Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164701/7/Br/Th

Linz, 12.02.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 21. Dezember 2009, Zl. VerkR96-12930-2009-Wf, nach der am 10.2.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtgene Straferkenntnis wird mit Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil „sich vor Antritt der Fahrt nicht über den gesetzesgemäßen Zustand des Fahrzeuges überzeugt zu haben, “ zu entfallen hat.

 

II.       Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden verhängt, weil er am 20.9.2009 um ca. 16.25 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen X auf der Pyhrnpass Straße B 138 bei Km. 64,350 im Gemeindegebiet von Roßleithen gelenkt habe wobei das Kraftfahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil

1. die Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug, sodass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, sondern in einem Winkel von mehr als 45 Grad schräg nach hinten angebracht war,

2. das Kraftrad nicht mir einem hinteren dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet war, obwohl Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder) mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet sein müssen.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift(en)

1. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 49 Abs. 6 KFG und § 134 Abs.1 KFG 1967 und

2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z8 KFG und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete den Strafausspruch wie folgt:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten als erwiesen anzusehen.

 

Im Einspruch gegen unsere Strafverfügung rechtfertigten Sie sich im wesentlichen dahingehend, dass sich die rechte Schraube der Kennzeichenhalterung während der Fahrt gelockert hätte und wurde daher auch die Kennzeichentafel schräg nach hinten verschoben. Es hatte auch zur Folge, dass bis auf einen kleinen Teil der rote Rückstrahler abbrach und von hinten nicht mehr sichtbar war.

 

In der Zeugenniederschrift vom 6.11.2009 gibt GI X der API X unter anderem an, dass bei der Anhaltung keine lockere Kennzeichenhalterung oder ein teilweise weggebrochener roter Rückstrahler bzw. eine Stelle an der sich der angebliche Rückstrahler befunden habe festgestellt [es fehlt wohl das Wort „wurde“] (gesamte Zeugenaussage wurde Ihnen zur Kenntnis übermittelt).

 

Mit Schreiben vom 12.11.2009, samt vollständigen Akteninhalt, wurden Sie aufgefordert sich binnen drei Wochen nach Erhalt zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben, ansonst das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt würde.

Da bis dato keine Rechtfertigung Ihrerseits erfolgte, konnte nunmehr das gegenständliche Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt bzw. in Form dieses Straferkenntnisses abgeschlossen werden.

 

Die Behörde hat nunmehr nachstehendes erwogen:

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von einem Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung und in der Zeugenniederschrift, welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken. Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

 

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängenden Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen einer Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie das ha. Schreiben vom 12.11.2009 betreffend Erhebung derselben nicht beantwortet haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber mit seinen per E-Mail nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen:

„BERUFUNG gegen Straferkenntnis VerkR96-12930-2009-Wf

 

Sehr geehrter Herr X!

 

In Ihren Schreiben vom 21.12.2009 teilen Sie mir in der Begründung, Absatz 4 mit, dass ich mich innerhalb von 3 Wochen ab dem 12.11.2009 zu rechtfertigen hätte, was ich am 26.11.2009 auch tat. Siehe unten und Anhang.

 

Sie setzen in Ihrer Straferkenntnis einen Verstoß gegen § 102 Abs. 1 KFG i.V.m  als Tatbestand voraus, obwohl dieser von mir bestritten wird, und auch von Herrn GI X nicht bestätigt wird. Siehe Ihre Niederschrift vom 06.11.2009 >

Wegen § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. wurde vom Beamten Hr. X geschrieben:

Ob sich das Motorrad vor Fahrtantritt in einem den Vorschriften des KFG entsprechendem

Zustand befand, kann ich nicht angeben.

 

Meine Einkommensverhältnisse sind Ihnen am 26.11.2009 mitgeteilt worden, somit kommt eine Schätzung nicht in Frage.

 

§ 5 Absatz 1 VStg 1991 trifft meines Erachtens auch nicht zu, da ich nicht Fahrlässig gehandelt habe und mich vor Fahrtantritt davon überzeugt hatte, dass sich mein Motorrad in einem den Vorschriften des KFG entsprechendem Zustand befand.

 

Ich möchte Ihnen daher nochmals mitteilen, dass es sich um einen Schaden handelt, der während der Fahrt ohne mein Wissen auftrat und Sie daher um die

 

Einstellen des Strafverfahrens ersuchen.

 

Mit besten Grüßen X.“

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Angesichts des bestrittenen Sachverhaltes war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems. Abermals zeugenschaftlich einvernommen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung der Meldungsleger. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme mit gesundheitlichen Gründen des Sachbearbeiters.

 

4. Sachverhalt:

Der Meldungsleger stellte im Zuge einer Fahrzeugkontrolle die im Spruch angeführten Mängel fest. Er wurde im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienst von einem anderen Kollegen über Funk wegen des offenbar als zu schnell fahrend festgestellten Motorrades verständigt. Bereits mit dieser Verständigung wurde auf die offenbar eine Ablesung erschwerende Anbringung der Kennzeichentafel hingewiesen. Aus diesem Grund hielt der Meldungsleger den Berufungswerber an.

Wegen der überhöhten Fahrgeschwindigkeit wurde vom Berufungswerber ein Orgamandat eingehoben.

Im Zuge der Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass einerseits die Kennzeichentafel in einem Winkel von mehr als 45 Grad nach hinten geknickt angebracht war was logisch betrachtet das Ablesen des Kennzeichens deutlich erschwert. Ebenfalls war kein Rückstrahler vorhanden.

Der Berufungswerber trat im Rahmen der Amtshandlung diesen Vorhaltungen nicht entgegen. Ein Zurechtbiegen der Kennzeichentafel war laut Zeugen wegen der Verschraubung nicht möglich. Die Weiterfahrt wurde aus diesem Grund jedoch nicht untersagt.

Die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger GI X waren glaubwürdig, sodass diesen auch seitens der Berufungsbehörde vollumfänglich gefolgt wird.

Der Zeuge schloss aus, dass dieser Zustand der Kennzeichentafelmontage im Zuge der Fahrt und ohne Handanlegung hätte auftreten können.

Der Darstellung über eine durch Vibration gelockerte Schraube konnte gemäß den nachvollziehbaren Darstellungen des Meldungslegers nicht gefolgt werden. Nicht nachvollzogen und als Schutzbehauptung wird auch der vom Berufungswerber darzustellen versuchte Verlust des Rückstrahlers erst während dieser Fahrt gewertet.

Der Berufungswerber wirkte am Berufungsverfahren nicht mit, indem er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern blieb.

Zum Parteiengehör des über die erstinstanzliche Zeugenaussage des Meldungslegers gibt der Berufungswerber ein Jahreseinkommen in der Höhe von 12.780,04 (monatlich 1.065,--) Euro an.

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 49 Abs.6 Z2 KFG 1967 muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau am Fahrzeug senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

Gemäß § 15 Abs.3 Z8 KFG müssen Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen …. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler ausgerüstet sein.

Eine Zuwiderhandlung ist nach § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Der Spruchbestandteil, „der Berufungswerber habe sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht über den gesetzmäßigen Zustand des von ihm verwendeten Fahrzeuges überzeugt“ geht am Regelungsziel des des
§ 44a Abs.1 VStG über die Umschreibung des Tatbildes vorbei, sodass der Spruch, insbesondeere der besseren Lesbarkeit wegen, auf das wesentliche Tatbestandselement – nämlich das vorzuwerfende Fehlverhalten – einzuschränken war.

Aus nachvollziehbaren Gründen wies der Berufungswerber im Rahmen seiner freien Verantwortung im Einspruch darauf hin, dass er sich vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugt hätte. Letztlich ist es unbeweisbar ob sich ein Betroffener vom Istzustand überzeugt und mit diesem billigend einen Mangel in Kauf nimmt und dadurch vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung begeht.

Wenn ein Fahrzeug mit Mängeln gelenkt wird, ist in der Regel vom Wissen darüber auszugehen, wodurch das qualifizierte Verschulden des Vorsatzes indiziert ist, während der Vorwurf eines „sich nicht überzeugt zu habens“ lediglich auf eine bloß fahrlässige Begehung einschränken würde. 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit diesen Mängel ist insbesondere in der mangelhaften Lesbarkeit des Kennzeichens ein erheblicher Verstoß gegen rechtlich geschützte Interessen zu erblicken. Daher vermag mit der Ausschöpfung des Strafrahmens nur im Umfang von je einem Prozent eine Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die hier ausgesprochenen  Strafen sind vielmehr als überdurchschnittlich niedrig und das Prävenzionsziel fraglich erscheinend lassend bemessen worden. Sie stehen jedenfalls in keiner Realation zum Verfahrensaufwand.

 

Der Berufung muss daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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