Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522448/8/Bi/Th

Linz, 04.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. X, vom 1. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 17. November 2009, VerkR21-515-2009/BR, wegen Entziehung der Lenkberechti­gung, Lenkverbot und Dauer der Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines ausländischen Füherscheins in Österreich, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Dauer der Ent­ziehung, des Lenkverbots und der Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, mit 12 Monaten, gerechnet ab 12. September 2009, dh bis einschließlich 12. September 2010, festgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z5, 32 Abs.1 Z1 FSG die von der BPD Salzburg am 7.12.2001, GZ. 1337996/2001, für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F (C und EzC befristet bis 6.12. 2009) erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 12.9.2009, dh bis einschließlich 12.11.2010, entzogen, ausgesprochen, dass ihm bis dahin keine neue Lenkberechti­gung erteilt werden darf, ihm für die Dauer der Entziehung der Lenk­berechtigung das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten bei einer entsprechend ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe im Ausmaß von mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten, wobei die Dauer der Entziehung der Lenkbe­rechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG iVm § 14 Abs.2 FSG-GV aufgefordert, innerhalb offener Ent­ziehungs­dauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zu seiner gesund­heit­lichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiefür ermächtigten Stelle zu unterziehen – auch dies­bezüglich ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde bzw zuständigen Polizeiinspektion angeordert. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18. November 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 wurde das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, des Lenk­verbots und der Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines ausländischen Führerscheins in Österreich eingeschränkt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Mindestentziehungs­dauer von 10 Monaten sei bei der gegebenen Sachlage eine Herabsetzung auf maximal 12 Monate gerecht­fertigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 17. November 2009, VerkR96-8337-2009-Wid, wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er am 12. September 2009, 17.45 Uhr, den Pkw X, in der Gemeinde Moosdorf, Jedendorfer Gemeindestraße nächst Haus Nr.X, aus Richtung Moosdorf kommend in Fahrtrichtung Jedendorf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, zumal der am geeichten Alkomaten durchgeführte Alkotest einen Alkohol­gehalt der Atemluft von 1,07 mg/l ergab.

Mit der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 erwuchs der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die  Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen.

 

Nach dem im Schuldspruch rechtskräftigen Straferkenntnis der Erst­instanz vom 17. November 2009, VerkR96-8337-2009-Wid, war zugrunde­zulegen, dass der Bw am 12. September 2009 insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte, als er nach dem ohne Fremdverschulden in Form einer Kollision mit dem Betonpfeiler eines Gartenzaunes als Lenker des Pkw X verursachten Verkehrs­unfall um 17.45 Uhr in der Gemeinde Moosdorf, Jeden­dorfer Gemeindestraße nächst Haus Nr.X, beim Alkotest um 18.20 Uhr einen günstigsten Atemalkoholwert von 1,07 mg/l, der umgerechnet einem Blut­alkohol­gehalt von 2,14 %o entspricht, erzielte. Er selbst gab an, 4 Halbe Most in den letzten 2,5 Stunden vor dem Lenken des Pkw getrunken zu haben.

Er hat damit zweifelsohne eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 12. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.93/2009, die am 1.9.2009 in Kraft trat, die Lenkberechtigung für mindestens zehn Monate zu entziehen ist, weil ihm nach Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 am 1. Jänner 2009 die (auch Gruppe 2 umfassende) Lenkbe­rechtigung bereits für drei Monate entzogen worden war und er erst seit dem 1. April 2009 wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Zwischen den beiden Alkoholübertretungen lagen 9,5 Monate. Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, weshalb die Verwerf­lichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt, was sich auch in der bereits vom Gesetz­geber festgelegten Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten ausdrückt.

 

Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Wiederholung der Alkoholüber­tretungen bereits in der im § 26 Abs.2 festgelegten Mindestentziehungsdauer wiederspiegelt, sodass eine Herabsetzung der Entziehungsdauer im ggst Fall gerechtfertigt war, konnte mit der Mindestentziehungsdauer deshalb nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Bw mit einem extrem hohen Atemalkohol­wert von immerhin 1,07 mg/l  beim Lenken einen Verkehrsunfall mit Sach­schaden verursachte, indem er gegen den Betonpfeiler des Gartenzaunes des Hauses Jedendorf X fuhr. 

 

Die nunmehr auf 12 Monate herab­gesetzte Entziehungsdauer ist im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder­erlangt haben wird, ausreichend, aber zweifellos auch geboten und unabdingbar, wobei die Berechnung mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 12. September 2009 beginnt.

Da die fehlende Verkehrszuverlässigkeit einziges Kriterium für das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invaliden­kraft­fahrzeugen und die Aber­kennung des Rechts gemäß § 30 FSG, ist, war die Herabsetzung der Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

Damit war im nunmehrigen Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 Abs.2 Z5 FSG – 10 Monate Mindestentziehungsdauer

1. 1.1.2009 99 Abs.1a StVO – 12.9.2009 § 99 Abs.1 lit.a 1,07 mg/l + VU mit Sachschaden -> Herabsetzung v. 14 auf 12 Monate (Einschränkung von voller Berufung auf Entziehungsdauer ohne VH)

 

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