Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522466/6/Sch/Th

Linz, 12.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 15. Dezember 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Dezember 2009, Zl. VerkR21-472-2009, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2009, Zl. VerkR21-472-2009, Herrn X, gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat – ohne Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör – einen Bericht der Polizeiinspektion Perg über zwei Vorfälle betreffend den Berufungswerber zum Anlass genommen, ihn sogleich bescheidmäßig zur Absolvierung einer amtsärztlichen Untersuchung zu verpflichten.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde dieser Sachverhalt eingehend erörtert. Zum Vorfall vom 20. November 2009, wo der Berufungswerber wegen einer angeblich unsicheren Fahrweise aufgefallen ist, hat dieser angegeben, dass zum Vorfallszeitpunkt starker Nebel geherrscht habe. Er sei Teilnehmer einer Busfahrt gewesen und der Lenker habe die Businsassen in Perg aussteigen lassen. Er klagte bei der Fahrt über starken Nebel in der Gegend. Die Sichtverhältnisse bei seiner Fahrt im PKW von Perg nach Mitterkirchen seien für den Berufungswerber ebenfalls durch Nebel beeinträchtigt gewesen. Daher habe er eine vorsichtige Fahrweise gewählt.

 

Zum Vorfall vom 27. November 2009, wo es zu einem Anstoß mit einer Zuggarnitur auf einer Eisenbahnkreuzung gekommen war, wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass er beim Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung offenkundig etwas zu weit nach vorne geraten war. Deshalb habe der Zug beim Passieren der Eisenbahnkreuzung sein Fahrzeug rechts vorne gestreift. Er sei dann weitergefahren, da er sich in einem "Schockzustand" befunden habe. Von zu Hause aus sei sogleich die Polizei verständigt worden.

 

Seine Schilderungen der Vorfälle, mögen sie nun gänzlich zutreffend sein oder nicht, sind durchaus schlüssig und stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Weder eine vorsichtige- vermeintlich unsichere- Fahrweise, noch ein Fahrfehler, wenn auch mit Unfallfolge, rechtfertigen für sich alleine begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung einer Person im Sinne des § 24 Abs.4 FSG, noch dazu, wenn der Betreffende die Vorfälle in weitgehend nachvollziehbarer Weise schildert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Judikatur zu der oben angeführten Bestimmung, dass für eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründete Bedenken in der Richtung vorhanden sein müssen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitze. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063 ua).

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung einen orientierten Eindruck hinterlassen. Es konnten keine augenscheinlichen physischen oder psychischen Defizite beim Berufungswerber festgestellt werden. Damit können begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung nicht auf hinreichende Fakten gestützt werden, die einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG derzeit als gerechtfertigt erscheinen lassen können. Dem Berufungswerber sollte aber schon bewusst sein, dass unter Umständen in der Zukunft ein neuerliches von ihm gesetztes verkehrsaufälliges Verhalten für die Behörde wiederum ein Grund sein könnte, ein entsprechendes Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung einzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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