Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164719/2/Kei/Jo

Linz, 28.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind verpflichtet, gemäß Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, Zahl VwSen-163516/15/Kei/Ps einen Gesamtbetrag von 65,00 Euro zu zahlen.

Zu Ihrem diesbezüglichen Antrag auf Teilzahlung vom 7.12.2009 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis folgender

Spruch:

Ihr Antrag vom 7.12.2009 auf Ratenzahlung in Teilbeträgen von 2,00 Euro monatlich wird   a b g e w i e s e n .

Rechtsgrundlagen:

§ 54b Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2297-2008-2008, erwogen:

§ 54b Abs.3 VStG lautet:

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Es wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen. Die belangte Behörde ist bei einer Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig vorgegangen.

Auch unter Zugrundelegung der Zahlen, die der Berufungswerber in der Berufung angeführt hat, ist eine Angemessenheit (arg. "Angemessene Teilzahlung", § 54b Abs.3 VStG) nicht gegeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum