Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110945/6/Wim/Pe/Bu

Linz, 23.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.2009, VerkGe96-24-2008, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.2009, VerkGe96-24-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als gewerberechtlichen Geschäftsführer der X Transport GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetzes eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Darin wurde mitgeteilt, dass die Berufungsausführungen innerhalb von 14 Tagen übermittelt werden würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22.1.2010 wurde der Bw  z.H. seiner Rechtsvertretung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen zwei Wochen, bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels, nachzureichen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erfolgte keine Reaktion.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw bis dato dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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