigungsbescheid beantragt und wurde dieser am 14.09.2004 erlassen. Diese Felgen befinden sich nach wie vor am Fahrzeug und waren auch 03.07.2009 montiert. Wie ersichtlich handelt es sich laut Bescheid um Felgen der Dimension 7,5 J x 17 H2 ET 35.

 

In der Anzeige werden dieselben Felgen aber als 7Jx17H2 bezeichnet. Wie errsichtlich ist der Behörde dabei ein Fehler unterlaufen.

 

In der Überprüfung vom August 2009 wird seitens der Behörde kein Mangel angegeeben, aus diesem Grund wurde anlässlich der letzten Stellungnahme nicht mehr näher eingegangen.

 

Es wird die Beischaffung des Aktes VT-39873/2004 zum Beweise dafür beantragt, dass die am Fahrzeug montierten Felgen behördlich mit Bescheid genehmigt wurrden. Weiters wird nochmals die Besichtigung der Felgen unter Einsichtnahme in den angefOhrten Akt zum selben Beweisthema beantragt. Zudem wird je die zeugennschaftliche Einvernahme von Herrn X im Verfahren gegen X und die zeugenschaftliche Einvernahme von X im Verfahren gegen X je zum selben Beweisthema, nämlich, dass die montierten Felgen beehördlich genehmigt waren, beantragt.

 

Zu den Federn und zur Bodenfreiheit:

 

Auch diesbezüglich ist der Behörde ein Fehler unterlaufen.

 

Dazu teile ich mit, dass das Fahrzeug mit diesen Federn angekauft wurde. Es wurde danach nichts verändert. Es wurden bei der Begutachtung („Pickerl“) keinerlei Beanstandungen vorgenommen. Es handelt sich richtigerweise nicht um zwei Vorwürfe, sondern nur einen.

 

Aus dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Federn resultiert die geringe Bodenfreiheit unmittelbar - es hätte demnach, wenn überhaupt, nur eine Bestrafung ausgesprochen werden dürfen.

 

Wir stellen daher die

 

B e r u f u n g s a n t r ä g e:

 

1.) Die Berufungsbehörde möge den Berufungen Folge geben, je die angefochteenen Straferkenntnisse aufheben, die gegen uns eingeleiteten Verwaltungsstraffverfahren einstellen und je von einer Bestrafung absehen;

2.) in eventu, die beantragten Beweise aufnehmen und die Verfahren einstellen

3.) in eventu: eine mündliche Verhandlung abhalten.

 

Linz am 30.12.2009                                   X.“

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme und den darauf erklärten Verzicht gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG unterbleiben.

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Beischaffung einer Kopie des Zulassungs- u. Typenscheins, sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.1.2010 zu dem im Akt erliegenden Kurzgutachten des Amtssachverständigen Ing. Eder in Verbindung mit der dazu übermittelten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 1.2.2010.

Betreffend das in identer Sache auch gegen den Zulassungsbesitzer - den Ehegatten der Lenkerin - zu VwSen-164681 geführte Verfahren, ergeht eine gesonderte jedoch im Ergebnis inhaltgsgleiche Entscheidung.

 

4. Sachverhalt:

Die Ehefrau des Berufungswerbers lenkte zum oben angeführten Zeitpunkt den benannten Pkw, wobei auch dem Zulassungsbesitzer in sehr weitwendiger Umschreibung drei als Übertretungen nach dem KFG gewertete Mängel zur Last gelegt wurden. Diese als Mängel gewertete Feststellungen wurden im Zuge einer Fahrzeugkontrolle gemacht.

Da der Berufungswerber die Tieferlegung des Fahrzeuges durch Austausch der Originalfedern offenbar selbst vornahme, erweist sich der diesbezügliche Hinweis nämlich „nicht für den ordnungsgemäßen Zustand nicht Sorge getragen zu haben“ in Verbindung mit dem Unterlassungsvorwurf, dies nicht dem Landeshauptmann unverzüglich angezeigt zu haben, zumindest als unzweckmäßig, da das Untwertverhalten damit nur verwischt wurde.

Entscheidend ist lediglich das zu erweisende Faktum, dass der Berufungswerber die Veränderung, mit der offenbar eine Tieferlegung  bezweckt werden sollte, bewilligungslos herbeiführte. Dies damit zu Umschreiben, dadurch nicht für einen rechtmäßigen Zustand Sorge getragen zu haben, läuft in dieser sprachlichen Darstellung an der Realität vorbei.

Wie aus der Gutachtensergänzung vom 21.01.2010 hervorgeht hat der Zulassungsbesitzer und Ehemann der Lenkerin nach dieser Beanstandung offenbar wieder einen Rückbau der Tieferlegung vorgenommen.

Die beanstandete Bereifung ist jedoch letztlich als Regelverstoß nicht nachweisbar, weil diese Darstellung in der Anzeige lt. Gutachter auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein könnte. Jedenfalls ist dadurch nicht erkennbar worin die  Abweichung von der genehmigten Type konkret bedingt gewesen sein sollte.

Da laut Anzeige eine „als nicht originale Leichtmetallfelge der Marke Toora in der Dimension 7J x 17H2“ bezeichnet wird, laut Eintrag unten im Zulassungsschein jedoch in viel detaillierterer Bezeichnung der Bereifung diese Wortfolge ebenso beinhaltet ist, kann aus der Anzeige nicht logisch abgeleitet werden wodurch die Räder konkret von der Genehmigung nicht umfasst gewesen sein sollten.

Ebensfalls findet sich im Einzelgenehmigungsbescheid vom 14.9.2004 (Ing. Laus), GZ: VT-39873/2004, unter Hinweis auf das Beiblatt zum Typenschein Nr. vom 17.10.2000, eine geänderte Radbestückung. Inwiefern die hier nur mit einigen Buchstaben bezeichnete Dimension nicht vom Bescheid gedeckt sein soll erklärt die abschließende Stellungnahme des X vom 21.01.2010 als möglichen Schreibfehler.

Daher kommt in diesem Punkt kommt dem Rechtsmittel Berechtigung zu.

 

4.1. Die Gutachtensergänzung wurde dem Rechtsvertreter und der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Die Behörde erster Instanz nimmt mit Schreiben vom 27.01.2010 das ergänzende Gutachten von X der zur Kenntnis und erachtet ebenfalls eine Berufungsverhandlung nicht mehr erforderlich.

 

Der Rechtsvertreter verzichtet in einer Mitteilung vom 1.2.2010 auf eine Berufungsverhandlung und weist in diesem Zusammenhang im Ergebnis auf die Überschneidung der Übertretungspunkte 2. und 3. hin.

Letzterem ist insoweit zu folgen, als im Punkt 1. der Tatbestand jedenfalls nicht erwiesen gelten kann. Im Punkt 3. ist der Tatumwert bereits durch den Punkt 2. vollinhaltlich mitumfasst zu sehen ist, sodass in diesem Punkt eine Bestrafung nach dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots (ne bis in idem) unzulässig erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass alleine der Tatvorwurf eine Unterscheidungsmöglichkeit der Punkte 2. und 3. objektiv nicht ermöglicht.

Laut Anzeige ist die Unterscheidung darin gelegen, dass der Punkt 2. vom Anbringen unzulässiger Teile in Form nicht typisierter Fahrwerksfedern die Rede ist, welche letztlikch die im Punkt 3. zu gringe Bodenfreiheit von nur 8 cm bewirkte.

 

Demnach darf Ursache und die vom Gesetz zu vermeiden gesuchte Wirkung nicht zweimal bestraft werden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Grundsätzlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen Subsumption des festgestellten Mangels gemäß den Bestimmungen verwiesen werden.

Die Abänderung des Spruches diente der Straffung und besseren Lesbarkeit des Tatvorwurfes durch Entledigung von redundatnen Inhalten im Sinne des § 44a Abs.1 VStG.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich den Spruch mit nicht fallbezogenen Textinhalten, wie etwa, „mit einem Fahrzeug keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch uva. erzeugen zu dürfen“, zu überfrachten, wenn hier lediglich eine nicht typengenehmigte Federung den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet. 

 

5.1. Gemäß § 5 VStG genügt wohl, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation führt dies aber dennoch nicht zu einer völligen Beweislastumkehr. Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens, hier in Form einer glaubhaften Unkenntnis eines Mangels, nicht glaubhaft ist.

Der Berufungswerber hat den Umbau wie auch den Rückbau der Federn bzw. die Tieferlegung selbst durchgeführt und so  gegen die oben zitierte Rechtsvorschrift verstoßen.

 

5.2. Mit dem Punkt 3. wurde neben der Ursache im Punkt 2 zusätzlich auch nochmals  die Wirkung (das Tierferliegen des PKW) gesondert bestraft.

Zum Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren ist festzustellen, dass im Falle eines zeitlichen, örtlichen und sachlicher Einheit darstellenden, sowie von einem Gesamtvorsatz getragenen Tathandlungen als Tateinheit zu sehen sind  (Stadlmayer ZVR 1980, 65; mit Hinweis auf VwGH 26. 4. 1973, 601/72; 20.11.1974, 587/74; sowie auch ZfVB 560/1976, 988/1976). Dies trifft insbesondere auf diese Fallgestaltung zu indem wohl die Veränderung am Fahrzeug, nicht aber nochmals die damit verursachte Wirkung  gesondert zu bestrafen ist!

Die verfassungsrechtliche Grenzen einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK findet sich dort, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 5.12.1996, G9/96 u.a. mit Hinweis auf VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97 und auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245).

 

5.3. Abschließend ist daher betreffend die Punkte 2. u. 3. iSd § 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.  Den Punkt 1. betreffend ist schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass mit der Tieferlegung eines Pkw eine nachhaltige und die Verkehrssicherheit durch eine zu geringe Bodenfreiheit jedenfalls ungünstig beeinflussende Maßnahme zu erblicken ist. Mit einer Geldstafe von nur 80 Euro  kann mit Blick auf den bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht erblickt werden. 

Selbst für den Fall dass der Berufungswerber über ein nur unterdurchschnittliches Einkommen verfügen und familiäre Sorgepflichten haben sollte,  wäre die im Punkt 1. ausgesprochene Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen  zu bezeichnen. Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

 

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