Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252352/12/Py/Hu

Linz, 25.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 2009, GZ: 0101458/2007, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Februar 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom         1. Dezember 2009, GZ: 0101458/2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma x, zu verantworten, das von Ihnen am 13.05.2007 um 06:47 Uhr eine Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde vereitelt wurde, indem Sie die Unterlagen der bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht der Behörde vorlegen konnten, da Sie nur wenig Zeit für die Kontrolle hätten aufbringen können."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens für die erkennende Behörde erwiesen ist. Da der Bw den Organen der Abgabenbehörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilte und auch die Einsicht in die arbeitsmarktrechtlichen Unterlagen nicht gewährt habe, sei der Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Sein Vorbringen, dass an diesem Tag das Büro nicht geöffnet war und außerdem eine Großveranstaltung stattgefunden habe, vermag ihn nicht von seiner Schuld zu befreien, da in einem solchen Fall von ihm Vorsorge zu treffen ist, dass eine geeignete Auskunftsperson der Abgabenbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet werde, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Da der Bw seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der erkennenden Behörde nicht bekannt gegeben und auch an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt habe, würden diese als durchschnittlich eingeschätzt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 22. Dezember 2009.

 

Darin bringt der Bw vor, dass er sofort nach Bekanntgabe der Kontrolle auf die Reitsportanlage gefahren ist. Es habe sich um das größte Reitsportereignis Österreichs mit vielen internationalen Gästen gehandelt, das eine Wertschöpfung für die Region in Höhe von ca. 3 Mio. Euro bringe. Zur Kontrolle selbst wird ausgeführt, dass der Bw alles getan habe, um die Kontrollbeamten zufrieden zu stellen, zumal er schon öfters geprüft wurde und auch bekannt war, wer x ist und wo sie angemeldet ist. Darüber hinaus habe sein Büro, alles, was von den Beamten gefordert wurde, übermittelt. Da er bereits mehrmals geprüft wurde und sich jedes Mal für die Kontrolle genügend Zeit genommen habe, wird die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am       3. Februar 2010, an der der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilnahmen. Als Zeuge wurde Herr x einvernommen. Auf die Einvernahme der ebenfalls als Zeugin geladenen Kontrollbeamtin der Finanzverwaltung wurde von den Parteien verzichtet.

 

In der Berufungsverhandlung schilderte der Bw den Kontrollablauf und führte dazu aus, dass er von seinem Mitarbeiter, Herrn x, am Morgen des 13. Mai 2007 um ca. 6.00 Uhr, angerufen wurde und ihn dieser über die Kontrolle informierte. An diesem Tag habe ein großes Reitturnier auf der Anlage stattgefunden und sei den Turnierteilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Betreuungspersonal bereits ab 6.00 ein Zelt zur Einnahme des Frühstücks zur Verfügung gestanden. Er sei aufgrund des Anrufs sofort von Leonding zur Reitsportanlage gefahren und habe den Mitarbeitern der KIAB alles mitgeteilt, was diese von ihm wissen wollten. Bezüglich seiner Bürounterlagen habe er darauf verwiesen, ob es möglich wäre, diesbezüglich erst am Montag entsprechende Unterlagen vorzulegen, weil die dafür zuständige Mitarbeiterin zur Zeit wegen des Turniers sehr beschäftigt sei. Eine entsprechende Mitarbeiterliste sei dann wie vereinbart auch nachgereicht worden. Hinsichtlich seines ausländischen Mitarbeiters x sei bei der gar Kontrolle nicht nachgefragt worden, da dessen arbeitsmarktbehördliche Unterlagen aufgrund vorhergehender Kontrollen bereits übermittelt wurden.

 

Insgesamt stellte sich das Vorbringen des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung als schlüssig und im Einklang mit der Aktenlage dar und wurde auch vom Vertreter der Organpartei nicht bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte daher die unbestrittenen Sachverhaltsangaben des Bw seiner Entscheidung zugrunde legen.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.c ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt.

 

§ 26 Abs.1 AuslBG lautet:

"Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden über deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte nicht festgestellt werden, inwiefern der Bw bei der gegenständlichen Kontrolle den Kontrollbeamten nicht die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Hinsichtlich des vom Bw beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen standen den Kontrollbeamten bereits die entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Papiere zur Verfügung und wurden diese offenbar bei dieser Kontrolle auch nicht nachgefragt. Welche Unterlagen konkret vom Bw bei der Kontrolle verlangt und von ihm verweigert wurden konnte im Rahmen des Beweisverfahren nicht festgestellt werden. Aus dem Tatvorwurf ist nicht ersichtlich, ob bzw. welche Unterlagen, die bei der Kontrolle geforderten wurden, vom Bw nicht vorgelegt wurden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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