Linz, 05.02.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 1.12.2009, Zl. VerkR21-540-2009/BR, nach der am 5.2.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert und ein Entzug der Lenkberechtigung von zwei Wochen ausgesprochen wird.
Dieser Entzug ist auf den bereits abgelaufenen Entzug anzurechnen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 und §§ 3, 7 Abs.3 Z4 u. 26 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Erörterung des Berufungsvorbringens mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten, wobei das Berufungsverfahren gemeinsam mit dem unter VwSen-164683 anhänigen Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen ist.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Erörterung im Rahmen der am 5.2.2010 gemeinsam mit dem zum Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-164683) durchgeführten Berufungsverhandlung. Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholt.
Ebenfalls wurde vom Verhandlungsleiter die Gefahrensichtweite im fraglichen Streckenbereich vom Parkplatz des Gasthauses Dieser aus festgestellt und hiervon ein Foto aufgenommen.
Als Zeugen wurde einvernommen der Meldungsleger GI X, sowie der ebenfalls den Berufungswerber mit dem Motorrad begleitende Zeuge X. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.
3.2. Vorgeschichte lt. Vormerkregister.
Der Berufungswerber ist wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom Mai 2006 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgemerkt. Dabei handelt es sich offenkundig aber nur um eine geringfügige Überschreitung weil diese nur mit 29 Euro geahndet wurde. Einige weitere Vormerkungen betreffen Verstöße gegen die Gewerbeordnung.
4. Unbestritten ist hier der vom Berufungswerber ausgeführte Überholvorgang, wobei jedoch zu bemerken ist, dass mit einem Motorrad mit 171 PS eine Beschleunigung von 80 auf 165 km/h in einer Zeitspanne von weniger als 3,5 Sekunden ausgegangen werden kann. Der Überholweg ist ab dem Ausscheren 30 m vor bis 30 m nach dem Überholten Fahrzeug im Bereich von 220 m angenommen werden. Die Gefahrensichtweite und der Verlauf der 6,35 m breiten B 147 liegt auf Höhe des Gasthauses Dauer noch deutlich über 500 m, wobei der Straßenzug schon zumindest 200 m vorher gerade und übersichtlich verläuft. Dies lässt insbesondere für ein Motorrad grundsätzlich ein gefahrloses Überholen zu. In diesem Punkt erweisen sich die Feststellungen der Behörde erster Instanz als unzutreffend.
Zu beurteilen ist hier daher die Frage ob das Verhalten des Berufungswerbers, der offenkundig ausschließlich durch das Fehlverhalten eines Dritten zu Sturz kam, wegen des eigenen Sturzes als „besonders gefährlich und/oder rücksichtslos“ zu bezeichnen und daher auch ein Verhalten indiziert welches die Verkehrszuverlässigkeit für zumindest drei Monate ausschließt.
Dies ist hier klar zu verneinen!
Wenngleich, wie erst im Zuge der Berufungsverhandlung festgestellt, das Motorrad des Berufungswerbers (vorgängiges Baumuster) nur 171 PS und nicht wie das Nachfolgermodell 182 PS aufweist, weicht das Beschleunigungs- u. Überholdiagramm wohl nur unwesentlich von den vorbereiteten Berechnungsparametern ab, sodass sich an der an sicheren Durchführung dieses Überholvorganges in der Praxis nichts ändert.
Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Berufungswerber durch dieses Überholmanöver trotz der kurzzeitig exzessiven Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h besonders gefährliche Verhältnisse geschaffen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geübt hätte.
Hier konnte als Schutznormverletzung ausschließlich die im Überholen bedingte und auf wenige Sekunden angelegte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden.
Die im Sturzbereich beginnende Kurve hätte fahrdynamisch bereits wieder eine deutlich geringere Fahrgeschwindigkeit erfordert.
Folgerichtig soll daher die Behörde erster Instanz gegen den Zeugen X – offenbar wurde bei diesem Zeugen von einer identen Fahrgeschwindigkeit ausgegangen – obwohl hiefür keine Messung vorlag – nur ein zweiwöchiger FS-Entzug ausgesprochen.
Zum Unfall führte hier letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, der offenbar ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten den Blinker nach links setzte und sofort seine Zugmaschine nach links zog. Die scheinbare Bagatellisierung dieses Umstandes in der Begründung des angefochtenen Bescheides darf in diesem Zusammenhang als befremdlich festgestellt werden.
Dies erzwang letztlich die zum Kontrollverlust und Sturz führende Bremsung. Ein solches Verhalten hätte durchaus auch bei geringerer Fahrgeschwindigkeit einen Sturz herbeiführen können, sei es durch ein Abdrängen, erzwungenes Ausweichen oder eben einer zum Sturz führenden Vollbremsung. Der Berufungswerber glaube sich erinnern zu können die Fahrgeschwindigkeit noch auf unter 100 km/h reduziert zu haben ehe er rechts in den Straßengraben geriet bzw. dort stürzte.
Der Berufungswerber wurde dabei selbst schwer verletzt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer konnte im Rahmen des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Als verfehlt erweist sich daher, wenn die Behörde hier offenbar ausschließlich dem Unfallereignis, ohne auf dessen Ursache und Verschulden einzugehen, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse und Rücksichtslosigkeit zuzuordnen scheint.
Sowohl aus der Aussage des Meldungslegers (GI X) und auch des Zeugen X, der kurz vor dem Sturz vom Berufungswerber überholt wurde, konnte an diesem Überholvorgang bzw. der beim Überholvorgang auf ganz kurze Zeit begangenen krassen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, keine Gefährlichkeit schlussgefolgert werden.
Der selektiven Wahrnehmung des zu diesem Zeitpunkt beim Gasthaus X mit Lasermessungen beschäftigten Polizeibeamten folgend, ist es im Zuge dieses Überholvorganges unmittelbar vor dem Sturz noch zu einer verwertbaren und im Ergebnis auch vom Berufungswerber nicht in Frage gestellten Lasermessung gekommen. Unmittelbar danach stürzte der Berufungswerber wegen des von einem unausgeforscht gebliebenen Lenker einer Zugmaschine gesetzten Fehlverhaltens iSd § 11 Abs.1 u. 2 StVO 1960.
Sowohl der Berufungswerber als auch der unmittelbar vorher von ihm überholte X gaben übereinstimmend als Ursache für den Sturz eine plötzlich nach links ziehende Zugmaschine mit Anhänger an.
Dies ist alleine schon deshalb glaubwürdig, weil es sonst für eine so scharfe Bremsung wohl keinerlei Grund gegeben hätte.
Das die mit der Lasermessung und Verkehrsbeobachtung beschäftigten Polizeibeamten letztlich von diesem plötzlichen Linksziehen des bereits zwischen 200 und 300 m vom Gasthaus X entfernten roten Traktors mit grünem Anhänger nichts mitbekommen haben ist durchaus logisch.
Jeder Motorradfahrer hätte wohl diese Zugmaschine in diesem Bereich ebenso überholt, wenngleich es hierfür keiner so hohen Geschwindigkeit bedurft hätte. Wenn der Berufungswerber und wohl auch sein Begleiter bereits vorher mit 110 km/h unterwegs waren und dabei einen im Beschränkungsbereich mit 80 km/h fahrenden Pkw überholten, der Berufungswerber mit dem Motorrad im höchsten Leistungsbereich in kürzester Zeit einen Geschwindigkeitsüberhang auch noch seinen Freund X überholte, ist vor diesem Hintergrund die letztlich noch durch Lasermessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h zusätzlich logisch nachvollziehbar.
Das damit gegen eine gravierende Ordnungswidrigkeit gesetzt wurde, die durch das Gesetz mit einem gesonderten Straftatbestand sanktioniert wird, ist aber noch kein Beweis, dass darin auch gleichzeitig ein besonders gefährliches und rücksichtsloses Verhalten erblickt werden müsste.
In diesem Punkt kann der Beurteilung der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
4.1. Wenn hier die Behörde erster Instanz in der Begründung in wohl vertretbarer Weise auf das Erkenntnis des VwGH v. 11.7.2000, 99/11/0365 verweist, besagt dies aber keinesfalls, dass jeder Geschwindigkeitsexzess automatisch einen Verlust der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG bedingen würde. Dies steht letztlich im Widerspruch zum Gesetz an sich.
Besagt doch der § 26 Abs.3 FSG, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung (also eines Geschwindigkeitsexzesses) - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen hat.
Demnach sieht das Gesetz grundsätzlich für einen erstmalige begangenen Geschwindigkeitsexzess zwingend, nämlich durch eine vom Gesetzgeber ohne die spezifische Fallgestaltung vorgenommene antizipative Wertung, den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vor.
Mit dieser Differenzierung durch den Gesetzgeber wird gerade nicht vorgegeben, dass gleichsam jeglicher exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitung „immer auch besonders gefährlich und rücksichtslos“ zu Grunde liegen würde. Bei einem „bloßen“ Geschwindigkeitsexzess ist der Behörde eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG verwehrt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2000, Zl. 2000/11/0039).
Der Hinweis der Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis des VwGH 11.7.2000, 99/11/0365 geht daher ins Leere, weil darin nur unter Hinweis auf eine ältere Rechtslage ausgeführt wird, dass ein Geschwindigkeitsexzess an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (Hinweis auf VwGH 22.2.1996, 95/11/0290, zur Rechtslage nach § 66 Abs.2 lit.f KFG in der Fassung der 17. KFG - Novelle). Aus diesem Erkenntnis leuchtet andererseits aber auch hervor, dass es auch dabei sehr wohl der Berücksichtigung spezifischer Umstände bedarf (im zit. Erk. durch SV-Gutachten), um aus einer hohen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Tatörtlichkeit besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführend und als gefährlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Fall ist die Straße breiter und übersichtlicher und geradezu zum Überholen als bestens geeignet zu erachten gewesen. Zur damaligen Rechtslage war im übrigen ein Kurzzeitentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen noch nicht vorgesehen.
Der scheinbar undifferenzierten und ausschließlich am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung orientierten Gefahreneinschätzung steht auch entgegen, dass dieses Motorrad mit noch weit höherer Bauartgeschwindigkeit als auf den Straßen mit öffentlichen Verkehr zulässig ist, sodass in konsequenter Betrachtung in Österreich ein solches Fahrzeug dann überhaupt nicht für den Verkehr zugelassen werden dürften. Auch vor diesem Hintergrund wird man dem Gesetzgeber nicht unterstellen dürfen ein Fahrzeug zuzulassen, dessen Bauartgeschwindigkeit „per se“ als besonders gefährlich und rücksichtslos qualifiziert sehen zu wollen.
Diese Sichtweise mag wohl aus dem von der Behörde erster Instanz zitierten Judikatur hervorleuchten, wenn darin zum Ausdruck gelangt, dass es nach der Rechtslage nicht darauf ankomme, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, sondern lediglich, dass sein Verhalten (bloß) an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne der in § 7 Abs. 3 Z3 FSG beispielhaft angeführten Verhaltensweisen zu schaffen, was bei den in der zit. Entscheidung zu beurteilenden Umständen vermutlich gegeben war.
Das letztlich eine fallbezogene Beurteilung zu erfolgen hat, ist wie oben ausgeführt, insbesondere in den durch den Gesetzgeber einer behördlichen Wertung entzogenen Kurzzeitentzügen begründet, welche mit dem Hinweis auf den erzieherischen Effekt als verfassungskonform festgestellt wurden (VfGH G 360/02 vom 10.6.2003 mit Hinweis auf VfGH G 203/02 u.a. vom 14. 3.2003).
Daher kam der Berufung Berechtigung zu, da nur mit einem auf § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vorzugehen war (vgl. auch VwGH 24.2.2009, 2007/11/0042, sowie VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001 mwN u. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023).
Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r