Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252145/34/Lg/Ba

Linz, 09.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. November 2009 und am 22. Jänner 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 18. No­vem­ber 2008, Zl. SV96-52-2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich der Ausländerin x die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Ausländerin x wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von je 96 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortliches Organ der "x" x mit Sitz in x, zu verantworten habe, dass (diese Gesellschaft) am 27.5.2008 die beiden tschechischen Staatsangehörigen x und x im genannten Gastgewerbebetrieb beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Hingewiesen wird auf eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe vom 24.7.2006, Zl. SV96-18-2006, bestätigt durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6.3.2007, Zl. VwSen-251447/2/BP/CR.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der Sachverhalt wurde bei einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes GM VB, KIAB - Kontrolle unerlaubter Arbeitnehmerbeschäftigung, sowie Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes am 27.5.2008, gegen 14:20 Uhr, in Ihrem Lokal festgestellt. Die Genannten wurden von den Meldungslegern beim Zubereiten und Servieren von Getränken beobachtet und gaben an, täglich 8 Stunden in Ihrem Lokal zu 'helfen'; dafür bekämen sie 30 Euro pro Tag. Ihre Chefin hier heiße x.

 

Das Finanzamt GM VB, KIAB - Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, stellte auf­grund des geschilderten, eindeutigen Sachverhaltes mit Schreiben vom 1.7.2008, FA-GZ 053/74.144/2008, Strafantrag gegen Sie und beantragte eine Geldstrafe gemäß § 3/1 iVm § 28/1/1/a AuslBG in Höhe von 5.000 Euro je unerlaubt Beschäftigter, gesamt 10.000 Euro.

 

Sie brachten zum angelasteten Sachverhalt mit rechtsfreundlichem Schreiben vom 18.9.2008 vor:

 

'Ich bekenne mich der angelasteten Verwaltungsstraftat für nicht schuldig. Es ist nicht zutref­fend, daß in dem von der x' x betriebe­nen Gastbetrieb x oder x beschäftigt waren.

 

Die Angaben der beiden Personen x und x sind nicht richtig. In diesem Zusammenhang ist insb. darauf zu verweisen, daß x von 'heute ( 25.5.2008 ) bis Freitag' beschäftigt gewesen sein solle. x war weder beschäftigt noch hat sie mit Wissen und Willen von mir als GF der oa. Gesellschaft im Lokal Tätigkeiten verrichtet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen daher die erhebenden Beamten Arbeitstätigkeiten beobachtet haben sollten.

 

Mit x wurde weder ein Arbeitsverhältnis geschlossen noch wurde sie beschäftigt. Ihre Angaben sind auch nicht richtig. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung liegt nicht vor.

Aber auch die Angaben der x sind unzutreffend. Diese gab an, seit 20 Tagen beschäftigt gewesen zu sein. Laut dem Erhebungsbericht bzw. Anzeige des FA GM VB war x allerdings erst seit 15.5.2008 in Österreich. Daß sie daher bereits 20 Tage gearbeitet habe, widerspricht dem, sodaß deren Angaben nicht glaubwürdig sind. Sie war weder beschäftigt noch hat sie Arbeiten im Lokal verrichtet.

 

Beweis:     meine Einvernahme, x sowie x   als Zeugen, PV.

 

Mangels Übertretung einer Verwaltungsvorschrift stellten Sie daher den Antrag, das gegen Sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.'

 

Die Behörde hält fest:

 

Gemäß § 3/1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes be­stimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilli­gung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbe­schränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 28/1/1/a AuslBG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig­keit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) oder Zulassung als Schlüssel­kraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung -unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungs­nachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde,

 

- bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden dieser mit GELD­STRAFE von 1.000 Euro bis 5.000 Euro; im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit GELDSTRAFE von 2.000 Euro bis 10.000 Euro.

- bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden dieser mit GS von 2.000 Euro bis 10.000 Euro; im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit GS von 4.000 Euro bis 25.000 Euro.

 

Die angelastete Übertretung ist in objektiver Hinsicht - aufgrund des schlüssig und nachvoll­ziehbar geschilderten Sachverhaltes, wie er von den Meldungslegern bekanntgegeben und von den beiden Betretenen in den von ihnen ausgefüllten mehrsprachigen Personenblättern bestätigt wurde - als erwiesen anzusehen und, nachdem ein verantwortlicher Beauftragter nicht bestellt wurde, von Ihnen zu verantworten.

 

Ihre nachträgliche - Sie selbst waren während der Kontrolle wiederum nicht in Ihrem Lokal und konnten zum Sachverhalt nicht befragt werden - lapidare Feststellung, Sie hätten die in Ihrem Lokal als Kellnerinen betretenen tschechischen StA weder beschäftigt noch sonst in Ihrem Lokal eingesetzt, kann den von den Meldungslegern angezeigten eindeutigen Sachverhalt mit dem Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung der beiden Betretenen zumindest am 27.5.2008, gegen 14.20 Uhr, nicht entkräften:

 

Von geschulten und geprüften Finanzbeamten und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist jedenfalls zu erwarten, daß sie richtige und zweckdienliche Angaben über die von ihnen wahrgenommenen Sachverhalte machen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen imstande sind. Auch stehen diese als Organwalter unter erhöhter strafrechtlicher Verantwortlichkeit

 

Der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren hingegen kann sich in jeder Richtung verant­worten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen, ist es doch Aufgabe der Behörde, die materielle Wahrheit zu erforschen und diese ihrer Entscheidung zugrundezulegen.

 

Wie von der Finanzbehörde in der Anzeige angeführt, handelt es sich bei den Tätigkeiten, bei denen x und x beobachtet worden waren, um typischerweise in einem Beschäftigungsverhältnis erbrachte Arbeitsleistungen.

 

Dazu das Erkenntnis des VwGH vom 8.8.2008, ZI. 2008/09/0119:

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen ange­troffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstver­hältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektiv­verträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB.

 

Ihrem Einwand, x habe angegeben seit 20 Tagen in Ihrem Lokal zu arbeiten, sei aber erst seit 15.5.2008 in Österreich, weshalb ihre Angaben unglaubwürdig seien, ist entge­genzuhalten, daß diese sich erst mit diesem Datum polizeilich in Österreich angemeldet hat, was nicht ausschließt, daß sie sich bereits vorher - unangemeldet, ohne ordentlichem Wohnsitz - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ihrer Logik folgend, dürfte die zweite Betretene, x, am Tag der Kontrolle gar nicht in Österreich gewesen sein, weil deren Anmeldung bei der Meldebehörde erst mit 28.5.2008 - am Tag nach der Kontrolle - erfolgte.

 

Für die Behörde ergab sich kein vernünftiger Grund, die Richtigkeit der von den Betretenen gegenüber den Kontrollorganen an Ort und Stelle erstatteten Angaben - solchen Erstangaben ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung immer die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen - in Zweifel zu ziehen.

 

Voraussetzung für die Beschäftigung der angeführten tschechischen StA waren im vorliegen­den Fall gültige, der von Ihnen vertretenen x x' erteilten BESCHÄFTIGUNGSBE­WILLIGUNGEN, nachdem besagte Ausländer­innen selbst nicht über eine für diese Beschäftigung gültige ARBEITSERLAUBNIS, einen BEFREIUNGSSCHEIN oder einen NIEDERLASSUNGSNACHWEIS oder eine 'Niederlas­sungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' verfügten und eine ANZEIGEBESTÄTIGUNG oder ZULASSUNG ALS SCHLÜSSELKRAFT für eine gastgewerbliche Hilfskraft begrifflich nicht in Frage kommen.

 

Zur subjektiven Seite, Ihrem Verschulden, ist festzustellen, daß von einer Gewerbetreibenden - zur Vertretung nach außen berufenem Organ einer Kapitalgesellschaft - jedenfalls erwartet werden kann, daß sie - die gebotene kaufmännische Sorgfalt vorausgesetzt - die für die Be­schäftigung von Ausländern geltenden Vorschriften kennt und diese auch einhält. Sie wurden bereits mit ha. Straferkenntnis vom 24.7.2006, SV96-18-2006, wegen eines gleichartigen Ver­stoßes gegen das AuslBG rk. bestraft (Erkenntnis des UVS OÖ vom 6.3.2007).

 

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzu­sehen.

 

Mildernd wurde der kurze Zeitraum der nachweisbaren unerlaubten Beschäftigung der oa. tsche­chischen StA gewertet; erschwerend, daß Sie sich trotz eindeutigen Sachverhaltes nach wie vor leugnend verantworten; ein Umstand, der jegliches Unrechtsbewußtsein bei Ihnen vermissen läßt. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt nicht vor. Die Nichtanmeldung zur ge­setzlichen Krankenversicherung stellt eine eigenständige Übertretung nach den Bestimmungen des ASVG dar.

 

Bei der Strafbemessung wurde, nachdem Sie sich trotz ausdrücklichen Ersuchens zu Ihren Ein­kommens-, Vermögen- und Familienverhältnissen nicht geäußert haben, von einem geschätzten mtl. Nettoeinkommen von 1.500 Euro, an Vermögen dem Eigentum an Ihrem Wohnhaus in x, sowie der Sorgepflicht für zwei mj. Kinder im Alter von 15 und 8 Jahren - gemeinsam mit Ihrem selbst berufstätigen Ehegatten - ausgegangen.

 

Die Behörde hält in Hinsicht auf die getroffenen Feststellungen daher die im Wiederholungsfall gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und Ihrer Schuld angemes­sen und ausreichend, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen ab­zuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

 

"Mir wird vorgeworfen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der x x zumindest am 27.05.2003 gegen 14:20 Uhr x sowie x beschäftigt zu haben, obwohl die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung nicht vorgelogen haben.

 

Ich bekenne mich der mir angelasteten Verwaltungsstraftat für nicht schuldig,

Es ist nicht zutreffend, dass in dem von der x x betriebenen Gastbetrieb x oder x beschäftigt waren.

 

Die Angaben der beiden Personen x sowie x sind nicht richtig.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass x von 'heute (27.05.2008) bis Freitag' beschäftigt gewesen sein solle.

 

x war weder beschäftigt noch hat sie mit Wissen und Willen von mir als Geschäftsführerin der x x im Lokal Tä­tigkeiten verrichtet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund daher die erhebenden Beamten Arbeitstätigkeiten beobachtet haben sollten.

 

Mit x wurde weder ein Arbeitsverhältnis geschlossen noch wurde sie beschäftigt. Ihre Angaben sind auch nicht richtig. Eine diesbezügliche Verwaltungsüber­tretung liegt nicht vor.

 

Aber auch die Angaben der x sind unzutreffend. Diese gab an, seit 20 Tagen beschäftigt gewesen zu sein. Laut dem Erhebungsbericht bzw. Anzeige dos Fi­nanzamtes Gmunden Vöcklabruck war x allerdings erst seit 15.05.2009 in Österreich. Dass sie daher bereits 20 Tage gearbeitet habe, widerspricht dem, sodass deren Angaben nicht glaubwürdig sind.

 

Sie war weder beschäftigt noch hat sie Arbeiten Lokal verrichtet.

 

Das Verfahren blieb mangelhaft, da weder die von mir beantragten Zeugen noch ich selbst zur Sache von der Verwaltungsstrafbehörde einvernommen wurde.  Es wurde das Straferkenntnis auf Basis der Anzeige ohne eigene Erhebungen der Verwaltungsstrafbehörde erlassen.

 

Dadurch kam die Behörde erster Instanz nicht nur zu einem unrichtigen Sachverhalt, sondern erweist sich auch die darauf basierende rechtliche Beurteilung als unrichtig, in dem angenommen wurde, es läge ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes wäre diese An­nahme jedoch unzutreffend.

 

Ich wiederhole daher meine Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme der x, x, sowie  x x, sowie meine Einvernahme zum Beweise dafür, dass zwischen der x x. und den beiden genannten Damen kein Beschäftigungsverhältnis im inkriminierten gemäß Straferkenntnis bestanden hat.

 

Mangels Übertretung einer Verwaltungsvorschrift stelle ich daher den

 

Antrag

 

meiner Berufung Folge zu geben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand die Bw hinsichtlich x die Beschäftigung ein. Gearbeitet habe nur x, x jedoch nicht, mit dieser sei "überhaupt nichts ausgemacht" gewesen, sie habe x nur begleitet. Die Bw habe x "dann wieder hinausgeschmissen, weil sie jeden Tag besoffen war." Die Bw "glaube", bei der Kontrolle "schon im Lokal" gewesen zu sein.

 

Das Kontrollorgan x sagte aus, bei ihrem Eintreffen im Lokal seien beide Ausländerinnen hinter der Theke gestanden. Es seien Gäste sowohl an der Bar als auch an Tischen anwesend gewesen. Die Bw sei erst später hinzugekommen. Weiteres Personal sei nicht vorhanden gewesen.

 

x habe irgend etwas auf die Theke gestellt. Was x gemacht habe, wisse die Zeugin nicht mehr. Der amtliche Vermerk im Personenblatt "Beobachtete Tätigkeit: Servieren und Zubereiten von Getränken" stamme von der Zeugin und beruhe auf Angaben der Ausländerin der Zeugin gegenüber. Die Zeugin glaube, dass eine der Ausländerinnen ein wenig Deutsch gekonnt habe. Schlimmstenfalls müsse "man sich mit Händen und Füßen verständigen".

 

Das Kontrollorgan x sagte aus, erst nach der Zeugin x das Lokal betreten zu haben und daher hinsichtlich der Tätigkeit der Ausländerinnen keine persönliche Wahrnehmung zu haben. Das Ausfüllen des Personenblattes habe die Kollegin x "gemacht". Die Bw sei zunächst nicht im Lokal gewesen. Außer den beiden Ausländerinnen sei kein Personal im Lokal anwesend gewesen.

 

Die Ausländerinnen konnten mangels ladungsfähiger Adressen nicht einver­nommen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich x wurde die vorgeworfene Tat eingestanden.

 

Hinsichtlich x ist festzuhalten, dass die Ausländerin unbestritten hinter der Theke befindlich angetroffen wurde. Damit kommt die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG zum Tragen und oblag es der Bw, die Nichtbeschäftigung der Ausländerin glaubhaft zu machen.

 

Die Bw wird dadurch belastet, dass x das – sprachlich geeignete – Personenblatt offensichtlich und unbestritten selbst ausgefüllt hat. Darin gab sie an, für die Firma "x" zu arbeiten und als "HELFEN" beschäftigt zu sein. Die tägliche Arbeitszeit betrage "8 Uhr" und der Chef heiße "x". Dafür, dass die Ausländerin das Personenblatt nicht verstanden hat, ergeben sich ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass das Ausfüllen unter Zwang (oder anderen Willensmängeln) stattgefunden hat. Damit ist klargestellt, dass die Ausländerin – entgegen der Darstellung der Bw – die Beschäftigung eingeräumt hat. Daran ändert auch nichts, dass die angegebene Höhe der Entlohnung schwer lesbar ist (30 €?/35 €?) und dass im Feld "Beschäftigt seit" angegeben ist: "HEUTE BIST FREITAG". Zusätzlich bestätigt wird dies dadurch, dass die Ausländerin auch – wenn auch unter Sprachschwierigkeiten – ihre Tätigkeit mündlich gegenüber dem Kontrollorgan x bestätigte, anstatt dass – was bei Nichtbeschäftigung nahe gelegen wäre – in irgend einer Form die Beschäftigung in Abrede gestellt worden wäre. Der Aufenthalt der Ausländerin hinter der Theke spricht ebenfalls dafür, dass die Angaben im amtlichen Vermerk des Personenblattes realitätsgerecht sind.

 

Dem steht gegenüber, dass dem Kontrollorgan x keine konkrete Tätigkeit der Ausländerin in Erinnerung und dass die Bw hinsichtlich der anderen Ausländerin geständig war. Dies reicht jedoch – wenn man die erwähnten Belastungsmomente berücksichtigt – nicht aus, um die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG zu widerlegen bzw. die Nichtbeschäftigung glaubhaft zu machen.

 

Die Taten sind daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform sei zu Gunsten der Bw Fahrlässigkeit angenommen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde (§ 28 Abs.1 Z1 zweiter Strafsatz AuslBG). Bei x  erscheint diese Strafe auch der Höhe nach angemessen. Dem entspricht bei Zugrundelegung derselben Strafbemessungskriterien eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden. Überwiegende Milderungsgründe (§ 20 VStG) sind nicht ersichtlich. Bei x kommt zur Kürze der vorgeworfenen Beschäftigungsdauer das Geständnis hinzu, sodass die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) vertretbar erscheint, was sich auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auswirkt. Die Taten bleiben aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer Geringfügigkeit des Verschuldens gesprochen werden könnte.

 

Die Herabsetzung der Strafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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