Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310384/18/Kü/Hue/Ba

Linz, 25.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn x, x, x, vom 6. August 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Mai 2009, Zl. UR96-01-2009, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2010 zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das erstbehördliche          Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die betroffene Grundstücks-Nr. auf x, KG x, korrigiert und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Mai 2009, Zl. UR96-01-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben, wie durch Ermittlungen von Organen der Polizeiinspektion x am 15.09.2008 festgestellt wurde, auf der bebauten Liegenschaft x, Grundparzelle Nr. x KG x in x gefährliche Abfälle in Form von nicht mehr gebrauchsfähigen und nicht mehr zum Verkehr zulassungsfähigen Altfahrzeugen (Autowracks) wie zwei LKW Zugmaschinen Marke Mercedes Benz-Unimog und ein LKW Marke Steyr 690 gelagert, obwohl nach § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

 

2. Dagegen richtet sich die am 6. August 2009 per Fax rechtzeitig eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Berufung vom selben Tag. Darin wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge gebrauchsfähig seien und in der örtlichen Landwirtschaft eingesetzt würden, obwohl sie den optischen Eindruck vermitteln würden, dass sie nicht mehr in Verwendung stünden. Darüber hinaus handle es sich um Oldtimer mit Baujahren in den 50er Jahren. Deshalb sei das AWG nicht anwendbar. Zum Beweis seines Vorbringens könnte der Bw jedes Kfz vorführen.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 1. September 2009 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2010, an welcher ein Vertreter des Erstinstanz teilgenommen und Herr x als Zeuge und Anzeigenleger einvernommen wurde. Die Ladung an den Bw wurde ordnungsgemäß beim Postamt hinterlegt. Der Bw ist der Berufungsverhandlung jedoch unentschuldigt fern geblieben.   

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde x, steht im Eigentum von Frau x. Der Bw hat – unbestritten – als ehemaliger Lebensgefährte der Grundeigentümerin auf dieser Parzelle u.a. die verfahrens­gegenständlichen Fahrzeuge abgestellt.   

 

Am 15. September 2008 wurde vom umweltkundigen Organ der Polizeiinspektion x ein unangekündigter Lokalaugenschein auf diesem Grundstück durchgeführt. In seinem Erhebungsbericht hielt er darüber Folgendes fest:

 

"x lagert auf der unter Vorfallsort angeführten Liegenschaft seiner ehemaligen Lebensgefährtin x, entgegen der im obigen Betreff angeführten verwaltungsrechtlichen Bestimmungen,

 

2 alte LKW/Zugmaschinen, Mercedes Benz-Unimog und

1 alten LKW, Steyr 690 (gefährlicher Abfall – SchlüsselNr. 35203 – gemäß Festsetzungsverordnung 1997 nicht ausstufbar).

 

Von diesen gelagerten Altfahrzeugen waren bereits, augenscheinlich und laienhaft erkennbar, durch Tropfverluste von mineralölhältigen Flüssigkeiten und Substanzen Bodenverunreinigungen gegeben.

Die Tropfverluste bei den gelagerten Altfahrzeugen waren durch die Einstreu von trockenen Fichtennadeln am großteils befestigten Boden notdürftig gebunden.

 

Der Sachverhalt wurde von GrInsp x (umweltkundiges Organ bei der PI x) dienstlich und im Beisein eines Beamten der Abteilung Gewässerschutz vom Land Oberösterreich im Zuge anderweitiger Erhebungen beim oben angeführten Objekt wahrgenommen und folglich von GrInsp x erhoben.

 

Zu den Feststellungen vor Ort wurden Fotos, siehe Lichtbildbeilage, Beilage 1, 1 Lageplan, siehe Beilage 2 und Erhebungsberichte über Altfahrzeuge, siehe Beilagen 3-5, erstellt.

 

Angaben der Verdächtigen

 

x gab an, sie habe die Liegenschaft in x gekauft und sei die Eigentümerin.

Beim Kauf dieser Liegenschaft habe sie mit x in Lebensgemeinschaft gelebt. Als diese Beziehung noch intakt gewesen sei war beabsichtigt, das Gebäude zu renovieren und gemeinsam zu bewohnen.

 

Nach der Trennung von x habe sich dieser ihrer Liegenschaft ohne ihrer Einwilligung und Zustimmung bemächtigt, dort eine Schweinehaltung betrieben, beim Gebäude die Schlösser ausgetauscht und auch die Altfahrzeuge dort ohne ihrer Zustimmung gelagert. Eine Räumungs- und Unterlassungsklage gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten wird deshalb bereits von ihr bei Gericht geführt.

Mit der Lagerung der Altfahrzeuge habe sie nichts zu tun.

 

x gab sinngemäß an, er sei aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Lebensgefährtin berechtigt, diese Liegenschaft zu bewohnen und zu bewirtschaften. Die Fahrzeuge würden einer russischen Leasingfirma, die in Österreich keinen Firmensitz habe, gehören.

Diese Fahrzeuge seien keinesfalls als Altfahrzeuge zu beurteilen, er wolle sie selbst reparieren und folglich in der ca 2,5 ha großen Land- und Forstwirtschaft vor Ort einsetzen.

 

Die Undichtheiten bei den Fahrzeugen werde er ebenfalls beheben, bzw wolle er diese Fahrzeuge so bald als möglich garagieren."

 

Am Tattag waren u.a. die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Fahrzeuge auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde x, auf einer nicht durchgehend befestigten Fläche gelagert. Auf der straßenabgewandten Seite dieser bebauten Liegenschaft fällt das Gelände bis zu einem Bachlauf stark ab. Wie nicht zuletzt auf den 17 angefertigten Beweisfotos klar ersichtlich ist, sind aus den Fahrzeugen mineralölhältige Flüssigkeiten ausgetreten, welche zu einer Verunreinigung der Bodenfläche geführt haben. Stellenweise wurde versucht, diese mineralölhältigen Flüssigkeiten mit Nadeln von Nadelbäumen zu binden. Dieses Material wurde später weder entsorgt noch entfernt. Auf den Fotoaufnahmen sind auch eine (vor Witterungseinflüssen ungeschützte) Autobatterie sowie zwei Begutachtungsplaketten der gegenständlichen Kfz abgebildet, deren Gültigkeit bereits vor mehreren Jahren abgelaufen ist.   

 

Vom Bw wurde angegeben, diese Fahrzeuge noch für die Landwirtschaft bzw. zum Transport für Schweinefutter zu brauchen. Er räumte dabei auch ein, dass diese Kfz im vorgefundenen Zustand nicht einsatzbereit seien.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Fotoaufnahmen, dem Erhebungsbericht vom 1. Jänner 2009, Zl. A2/8429/2008-Bra, und der Zeugenaussage des umweltkundigen Organs in der Berufungsverhandlung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs.1  Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 498/2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen.

 

Nach § 4 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 besagt: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Eine Sache ist dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei den gegenständlichen Fahrzeugen nicht von einer Entledigungsabsicht des Bw ausgegangen werden kann: In der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen x glaubwürdig dargelegt, dass der Bw ihm gegenüber geäußert hat, diese Kfz noch in der Landwirtschaft bzw. zum Futtertransport verwenden zu wollen. Demnach ist im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen wurde vom umweltkundigen Organ sowohl in seinem Erhebungsbericht vom 1. Jänner 2009, Zl. A2/8429/2008-Bra,  als auch in seiner Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung festgestellt, dass die Fahrzeuge augenscheinlich seit längerer Zeit nicht mehr im (bestimmungsgemäßen) Gebrauch stehen, Prüfplaketten bereits seit mehreren Jahren abgelaufen waren und mineralölhältige Flüssigkeiten ausgetreten sind, welche zu einer Verunreinigung der Bodenfläche geführt haben und die Gefahr einer Abschwemmung dieser Betriebsmittel (z.B. Motoröl, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköl, Batteriesäure) in den nahe gelegenen Bach besteht. Dies ist im Wesentlichen unbestritten. Durch diese Lagerung der Fahrzeuge im Freien auf einer nicht flüssigkeitsdichten Fläche besteht somit eine akute Gefährdung von Boden und Wasser. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die vorliegenden Beweisfotos.   

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern aus (VwGH vom 22.12.2005/2005/07/0088 u.a.). Im Hinblick auf den – unbestrittenen – Umstand, dass die Fahrzeuge noch Motor und Getriebe(flüssigkeiten) enthielten sowie die Lagerung auf einer nicht durchgehend befestigten Fläche erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass durch diese Art und Weise der Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. In Anlehnung an die Ausführungen des umweltkundigen Organs sind diese Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und stellen deshalb gefährlichen Abfall im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abfallverzeichnisverordnung dar. Da durch die Lagerung des gegenständlichen Abfalls das öffentliche Interesse des § 1 Abs.3 AWG 2002 im näher dargelegten Umfang verletzt wird, ist von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs auszugehen, zumal die Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungs­gemäßen Verwendung stehen (§ 2 Abs.3 AWG 2002).

 

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Altfahrzeuge innerhalb einer genehmigten Anlage gelagert würden bzw. ist die vorgefundene, durch Fotos dokumentierte Lagerweise der Fahrzeuge als nicht geeignet für gefährliche Abfälle zu werten. Damit hat der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Der Bw hat das Abstellen der Fahrzeuge sowie den Austritt von Betriebsflüssigkeiten nicht bestritten und zudem nichts zu seiner subjektiven Entlastung vorgebracht. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw daher nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründete Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erhoben, dass die verfahrensgegenständliche Grundstücksnummer nicht – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und der verfolgungsverjährungs­unterbrechenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Februar 2009) angegeben – x sondern richtigerweise x lautet.

 

Grundgedanke der in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 44a Z2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 2004/10/0152 v. 12.9.2005). Dieser Anforderung wird auch der gegenständliche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gerecht. Im gesamten erst- und zweitbehördlichen Verfahren wurde vom Bw nicht vorgebracht, dass die (räumliche) Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes unklar ist. Alle Äußerungen des Bw standen in Bezug zu dieser Parzelle Nr. x, KG x. Zur Klarstellung erfolgt durch die erkennende Behörde dennoch eine Änderung des Spruchpunktes mit der Auswirkung, dass dem Bw nunmehr die Ablagerung von Abfall auf dem Grundstück Nr. x vorgeworfen wird. Dies beschwert den Bw nicht und es wird die (hypothetische) Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen.

Solange noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, kann die Rechtsmittelbehörde aufgrund ihrer umfassenden Entscheidungsbefugnis Fehler des Bescheides ohnedies berichtigen, ohne § 62 Abs.4 AVG heranziehen zu müssen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 223).

 

7. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabzusetzen. Da damit die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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