Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100427/8/Weg/Ri

Linz, 10.08.1992

VwSen - 100427/8/Weg/Ri Linz, am 10. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. W N, vertreten durch DDr. M N, vom 6. Februar 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Jänner 1992, III-St-3589/90/L, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 32 Abs.2, § 44a, § 45 Abs.1 Z.2, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 72 Stunden) verhängt, weil dieser am 22. September 1990 um 14.35 Uhr in T, auf der R, Fahrtrichtung Osten, bei der Kreuzung mit der P B138, beim Einbiegen nach rechts in Richtung S als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen das rote Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und an der Haltestelle nicht angehalten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber u.a. ein, daß innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

4. Auf Grund des Ergebnisses der am 3. August 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Laut Anzeige (es handelt sich um eine Privatanzeige) fand die Tat am 22. September 1990 um 14.35 Uhr statt. Die einzige innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung war die Strafverfügung vom 18. Jänner 1991. Dort ist als Tatzeit der 22. September 1990, 1.435 Uhr zum Vorwurf gemacht worden. Die am 28. März 1991 gewährte Akteneinsicht (ebenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung) fand außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist statt. Der Berufungswerber bestritt bereits in seiner Stellungnahme vom 11. April 1991, am 22. September 1991 um 1.435 Uhr eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Offenbar im Hinblick auf diesen Einwand wurde dann die Tatzeit im Straferkenntnis, welches jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, richtiggestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs.1 VStG) u.a. wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffende Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Jene Sachverhaltselemente, die notwendigerweise Spruchbestandteile sind, müssen bereits in der Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemacht werden. Gemäß § 44a lit.a VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung bedarf es zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens auch der Anführung der Tatzeit.

Die Anführung einer unrichtigen Tatzeit, auch wenn es sich um einen Schreibfehler handelt, führt dazu, daß einerseits der Berufungswerber in seiner Verteidigungsposition beeinträchtigt ist und andererseits die Tat nicht unverwechselbar feststeht.

Wenn aber durch eine Anführung einer unrichtigen Tatzeit der Rechtsmittelwerber in seiner Verteidigungsposition eingeschränkt ist oder es dadurch zu einer Tatverwechslung kommen könnte, ist - wenn eine Berichtigung nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt - ein dennoch ergangenes Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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