Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522474/9/Br/Th

Linz, 05.02.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 1.12.2009, Zl. VerkR21-540-2009/BR, nach der am 5.2.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert und ein Entzug der Lenkberechtigung von zwei Wochen ausgesprochen wird.

Dieser Entzug ist auf den bereits abgelaufenen Entzug anzurechnen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 und §§ 3, 7 Abs.3 Z4 u. 26 Abs.3  FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber mit dem Mandatsbescheid vom 05.10.2009, VerkR21-540-2009/BR, Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist der 29.10.2009, bis einschließlich 29.01.2010 entzogen und gleichzeitig für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20.05.2009 unter Zahl 09/129390 aus­gestellte Lenkberechtigung für die Klasse A u. B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 29.10.2009, – bis einschließlich 29.01.2010 – entzogen.

Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde auch das Recht, von einem ausländi­schen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Spruch dieses Bescheides einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Hingewiesen wurde auf die unverzüglich Ablieferungspflicht des Führerscheins bei  der Behörde bzw. der ihn zuständigen Polizeiinspektion falle ihm diese nicht unverzüglich abgenommen worden sei.

 

Rechtsgrundlagen:

§§, 3 Abs.1 Ziffer 2, 7 Abs.1 Ziffer 1 und Abs.3 Ziffer 3, 24 Abs.1 Ziffer 1, 25 Abs.1 und Abs. 3, §29 Abs.3 FSG und 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG), sowie § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gegen den Mandatsbescheid vom 05.10.2009, übernommen am 29.10.2009, haben Sie am 30.10.2009 über Ihren Rechtsvertreter Vorstellung eingebracht und diese mit Schreiben vom 17.11.2009 ergänzt. Demnach befanden Sie sich auf der Überholspur als ein vor Ihnen fahrender Traktor zu blinken begann. Sie leiteten ein Bremsmanöver ein und kamen aufgrund eines Fahrfeh­lers zu Sturz. Ihren Angaben nach war das Bremsmanöver eine Vorsichtsmaßnahme, da der Len­ker der Zugmaschine aufgrund des bereits eingeleiteten Überholvorganges ohnehin nicht nach links hätte abbiegen dürfen. Ihrer Meinung nach wären keine besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG vorgelegen. Sie stellten den Antrag den Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG verhängt wird.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 3-Abs.1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine. Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Sucht­gift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand.

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesonde­re zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvor­schriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizu­führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit mindestens drei Monate zu betragen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Len­ken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Sie lenkten am 26.09.2009 um ca. 17.10 Uhr Ihr Motorrad auf der Braunauer Straße (B147) entgegen der Kilometrierungsrichtung von der Ortschaft Albrechtsberg kommend in Richtung Uttendorf. Dabei fuhren Sie hinter Ihrem Freund X, der ebenfalls mit dem Motorrad unterwegs war. X überholte nach eigenen Angaben nach dem Gasthaus in X, das sich bei ca. Strkm. 26,6 befindet, mit einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h einen PKW. Nach diesem Überholvorgang überholten Sie nach Angaben des X den PKW und ihn. Bei Strkm. 26,4 wur­den Sie mit einer Geschwindigkeiten von 161 km/h von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Mauerkirchen gemessen. Anschließend kamen Sie zu Sturz. X und Sie gaben an, es wäre vor Ihnen ein Traktor gewesen, der nach Ihrem Überholvorgang, wobei Sie sich zu dieser Zeit noch auf dem linken Fahrstreifen befunden haben, links zu blinken begann. Nach Angaben des Hrn. X hätten Sie zu diesem Zeitpunkt zu bremsen begonnen, wären dadurch ins Schleudern geraten, rechts von der Fahrbahn abgekommen und in den Straßengraben gestürzt. Dabei hätte es Sie gegen einen Baum geschleudert. Er selbst konnte sein Motorrad noch rechtzeitig zum Still­stand bringen.

Entlang der B147 ist auf einem 2,8 km langen Streckenabschnitt, nämlich von ca. Strkm. 25,200 bis Strkm. 28,0 eine 80 km Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet. Diese ist von Beginn bei Strkm. 28,0 bis zur Unfallstelle mehrmals kundgemacht. Es ist davon auszugehen, dass Sie dies wahrgenommen haben. Herr X gab an, er hätte dies gewusst. Bei Strkm; 26,000, 26,200, 26,340 und 26,590 befinden sich Kreuzungen mit Gemeindestraßen. Ab 26,300 entgegen der Kilometrierungsrichtung nimmt die Straße einen kurvigen Verlauf. Entgegen der Kilometrierungsrich­tung ist die B147 links mit einer Leitschiene als Absturzsicherung versehen und rechts befindet sich ein Straßengraben mit anschließender Hangböschung. Sturzräume bzw. Ausweichmöglichkei­ten sind nicht vorhanden. Die Fahrbahnbreite zwischen den Randlinien beträgt bei Strkm. 26,400 ca. 5,60 Meter. Ein Geh- und Radweg ist nicht vorhanden.

Wenn Sie nunmehr meinen, Sie wären wegen eines Fahrfehlers zu Sturz gekommen und hätten aber die vor Ihnen befindliche Zugmaschine ohnehin leicht überholen können, da sich auch der Lenker dieses Fahrzeuges hätte vergewissern müssen, ob er zum Abbiegezeitpunkt nicht überholt werde, so geht diese Ansicht völlig an der Realität vorbei. Der Traktorlenker kann sich in jedem Fall auf den Vertrauensgrundsatz stützen und muss nicht damit rechnen, dass er im Bereich einer 80 km Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer Geschwindigkeit von über 160 km/h überholt wird, zumal einspurige Kraftfahrzeuge mit derart hohen Fahrgeschwindigkeiten nur eingeschränkt wahr­nehmbar sind. Eine Zufahrtsmöglichkeit nach links ergibt sich nur bei Strkm. 26,200 (einzige Un­terbrechung der Leitschiene) und unmittelbar danach bestreitet die Straße einen leichten Rechts­bogen, sodass die Sicht auf den ankommenden Verkehr durch den Geländeverlauf nicht gegeben ist. Mit derart hohen Geschwindigkeiten wäre es keinesfalls mehr möglich gewesen, ein sich nahe der Abbiegestelle befindliches Fahrzeug unter Berücksichtigung eines möglichen Gegenverkehrs zu überholen. Es erscheint schon unwahrscheinlich, dass die Linkskurve auch ohne eines im Sichtfeld befindlichen Fahrzeuges mit der gemessenen Geschwindigkeit auf dem rechten Fahr­streifen fahrend zu bewältigen gewesen wäre.

 

Ihre Auslegung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG, wonach besonders gefährliche Verhältnisse nur durch Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten etc. herbeigeführt werden könnten, trifft nicht zu. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung festgestellt (Erkenntnis vom 11.07.2000, Geschäftszahl 99/11/0365). Jedenfalls haben Sie mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvor­schriften verstoßen und dadurch besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt. Der Sturz be­weist, dass Sie mit der vor Ihnen gelegenen Verkehrssituation überfordert waren bzw. diese nicht bewältigbar war. Der Unfall ist glücklicherweise äußerst glimpflich verlaufen und das Überholma­növer der Zugmaschine wäre bei Gegenverkehr nicht vorstellbar gewesen. Die Messung erfolgte bei Strkm. 26,400, ein Linksabbiegemanöver der Zugmaschine hätte nur bei Strkm. 26,200 statt­finden können. Danach nimmt die Straße einen unübersichtlichen bzw. schwer einsehbaren Ver­lauf und bei Gegenverkehr mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wäre die Annä­herung der beiden Fahrzeuge mit 67 m pro Sekunde erfolgt. Es hat sich um einen Geschwindigkeitsexzess Ihrerseits gehandelt und die Anwendung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG war nach Ansicht der Behörde gerechtfertigt. Die Entziehungsdauer wurde mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer festgesetzt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden.“

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 01.12.2009, VerfcR21-540-2009/BR, erhebe ich nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Vorweg erlaube ich mir zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt meiner Vorstellungsschrift vom 30.10. gegen den Mandatsbescheid der BH BR vom 05.10.2009 hinzuweisen, ebenso auf die Vorstellungsergänzung vom 17.11. und den Inhalt dieser Schriftsätze zum Inhalt dieses Rechtsmittels zu erheben.

 

Da die Berufung begründet werden muss, führe ich diese wie folgt aus:

Die Bezirkshauptmannschaft ist der Auffassung, dass es sich gegenständlich um einen Geschwindigkeitsexzess meinerseits handelt und deshalb die Anwendung der Z. 3 gerechtfertigt ist.

Meine Auslegung der Z.3, wonach besonders gefährliche Verhältnisse nur durch Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten, etc. herbeigeführt werden könnten, trifft nach Ansicht der Behörde nicht zu und verweist diese auf das zitierte VwGH-Judikat.

Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schurzwegen oder Radfahrerüberfahrten (§ 7 Abs. 3 Z. 3 FSG).

 

Meines Erachtens muss hier auf den konkreten Gesetzeswortlaut abgestellt werden, das Wort „insbesondere“ befindet sich vor der Wendung „erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit" und nicht etwa vor dem Passus „vor Schulen, Kindergarten, etc.".

Dies bedeutet, dass betreffend qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen die im Gesetz genannten Worte nicht demonstrativ sondern abschließend angeführt sind, wobei wegen der textlichen Stellung des Wortes „insbesondere" festzustellen ist dass es neben erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen andere Übertretungen gibt, welche geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Zum von der Bezirkshauptmannschaft zitierten VwGH-Judikat ist zu sagen, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen deshalb nicht vergleichbar ist, weil im dortigen Fall mehrere Straßen, Wege und Hofzufahrten einmünden, sodass sich auch hieraus für allfällige andere Verkehrsteilnehmer bei einer Geschwindigkeit von 167 km/h eine Gefahrensituation hätte ergeben können.

Im Erkenntnis vom 28.06,2001, 99/11/0237 stellt der Verwaltungsgerichtshof (in einem Braunauer Fall) fest, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich im Berufungsbescheid vom 09.07.1999 zurecht davon ausgegangen ist, dass das im angefochtenen Bescheid dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der dortige Beschwerdeführer hat einen Pkw bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und befand sich in einem gravierend durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,11 Promille BAG).

Im gegenständlichen Fall war die Sicht einwandfrei, die Fahrbahn trocken und habe ich gesehen, dass sich von der Seite keine Fahrzeuge nähern oder dort stehen.

Auch ist der gegenständliche Fall mit einer gravierenden Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. VwGH vom 23.04.2004, 2002/11/0135 und 0187) vergleichbar, weil im Ortsgebiet einerseits mit Fußgehern zu rechnen ist und im vom VwGH entschiedenen Fall eine Mehrzahl von Hauseinfahrten gegeben und mehrere abgestellte Fahrzeuge vorhanden waren.

Ich habe die mir zur Last gelegte gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung bereits eingestanden und möchte zur Ansicht der Bezirkshauptmannschaft, dass der Unfall glimpflich abgelaufen ist, festhalten, dass dies leider nicht der Fall ist, ich habe fünf Frakturen erlitten, unter anderem einen Bruch des Fortsatzes der 6. und 7. Halswirbel, eine Lungeprellung mit inneren Blutungen, eine Schulterluxation, den Riss von Bändern an beiden Knien, eine Absprengung an der Brustwirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung.

Wie ich bereits ausgeführt habe, bin ich der einzig Geschädigte aus diesem Vorfall, die massiven körperlichen Schädigungen werden mir tagtäglich schmerzlich vor Augen geführt, was ebenfalls keinen dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug notwendig macht, um sicherzustellen, dass meine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt ist. Ich habe das Motorrad verkauft und werde mich in Hinkunft hüten, bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen, deren Gefährlichkeit ich im gegenständlichen Fall schmerzhaft erfahren musste.

Der ausgesprochene Dreimonatsentzug beginnt laut in Berufung gezogenem Bescheid vom 01.12. am 29.10.2009, also am Tag der Zustellung des Mandatsbescheides vom 05.10.? obwohl ich seit dem Unfalltag bis heute keine Kfz gelenkt habe, weil ich dazu aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage war.

Dies bedeutet, dass ich vom Unfalltag bis zum Tag der Zustellung des Mandatsbescheides nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe, wobei es auf die Gründe hiefür nicht ankommt.

Aufgrund des Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 3 FSG besteht kein Zweifel daran, dass jemand nicht etwa durch eine Bestrafung oder durch Zustellung eines Maßnahmenbescheides nach dem FSG verkehrsunzuverlässig wird sondern durch die Begehung der darin genannten bestimmten Tatsachen, also durch die Deliktsbegehung selbst.

Meines Erachtens wäre es daher sachgerecht, dass dann, wenn auch der UVS die Rechtsansicht vertritt, dass ein Dreimonatsentzug und kein zweiwöchiger notwendig ist die Entzugsdauer ab dem Übertretungstag berechnet wird.

Vergleichbar ist diese Rechtsansicht mit der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Haftzeiten in die Entzugsdauer einzurechnen sind, wofür sich im Besonderen der UVS des Landes Oberösterreich eingesetzt hat. Auch in Zeiten, in welchen jemand nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen kann, ist dieser in der Lage, seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu ändern, was gerade in meinem Fall in der ersten Zeit nach dem Unfall in besonders intensiver Form stattgefunden hat. zumal ich die Folgen meines Fehlverhaltens ganz besonders intensiv durch Operationen und körperliche Schmerzen erfahren musste.

 

Aus den genannten Gründen stelle ich höflich den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 01.12.2009 dahingehend abändern, dass mir die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen wird;

in eventu möge der Dreimonatsentzug für den Zeitraum 27.09. bis 27.12.2009 ausgesprochen werden.

Martighofen, am 16.12.2009 Dr. X/in                                                               X

 




3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Erörterung des Berufungsvorbringens mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten, wobei das Berufungsverfahren gemeinsam mit dem unter VwSen-164683 anhänigen Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen ist. 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Erörterung im Rahmen der am 5.2.2010 gemeinsam mit dem zum Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-164683) durchgeführten Berufungsverhandlung. Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholt.

Ebenfalls wurde vom Verhandlungsleiter die Gefahrensichtweite im fraglichen Streckenbereich vom Parkplatz des Gasthauses Dieser aus festgestellt und hiervon ein Foto aufgenommen.

Als Zeugen wurde einvernommen der Meldungsleger GI X, sowie der  ebenfalls den Berufungswerber mit dem Motorrad begleitende Zeuge X. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

 

3.2. Vorgeschichte lt. Vormerkregister.

Der Berufungswerber ist wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom Mai 2006 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgemerkt. Dabei handelt es sich offenkundig aber nur um eine geringfügige Überschreitung weil diese nur mit 29 Euro geahndet wurde. Einige weitere Vormerkungen betreffen Verstöße gegen die Gewerbeordnung.

 

4. Unbestritten ist hier der vom Berufungswerber ausgeführte Überholvorgang, wobei jedoch zu bemerken ist, dass mit einem Motorrad mit 171 PS eine Beschleunigung von 80 auf 165 km/h in einer Zeitspanne von weniger als 3,5 Sekunden ausgegangen werden kann. Der Überholweg ist ab dem Ausscheren 30 m vor bis 30 m nach dem Überholten Fahrzeug im Bereich von 220 m angenommen werden. Die Gefahrensichtweite und der Verlauf der 6,35 m breiten B 147 liegt auf Höhe des Gasthauses Dauer noch deutlich über 500 m, wobei der Straßenzug schon zumindest 200 m vorher gerade und übersichtlich verläuft. Dies lässt insbesondere für ein Motorrad grundsätzlich ein gefahrloses Überholen zu. In diesem Punkt erweisen sich die Feststellungen der Behörde erster Instanz als unzutreffend.

Zu beurteilen ist hier daher die Frage ob das Verhalten des Berufungswerbers, der offenkundig ausschließlich durch das Fehlverhalten eines Dritten zu Sturz kam, wegen des eigenen Sturzes als „besonders gefährlich und/oder rücksichtslos“ zu bezeichnen und daher auch ein Verhalten indiziert welches die Verkehrszuverlässigkeit für zumindest drei Monate ausschließt.

Dies ist hier klar zu verneinen!

Wenngleich, wie erst im Zuge der Berufungsverhandlung festgestellt, das Motorrad des Berufungswerbers (vorgängiges Baumuster) nur 171 PS und nicht wie das Nachfolgermodell 182 PS aufweist, weicht das Beschleunigungs- u. Überholdiagramm wohl nur unwesentlich von den vorbereiteten Berechnungsparametern ab, sodass sich an der an sicheren Durchführung dieses Überholvorganges in der Praxis nichts ändert.

Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Berufungswerber durch dieses Überholmanöver trotz der kurzzeitig exzessiven Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h besonders gefährliche Verhältnisse geschaffen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geübt hätte.

Hier konnte als Schutznormverletzung ausschließlich die im Überholen bedingte und auf wenige Sekunden angelegte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden.

Die im Sturzbereich beginnende Kurve hätte fahrdynamisch bereits wieder eine deutlich geringere Fahrgeschwindigkeit erfordert.

Folgerichtig soll daher die Behörde erster Instanz gegen den Zeugen X – offenbar wurde bei diesem Zeugen von einer identen Fahrgeschwindigkeit ausgegangen – obwohl hiefür keine Messung vorlag – nur ein zweiwöchiger FS-Entzug ausgesprochen.

Zum Unfall führte hier letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, der offenbar ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten den Blinker nach links setzte und sofort seine Zugmaschine nach links zog. Die scheinbare Bagatellisierung  dieses Umstandes in der Begründung des angefochtenen Bescheides darf in diesem Zusammenhang als befremdlich festgestellt werden.

Dies erzwang letztlich die zum Kontrollverlust und Sturz führende Bremsung. Ein solches Verhalten hätte durchaus auch bei geringerer Fahrgeschwindigkeit einen Sturz herbeiführen können, sei es durch ein Abdrängen, erzwungenes Ausweichen oder eben einer zum Sturz führenden Vollbremsung. Der Berufungswerber glaube sich erinnern zu können die Fahrgeschwindigkeit noch auf unter 100 km/h reduziert zu haben ehe er rechts in den Straßengraben geriet bzw. dort stürzte.

Der Berufungswerber wurde dabei selbst schwer verletzt. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer konnte im Rahmen des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Als verfehlt erweist sich daher, wenn die Behörde hier offenbar ausschließlich dem Unfallereignis, ohne auf dessen Ursache und Verschulden einzugehen, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse und Rücksichtslosigkeit zuzuordnen scheint.

Sowohl aus der Aussage des Meldungslegers (GI X) und auch des Zeugen X, der kurz vor dem Sturz vom Berufungswerber überholt wurde, konnte an diesem Überholvorgang bzw. der beim Überholvorgang auf ganz kurze Zeit begangenen  krassen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, keine Gefährlichkeit schlussgefolgert werden.

Der selektiven Wahrnehmung des zu diesem Zeitpunkt beim Gasthaus X mit Lasermessungen beschäftigten Polizeibeamten folgend, ist es im Zuge dieses Überholvorganges unmittelbar vor dem Sturz noch zu einer verwertbaren und im Ergebnis auch vom Berufungswerber nicht in Frage gestellten Lasermessung  gekommen. Unmittelbar danach stürzte der Berufungswerber wegen des von einem unausgeforscht gebliebenen Lenker einer Zugmaschine gesetzten Fehlverhaltens iSd § 11 Abs.1 u. 2 StVO 1960.

Sowohl der Berufungswerber als auch der unmittelbar vorher von ihm überholte X gaben übereinstimmend als Ursache für den Sturz eine plötzlich nach links ziehende Zugmaschine mit Anhänger an.

Dies ist alleine schon deshalb glaubwürdig, weil es sonst für eine so scharfe Bremsung  wohl keinerlei Grund gegeben hätte.

Das die mit der Lasermessung und Verkehrsbeobachtung beschäftigten Polizeibeamten letztlich von diesem plötzlichen Linksziehen des bereits zwischen 200 und 300 m vom Gasthaus X entfernten roten Traktors mit grünem Anhänger nichts mitbekommen haben ist durchaus logisch.

Jeder Motorradfahrer hätte wohl diese Zugmaschine in diesem Bereich ebenso überholt, wenngleich es hierfür keiner so hohen Geschwindigkeit bedurft hätte. Wenn der Berufungswerber und wohl auch sein Begleiter bereits vorher mit 110 km/h unterwegs waren und dabei einen im Beschränkungsbereich mit 80 km/h fahrenden Pkw überholten, der Berufungswerber mit dem Motorrad  im höchsten Leistungsbereich in kürzester Zeit einen Geschwindigkeitsüberhang auch noch seinen Freund X überholte, ist vor diesem Hintergrund die letztlich noch durch Lasermessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h  zusätzlich logisch nachvollziehbar.

Das damit gegen eine gravierende Ordnungswidrigkeit gesetzt wurde, die durch das Gesetz mit einem gesonderten Straftatbestand sanktioniert wird, ist aber noch kein Beweis, dass darin auch gleichzeitig ein besonders gefährliches und rücksichtsloses Verhalten erblickt werden müsste.

In diesem Punkt kann der Beurteilung der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

4.1. Wenn hier die Behörde erster Instanz in der Begründung in wohl vertretbarer Weise auf das Erkenntnis des VwGH v. 11.7.2000, 99/11/0365 verweist, besagt dies aber keinesfalls, dass jeder Geschwindigkeitsexzess automatisch einen Verlust der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG bedingen würde. Dies steht letztlich im Widerspruch zum Gesetz an sich.

Besagt doch der § 26 Abs.3 FSG, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung (also eines Geschwindigkeitsexzesses) - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen hat.

Demnach sieht das Gesetz grundsätzlich für einen erstmalige begangenen Geschwindigkeitsexzess zwingend, nämlich durch eine vom Gesetzgeber ohne die spezifische Fallgestaltung vorgenommene antizipative Wertung, den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vor.

Mit dieser Differenzierung durch den Gesetzgeber wird gerade nicht vorgegeben, dass gleichsam jeglicher exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitung „immer auch besonders gefährlich und rücksichtslos“ zu Grunde liegen würde. Bei einem „bloßen“ Geschwindigkeitsexzess ist der Behörde eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG verwehrt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2000, Zl. 2000/11/0039).

Der Hinweis der Behörde erster Instanz auf  das Erkenntnis des VwGH 11.7.2000, 99/11/0365 geht daher ins Leere, weil darin nur unter Hinweis auf eine ältere Rechtslage ausgeführt wird, dass ein Geschwindigkeitsexzess an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (Hinweis auf VwGH 22.2.1996, 95/11/0290, zur Rechtslage nach § 66 Abs.2 lit.f KFG in der Fassung der 17. KFG - Novelle). Aus diesem Erkenntnis leuchtet andererseits aber auch hervor, dass es auch dabei sehr wohl der Berücksichtigung spezifischer Umstände bedarf (im zit. Erk. durch SV-Gutachten), um aus einer hohen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Tatörtlichkeit besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführend und als gefährlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Fall ist die Straße breiter und übersichtlicher und geradezu zum Überholen als bestens geeignet zu erachten gewesen. Zur damaligen Rechtslage war im übrigen ein Kurzzeitentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen noch nicht vorgesehen.

Der scheinbar undifferenzierten und ausschließlich am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung orientierten Gefahreneinschätzung steht auch entgegen, dass dieses Motorrad mit noch weit höherer Bauartgeschwindigkeit als auf den Straßen mit öffentlichen Verkehr zulässig ist, sodass in konsequenter Betrachtung in Österreich ein solches Fahrzeug dann überhaupt nicht für den Verkehr zugelassen werden dürften. Auch vor diesem Hintergrund wird man dem Gesetzgeber nicht unterstellen dürfen ein Fahrzeug zuzulassen, dessen Bauartgeschwindigkeit „per se“ als besonders gefährlich und rücksichtslos qualifiziert sehen zu wollen.

Diese Sichtweise mag wohl aus dem von der Behörde erster Instanz zitierten Judikatur hervorleuchten, wenn darin zum Ausdruck gelangt, dass es nach der Rechtslage nicht darauf ankomme, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, sondern lediglich, dass sein Verhalten (bloß) an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne der in § 7 Abs. 3 Z3 FSG beispielhaft angeführten Verhaltensweisen zu schaffen, was bei den in der zit. Entscheidung zu beurteilenden Umständen vermutlich gegeben war.

Das letztlich eine fallbezogene Beurteilung zu erfolgen hat, ist wie oben ausgeführt, insbesondere in den durch den Gesetzgeber einer behördlichen Wertung entzogenen Kurzzeitentzügen begründet, welche mit dem Hinweis auf den erzieherischen Effekt als verfassungskonform festgestellt wurden (VfGH G 360/02 vom 10.6.2003 mit Hinweis auf VfGH G 203/02 u.a. vom 14. 3.2003).

Daher kam der Berufung Berechtigung zu, da nur mit einem auf § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG gestützten Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vorzugehen war (vgl. auch VwGH 24.2.2009, 2007/11/0042, sowie VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001 mwN u. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023).

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



Dr.  B l e i e r

 

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