Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100425/8/Bi/Hm

Linz, 26.03.1992

VwSen - 100425/8/Bi/Hm Linz, am 26. März 1992 DVR.0690392 I A, L; Übertretung der StVO 1960

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des I A vom 31. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Jänner 1992, Cst 4284/91-G, aufgrund des Ergebnisses der am 26. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1992, Cst 4284/91-G, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 16. Februar 1991, um 12.20 Uhr, in L, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt hat.

Gleichzeitig wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Am 26. März 1992 wurde in Anwesnenheit des Beschuldigten eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, im Rahmen derer der Meldungsleger Insp. S H zeugenschaftlich einvernommen wurde.

3. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel damit, die Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers sei nicht richtig und sein PKW sei nicht an der bezeichneten Stelle, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt gewesen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aufgrund des überzeugenden und glaubwürdigen Eindruckes des Meldungslegers besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt seiner Aussage, wonach der bezeichnete PKW zur Tatzeit an der bezeichneten Stelle gestanden sei. Er könne sich deshalb erinnern, weil er im Rahmen einer anderen Amtshandlung eine andere Person gesucht habe, und als er nach ca. 20 Minuten wieder zum Haus O zurückgekommen sei, sei der PKW noch immer im Bereich der Garagenzufahrt mitten auf dem Gehsteig gestanden. Da sich dort die Garagenzufahrt zu den Postgaragen befindet und der PKW etwas nach innen versetzt stand, war eine gänzliche Behinderung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehsteig nicht gegeben. Eine Verwechslung mit einem anderen PKW hat der Zeuge glaubwürdig ausgeschlossen.

Wenn der Berufungswerber anführt, er sei auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden, so ist dies insofern unglaubwürdig, weil damit keinerlei Grund für eine Beanstandung vorhanden gewesen wäre, sodaß es auch nicht zu einer Anzeigenerstattung gekommen wäre. Sein Argument, er habe am Fahrzeug keinen Verständigungszettel gefunden, sonst hätte er sich um ein Organmandat bemüht, geht ebenfalls ins Leere, weil auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Anonymverfügung zu bezahlen, sodaß kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre. Aus der pauschalen Bestreitung des Tatvorwurfes ist somit für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, sodaß davon auszugehen ist, daß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind gemäß Abs.2 im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis 10.000 S. Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist er den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers angemessen (ca. 11.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1991. Die Verhängung der Strafe war daher im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen erforderlich.

Aus diesem Grund war spruchgemäß vorzugehen.

Zu II.: Der Verfahrenskostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger