Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164675/8/Ki/Th

Linz, 25.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 21. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Dezember 2009, VerkR96-3026-2009/Itz, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 2009, VerkR96-3026-2009/Itz, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19. April 2009 um 15:00 Uhr in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis auf der B 143 bei Strkm. 13,450 in Fahrtrichtung Schärding den PKW X gelenkt und sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen und sei festgestellt worden, dass am Fahrzeug Reifen mit der Dimension 235/30-20 Abstand 88Y auf Alufelge Baraccuda T6 8x20 montiert waren. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr X mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Berufung erhoben und diese mit Schreiben vom 20. Jänner 2010 entsprechend begründet. Er widerspricht im wesentlichen den Tatvorwurf und begehrt, dass der Berufung Folge gegeben werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrund liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 2. Juni 2009 zugrunde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-4208-2009 vom 9. Juni 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die dem Wohnsitz des Berufungswerbers nach zuständige Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten, welche letztlich nach Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Nach Vorlage der Berufung erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Rechtsmittelwerber zunächst einen Verbesserungsauftrag dahingehend, dass der Berufungsantrag zu begründen sei, diesem Verbesserungsauftrag ist Herr X mit Schreiben vom 20. Jänner 2010 nachgekommen.

 

In weiterer Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezogen auf den Tatvorwurf einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen um Erstellung eines Gutachtens ersucht.

 

In diesem Gutachten vom 15. Februar 2010, Verk-210002/202-2010-Wh, führte der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung im Wesentlichen aus, dass das Gutachten eines Ziviltechnikers erst nach erfolgter Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 125 KFG 1967 Gültigkeit erlange. Diese Änderung müsse auch im Zulassungsschein eingetragen werden und mit dem Beiblatt des jeweiligen Ziviltechnikers im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen der Exekutive vorgezeigt werden.

 

Der Antrag auf Änderung sei von Herrn X beim Amt der Oö. Landesregierung am 1. April 2009 gestellt worden. Nach erfolgter Bearbeitung seien die Papiere am 9. April 2009 mit RSb versendet worden.

 

Am 8. Juni 2009 sei das Fahrzeug vom Amt der Oö. Landesregierung nach § 56 KFG 1967 überprüft worden, es seien keine Mängel am Fahrzeug festgestellt worden.

 

Auf die Frage, ob im Konkreten durch die Verwendung der Reifen mit der Dimension 235/30-20 88Y auf Alufelge Baraccuda T6 8x20 Gefahren oder Umweltbeeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs.2 KFG 1967 entstanden sein könnten, wurden keine negativen Feststellungen getroffen.

 

Ausdrücklich erklärte der Sachverständige auf nochmalige telefonische Befragung durch das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass die Genehmigung nach § 33 KFG 1967 vor dem 19. April 2009 erteilt wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker noch beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass zur vorgeworfenen Tatzeit die Genehmigung gemäß § 33 KFG 1967 im Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bereifung bereits erteilt war. Auch kann aus den Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass durch die gegenständliche Änderung Gefahren oder Umweltbeeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs.2 KFG 1967 entstanden sein könnten.

 

Dass die Genehmigung noch nicht im Zulassungsschein eingetragen war bzw. die entsprechenden Genehmigungsdokumente möglicherweise nicht mitgeführt wurden, könnte allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche jedoch keinesfalls unter die im Straferkenntnis zugrunde gelegten Rechtsvorschriften zu subsumieren ist.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Wie oben bereits dargelegt wurde, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Dem entsprechend war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum