Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252356/5/Lg/Sta

Linz, 23.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufungen der x, x, x, vertreten durch x, x, A) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Wels-Land vom 30. Oktober 2009, Zl. SV96-54-2008/La, mit dem das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 12. Oktober 2009, Zl. SV96-54-2008/La, gemäß § 62 Abs.4 AVG berichtigt wurde, und B) gegen das letztgenannte Straferkenntnis zu Recht erkannt:

 

 

Ad A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben (§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –  VStG iVm §§ 62 Abs.4, 66 Abs.4 Allge­meines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG).

 

Ad B)

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt (§§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51– VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG).

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Ad A) 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straferkenntnis vom 12.10.2009 berichtigt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Tätigkeit des Ausländers am 7.5.2008 in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Berufungswerberin stand und dass der Ausländer in der Zeit vom 9.7.2007 bis 19.10.2007 zwar für das Unternehmen der Berufungswerberin tätig war, jedoch ausschließlich in Belgrad (unter Hinweis auf beigelegte Aufzeichnungen), weshalb das AuslBG nicht anwendbar sei (§ 1 Abs.1 AuslBG).

 

Im Berichtigungsbescheid wird der Tatzeitraum ausgetauscht. Im ursprünglichen Bescheid ist als Tatzeitraum angegeben: "am Tag der Kontrolle am 7.5.2008", im Berichtigungsbescheid "vom 9.7.2007 bis 19.10.2007 (lt. Hauptverbands­abfrage)."

 

Gemäß § 62 Abs.4 AVG setzt die Bescheidberichtigung "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten" voraus.

 

Aus dem Straferkenntnis vom 12.10.2009 ist nicht erkennbar, dass die Formulierung des Tatzeitraums auf einem – einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltenden – Versehen der Behörde beruht. Dies gilt zunächst für den Spruch. Aber auch die Berücksichtigung der Begründung zeigt: Die Fixierung des Tatzeitraumes auf den Kontrolltag, gestützt auf die Anzeige, ist vielmehr eine durchaus übliche Vorgangsweise. Ist mithin nicht einmal ein Versehen erkennbar, kann um so weniger von einer Offenkundigkeit eines Versehens gesprochen werden. Es ist maW nicht klar erkennbar, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist und welchen anderen Inhalt der Bescheid nach ihrem (erkennbaren) Willen haben sollte. Vielmehr liegt eine unzulässige nachträgliche Änderung des Sachverhalts, und damit des Bescheidinhalts, vor, wird doch die Tat u.a. durch die Tatzeit definiert. Daran ändert auch nichts, dass bereits der Strafantrag des Finanzamtes zwei Zeiträume ins Spiel brachte (Beschäftigung des Ausländers am Tag der Kontrolle, also am 7.5.2008 einerseits und Beschäftigung des Ausländers vom 9.7.2007 bis 19.10.2007, andererseits) und dass die Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung die zweite Alternative wählte.

 

Ad B)

Die Berufung richtet sich auch gegen das Straferkenntnis vom 12.10.2009, Zl. 96-54-2008/La. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

Infolge der Behebung des Berichtigungsbescheides tritt der berichtigte Bescheid wieder voll in Wirksamkeit. Hinsichtlich der dort vorgeworfenen Tat wurde seitens des Finanzamtes x mit Schreiben vom 16.2.2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die illegale Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers am 7.5.2008 einen anderen Beschäftiger betraf, gegen den das Strafverfahren nach dem AuslBG mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu GZ. 96-43-2008).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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