Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164746/5/Ki/Th

Linz, 17.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von X, vom 30. November 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Oktober 2009, VerkR96-9156-2009-Hai, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                 Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.             Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 2009, VerkR96-9156-2009-Hai, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 10. Dezember 2008, 11.15 Uhr, in der Gemeinde Regau, Autobahn, Regau, Baustelle NR1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg, mit dem Fahrzeug (Kennzeichen X, PKW) im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin am 30. November 2009 Berufung erhoben und ausgeführt, dass es sich hier offensichtlich um einen Irrtum handeln würde. Sie sei zu dem angeführten Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei sie an ihrem Dienstort im X gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Anfrage bei der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges (X). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 29. Jänner 2009 zugrunde, danach habe der Lenker/die Lenkerin des Kraftfahrzeuges, KZ X, dessen Zulassungsbesitzerin die X, X, ist, zur angeführten Tatzeit im Bereich des angeführten Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gemessenen Ausmaß überschritten.

 

Mit Erledigung vom 25. Februar 2009 teilte die X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass X, geb. X, wohnhaft in X, das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ daraufhin gegen die nunmehrige Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-9156-2009 vom 2. März 2009). Diese Strafverfügung wurde beeinsprucht.

 

In einem Schreiben vom 11. September 2009 gab die Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs an, dass sie weder der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X war, noch das die Zulassung dieses Fahrzeuges auf sie laufe.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich richtete am 28. Jänner 2010 an die Zulassungsbesitzerin ein Schreiben mit dem Hinweis, dass X in ihrer Berufung die Lenkereigenschaft bestreitet und sie vermeint, dass es sich hier offenbar um einen Irrtum handelt.

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 teilte die Zulassungsbesitzerin nunmehr mit, dass ihr ein Fehler im Unternehmen unterlaufen sei und es wurde bestätigt, dass X zu dem in der Anfrage angeführten Zeitpunkt den gegenständlichen PKW nicht gefahren habe. Als Lenker des PKWs wurde nunmehr eine Person angegeben, welche laut Schreiben in X wohnhaft sein soll.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

 

Im gegenständlichen Falle steht als Beweismittel lediglich die Kopie eines Radarfotos, auf welchem das in der Anzeige bezeichnete Kraftfahrzeug dargestellt ist, zur Verfügung. Auf jene Person, welche das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, können aus diesem Beweismittel keinerlei Schlüsse gezogen werden. Wohl hat die Zulassungsbesitzerin zunächst die nunmehrige Berufungswerberin als "Lenkerin/Verwenderin oder Abstellerin" angegeben, nunmehr wurde jedoch mitgeteilt, dass dem Unternehmen ein Fehler unterlaufen sei und X zum angeführten Zeitpunkt den gegenständlichen PKW nicht gefahren hat. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, weshalb die erkennende Berufungsbehörde, insbesondere in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit (Tatzeit 10. Dezember 2008) sich außer Stande sieht, entsprechende Beweise aufzunehmen, welche zum Nachweis der Lenkereigenschaft durch die Berufungswerberin geeignet wären.

 

Es kann somit nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, dass X tatsächlich die Lenkerin des bezeichneten Kraftfahrzeuges war, weshalb – in dubio pro reo – der Berufung Folge gegeben werden konnte. Das angefochtene Straferkenntnis war somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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