Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164769/4/Br/Th

Linz, 18.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 11. Jänner 2010, Zl. S-17.955/09, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber mit dem obigen, ihm am 15.1.2010 zugestellten  Bescheid, dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.11.2009, Zl. S-17.955/09/S, wegen einer Übertretung nach § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 – nach diesbezüglich gewährtem Parteiengehör v. 2.12.2009 – als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Begründend wurde auf die Zustellung der Strafverfügung am 10.11.2009 durch Hinterlegung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz beim Postamt X bei Graz hingewiesen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe demnach am 24.11.2009 geendet. Der dagegen per FAX übermittelte Einspruch vom 26.11.2009, 16:55 Uhr sei daher verspätet erhobenen worden. Dies sei dem Berufungswerber auch mit obigem Parteiengehör zu Kenntnis gebracht worden.

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 28.1.2010 erhobenen Berufung. Darin richtet sich sein Vorbringen ausschließlich gegen den Inhalt der  bereits in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Oö. Verwaltungssenat die Berufung samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf Aktenlage unterblieben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs durch das h. Schreiben (E-Mail) an den Berufungswerber vom 10. Februar 2010.

 

4. Mit dem h. Parteiengehör wurde dem Berufungswerber die Zustellung der Strafverfügung per 10.11.2009 abermals zur Kenntnis gebracht. Der Rückschein wurde diesem Schreiben als Beweismittel zusätzlich beigeschlossen. Demnach wurde Einspruch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit dem FAX vom 26.11.2009 an die Behörde erster Instanz  übermittelt.

Auf den diesbezüglichen Verspätungsvorhalt der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 2.12.2009 wurde verwiesen. Dieser wurde ihm jedoch, nicht wie in der h. Mitteilung vom 10.2.2010 fälschlich am 15.1.2010 bezeichnet, sondern am 4.12.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rückscheine über die Zustellungen des angefochtenen Bescheides und des genannten Schreibens sind an den Schriftstücken vertauscht beigehängt.

Der Berufungswerber wurde im h. Schreiben jedenfalls darauf hingewiesen, dass sich seine Ausführungen im Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen der nicht erfolgten Lenkerbekanntgabe richten. Sein Rechtsmittel wurde bereits in der damals vorläufigen Beurteilung als unbegründet dargestellt. Abschließend wurde ihm zur Äußerung noch eine Frist von einer Woche eröffnet.

Im Zuge der telefonischen Überprüfung der per E-Mail übermittelten Postsendung wurde vom Büro des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht, dass die Nachricht eingelangt wäre, der Genannte sich heute auf Dienstreise begebe und erst am 22.2.2010 zurückkehre und dann zum genannten Schreiben Stellung nehmen werde.

Die Mitarbeiterin des Berufungswerbers wurde vom unterfertigten Organ auf die hierfür vorgesehene Wochenfrist verwiesen und abschließend vermeint, dass es wohl zumutbar wäre die Frist zu wahren, zumal der Rechtsmittelwerber im Haus verweile und allenfalls auch an sie (die Gesprächspartnerin am Telefon) delegieren könne.

Eine Stellungnahme langte schließlich binnen der eröffneten Frist nicht ein.

Von einem späteren Beginn des Fristenlaufes betreffend die am 10.11.2009 für den Berufungswerber hinterlegten Strafverfügung kann mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptete der Berufungswerber weder im Rahmen des ihm von der Behörde erster Instanz eröffneten Parteigehörs noch im Rahmen dieses Verfahrens.

 

5. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nur ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist begann hier am 10.11.2009 mit dem Beginn der Abholfrist beim Postamt X und endete demnach mit Ablauf des 24.11.2009. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da dem Zusteller offenbar keine Anhaltspunkte für eine nicht bloß vorübergehende Ortsabwesenheit vorlagen, durfte er die Sendung für den Berufungswerber hinterlegen und es wurde damit der Fristenlauf mit 10.11.2009 ausgelöst.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgte demnach zu Recht, sodass der dagegen erhobenen Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.

Abschließend wird festgestellt, dass es gemäß § 33 Abs.4 AVG auch dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt ist durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Eine Sachentscheidung ist hier daher angesichts der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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