Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100431/4/Weg/Ri

Linz, 23.06.1992

VwSen - 100431/4/Weg/Ri Linz, am 23. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Prof. Dr. K M vom 24. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Februar 1992, VerkR96/3083/1991-Stei/He, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 24 Abs.1 lit.d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159 i.d.F. BGBl.Nr. 423/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (im NEF 12 Stunden) verhängt, weil dieser am 4. März 1991 um 15.50 Uhr in L, gegenüber Nr. , den PKW mit dem Kennzeichen im Bereiche von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß er nicht innerhalb dieser 5 m einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe sondern außerhalb dieser Grenze. Diese Grenze bestimme sich aus dem gedachten Schnittpunkt der Verlängerungen der sich kreuzenden Fahrbahnränder. Als Beweis für das Halten außerhalb der 5-m-Zone legt der Berufungswerber einerseits eine Skizze und andererseits eine - offenbar einer Zeitung entnommenen - Luftaufnahme vor.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Auf Grund der Aktenlage aber auch eines durchgeführten Lokalaugenscheines ergibt sich, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt seinen PKW im Schnittbereich der C mit der G abgestellt hat. Der Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder ergibt sich aus der gedachten Verlängerung der Fahrbahnränder einerseits der C und andererseits der G. Dieser Schnittpunkt liegt - gemessen vom Übergang des Gehsteiges vor der Bäckerei R zur Fahrbahn - ca. 8 m vom Gehsteigrand entfernt. Mißt man die Verlängerungslinien der Fahrbahnränder, so ergibt sich der gedachte Schnittpunkt erst nach einer Verlängerung von ca. 9 m sowohl aus Richtung C als auch aus Richtung G gemessen. Der Berufungswerber hat seinen PKW, der eine Breite von 1,65 m aufweist, direkt vor der Bäckerei R innerhalb dieser Schnittfläche abgestellt. Diese Abstellung erfolgte parallel zum Haus der Bäckerei R, sodaß unter Hinzurechnung einer geschätzten maximalen 50-cm-Entfernung vom Gehsteig bis zum Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder jedenfalls mehr als 5 m verbleiben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereiche von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Der Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder ergibt sich aus der gedachten Verlängerung der Fahrbahnränder der genannten Straßen. An dieser Meßmethode ändert auch eine dort befindliche abgeschrägte Gehsteigführung nichts (vgl. VwGH 18.1.1980, 367/78).

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten, nämlich das Abstellen seines PKW's außerhalb dieser 5-m-Zone, läßt sich unter das Tabild des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 nicht subsumieren und stellt deshalb keine nach dieser Gesetzesbestimmung strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, so ist gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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