Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164805/2/Ki/Sta

Linz, 22.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 5. Februar 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Jänner 2010, VerkR96-3436-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 28 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2010, VerkR96-3436-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen X und Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, wurde dieses Kraftfahrzeug am 17.7.2008 um 09.29 Uhr von Bach Nico in der Gemeinde Suben auf der A8 Innkreisautobahn bei km 75,100 im Bereich des Grenzüberganges Suben in Richtung Deutschland gelenkt und wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 3.400 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 82 Abs.5 und § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14 Euro, das sind 10 %  der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 5. Februar 2010 wie folgt Berufung erhoben:

"25 t Gewicht sind noch in Ordnung, da das Leergewicht 14,8 t ist, und ich auch nicht überladen hätte. Wie soll der Fahrer das Mehrgewicht wahrnehmen, wenn vom Feld Zwiebeln in Paletten geladen und aufgeladen werden? Der einzige, der das wissen muss, was die Zwiebeln wiegen, ist der Verlader. Er hat den Fahrer betrogen, in dem er ihm vorsätzlich, so bin ich zumindest der Meinung, zuviel aufgeladen hat, und ihm 25 t mitgeteilt hat, denn es ist unmöglich, dass der Fahrer das weiß. Den Vorwurf weise ich aufs Schärfste zurück, dass in meiner Firma ein uneffizientes Kontrollsystem vorliegt. Dies kann ich Ihnen mit Unterlagen nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wie kann ich meinen Pflichten nachkommen, wenn ich von der  Überladung nichts weiß, und der Disponent ebenfalls nicht. Der Fahrer war auch der Annahme, dass er nicht zuviel Gewicht geladen hat. Sie schreiben selbst, dass ich, also der Zulassungsbesitzer nicht jede Ladung überprüfen muss. Bei 48 Angestellten ist dies nicht möglich. Ich weise Ihre Anschuldigungen zurück. Die Angestellten erhalten im Jahr mehrere Schulungen, wo Dienstanweisungen, Beladungsvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten usw. behandelt werden. Desweiteren  habe ich einen Vertrag mit der X, wo ein Sicherheitsbeauftragter regelmäßig Schulungen durchführt. Also für mich ist dies reine Abzocke, was ich nicht verstehen kann. Ich bitte Sie höflichst mir die Strafe zu erlassen, da es in meiner Branche sowieso schon täglich ein Kampf ums Überleben ist. Anbei erhalten Sie den Ladeauftrag, auf dem 24 t vereinbart waren. Den Fahrer habe ich nochmals  persönlich belehrt. Die 25 t Gewicht hat der Fahrer vom Verlader gesagt bekommen und diese in den Frachtbrief eingetragen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding  eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer  öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Schärding durch Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried i.I. vom 17. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. Die Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges erfolgte im Verbund mittels einer geeichten Brückenwaage unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Es wurde eine Überschreitung der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 3.400 kg festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin unter VerkR96-3436-2008 gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am
2. September 2008 beeinsprucht wurde. In der Folge wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich den in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen und es bestehen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken, den festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass eine Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges am Grenzübergang Suben eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 3.400 kg ergeben hat. Der objektive Sachverhalt ist somit verwirklicht.

 

Was nun das Verschulden betrifft, so obliegt es im Verwaltungsstrafverfahren dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers der Unternehmer durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem würde den Unternehmer von seiner Verantwortlichkeit befreien. Die den Unternehmer treffende Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass dieser selbst jede Beladung überprüft. Er hat jedoch jene Vorkehrungen zu treffen, welche mit Grund erwarten lassen, dass Verwaltungsübertretungen vermieden werden. Etwa bloße Dienstanweisungen oder Schulungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reichen für sich nicht aus. Der Unternehmer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen – zB Überladungen – zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann und es ist das funktionierende Kontrollsystem – bezogen auf den konkreten Transport – ausführlich darzulegen (VwGH 23. Oktober 2008, 2005/03/0175 u.v.a.).

 

Im gegenständlichen Fall führt der Berufungswerber ins Treffen, dass er bzw. auch der Disponent von der Überladung nichts wisse. Er vermeint, dass die Verantwortung den jeweiligen Verlader treffe, dieser hätte im konkreten Falle den Fahrer betrogen, in dem er ihm vorsätzlich, so sei er zumindest der Meinung, zuviel aufgeladen habe. Die Angestellten würden im Jahr mehrere Schulungen erhalten, wo Dienstanweisungen, Beladungsvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten usw. behandelt werden und er habe auch einen Vertrag, wonach ein Sicherheitsbeauftragter regelmäßig Schulungen durchführe.

 

Es mag zutreffen, dass der Berufungswerber verschiedene Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften getroffen hat, dies alleine reicht jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bzw. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, zumal dafür Sorge zu tragen ist, dass die Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht geschehen und es stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher fest, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, ein fehlendes Verschulden nachzuweisen. Nachdem auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, einem Transportunternehmen als Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, dazu wird festgestellt, dass laut vorliegenden Unterlagen der Berufungswerber zumindest eine einschlägige Vormerkung aufweist (siehe hs Berufungsentscheidung vom
3. Oktober 2008, VwSen-163549/2/Ki/Jo). Dieser an und für sich straferschwerende Umstand kann jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt weiters fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventive Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen und wegen der einschlägigen Vormerkung wird eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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