Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150746/3/Re/Hue

Linz, 10.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. Juli 2009, Zl. BG-BauR-7072-2009d Ma, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30  Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x am 5. Februar 2009 gegen 10:51 Uhr die A25, Mautabschnitt Wels ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 14.58 benützt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden und am Kfz die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette angebracht gewesen sei. Wie den Beweisfotos zu entnehmen sei, sei die Vignette auf dem Armaturenbrett gelegen und nicht aufgeklebt gewesen. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass im bekämpften Bescheid die Ursache, weshalb die Vignette nicht an der Windschutzscheibe befestigt habe werden können, überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Argumentation, wonach die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut erst mit Anbringung der Vignette erfolge, sei zwar Vorschrift, aber trotzdem Fiktion. Sie lasse unberücksichtigt, dass z.B. Fettrückstände o.ä. die Haftfähigkeit beeinträchtigen können.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 1. Mai 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen, was von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt worden sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Zulassungsbesitzer (=Bw) vor, dass er zur Tatzeit das Kfz gelenkt habe. Da die Vignette auf dem Armaturenbrett gelegen sei, sei der Vorwurf, vor Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben, unzutreffend. Der Bw habe bereits am 9. März 2009 der x mitgeteilt, dass die Vignette nicht gehaftet hätte.

 

Einer zusätzlichen x-Stellungnahme vom 13. Mai 2009 ist neben rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die Kurzzeitvignette nicht geklebt sondern lediglich am Armaturenbrett hinterlegt gewesen sei, weshalb auch das aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie ersichtlich sei. Als Beilage wurden
3 Beweisfotos übermittelt.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Juni 2009 rechtfertige sich der Bw im Wesentlichen wie bisher bzw. wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke (A25, Mautabschnitt Wels ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 14.58 am 5. Februar 2009 gegen 10:51 Uhr) war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, sondern auf dem Armaturenbrett abgelegt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Unerheblich ist im gegenständlichen Zusammenhang die Behauptung, dass die Haftfähigkeit z.B. durch Fettrückstände beeinträchtigt werden könnte. Da der Bw weder die Verwendung eines bestimmten (Reinigungs-)Mittels noch andere konkrete Umstände, die in seinem Fall die Haftfähigkeit der Vignette beeinträchtigt haben könnten, dargelegt und auch die Vignette nicht als Beweismittel vorgelegt hat, ist diese pauschale Behauptung nicht dazu geeignet, die grundsätzliche Haftfähigkeit von Vignetten in Zweifel zu ziehen und somit einer rechtlichen Erörterung unzugänglich. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen Kfz – wie auf dem Beweisfoto ersichtlich ist – ein anderer Aufkleber befindet, dessen Haftfähigkeit offensichtlich nicht beeinträchtigt ist. Hinzu kommt, dass sich auf der gegenständlichen Tagesvignette zur Tatzeit nachweislich noch die Trägerfolie befunden hat, weshalb das Vorbringen, ein Aufkleben der Mautvignette (dazu wäre die Vignette zuvor von der Trägerfolie abzuziehen gewesen) sei vergeblich versucht worden, zusätzlich sehr zweifelhaft ist.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet wird, wenn eine gültige Vignette vor Benützung einer Mautstrecke auf die Windschutzscheibe aufgeklebt wird. Damit ist auch klar gestellt, dass es nicht auf den Kauf einer Vignette sondern auf das Aufkleben auf die Windschutzscheibe ankommt. Wenn der Bw tatsächlich mit der Haftfähigkeit der Vignette Schwierigkeiten gehabt haben sollte, hätte er so lange keine Mautstrecke benützen dürfen, bis der Hinderungsgrund (vorherige Verwendung eines nicht näher erläuterten Mittels auf der Windschutzscheibe) beseitigt ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine Unkenntnis der Anbringungsvorschriften für Vignetten wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein gekommen ist, dass er vor dem Benützen einer Mautstrecke eine gültige Vignette auf das Kfz aufkleben muss.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebenen) Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette zur Tatzeit kommt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar, unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes herab zu setzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für ein ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe zu sorgen gehabt hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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