Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164522/10/Zo/Ps

Linz, 15.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 23. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24. August 2009, Zl. VerkR96-3663-2008-Fs, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
8. Februar 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung in allen vier Punkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass

-         Zeit und Ort der Kontrolle wie folgt ergänzt werden: 2. April 2008,
ca. 10.25 Uhr in Braunau am Inn auf der B148 bei Strkm. 36,400;

-         das Kraftfahrzeug wird folgt ergänzt wird: Sattelkraftfahrzeug, X, X;

-         sämtliche Zeitangaben im Spruch gelten für die "UTC-Zeit".

 

Die Punkte 2. und 4. werden zu einer Übertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

-         von 4. März 2008, 17.57 Uhr bis 5. März 2008, 15.27 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 17 Minuten;

-         von 6. März 2008, 01.59 Uhr bis 20.27 Uhr betrug die Lenkzeit
12 Stunden und 24 Minuten;

-         von 18. März 2008, 02.48 Uhr bis 17.24 Uhr betrug die Lenkzeit
10 Stunden und 12 Minuten;

-         von 19. März 2008, 02.54 Uhr bis 20.3.2008, 21.03 Uhr betrug die Lenkzeit 24 Stunden und 34 Minuten;

-         von 24. März 2008, 21.48 Uhr bis 25. März 2008, 17.33 Uhr betrug die Lenkzeit 11 Stunden und 24 Minuten;

-         von 26. März 2008, 04.14 Uhr bis 21.26 Uhr betrug die Lenkzeit
10 Stunden und 24 Minuten.

 

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen, wobei die in den Punkten 2. und 4. verhängten Strafen zu einer einheitlichen Strafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) zusammengefasst werden.

 

Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008 angewendet.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 180 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen tägliche oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängende Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

·   Von 4.3.2008, 17:57 Uhr bis 5.3.2008, 17:57 Uhr, betrug die Ruhezeit nur 2 Stunden 29 Minuten.

·   Von 6.3.2008,1:59 Uhr bis 7,3.2008,1:59 Uhr, betrug die Ruhezeit nur 5 Stunden 31 Minuten.

·   Von 16.3.2008, 21:26 Uhr bis 17.3.2008 Uhr, 21:26 Uhr, betrug die Ruhezeit nur
4 Stunden 45 Minuten.

·   Von 19.3.2008, 2:54 Uhr bis 20.3.2008, 2:54 Uhr, betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden 15 Minuten.

·   Von 24.3.2008, 21:48 Uhr bis 25.3.2008, 21:48 Uhr, betrug die Ruhezeit nur
4 Stunden 14 Minuten.

·   Von 26.3.2009, 04:14 Uhr bis 27.3.2009, 04:14 Uhr, betrug die Ruhezeit nur
6 Stunden 47 Minuten.

·   Von 27.3.2008, 06:45 Uhr bis 28.3.2008, 06:45 Uhr, betrug die Ruhezeit nur
7 Stunden 39 Minuten.

·   Von 31.3.2008, 10:47 Uhr bis 1.4.2009,10:47 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden 13 Minuten.

2. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tagelenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben.

·   Von 4.3.2008, 17:57 Uhr bis 5.3.2008, 15:27 Uhr, betrug die Lenkzeit 13 Stunden
17 Minuten.

·   Von 6.3.2008, 1:59 Uhr bis 6.3.2008, 14:07 Uhr, betrug die Lenkzeit 12 Stunden
24 Minuten.

·   Von 19.3.2009, 2:54 Uhr bis 20.3.2008, 21:03 Uhr, betrug die Lenkzeit 24 Stunden und 34 Minuten.

·   Von 24.3.2008,21:48 Uhr bis 25.3.2008, 17:33 Uhr, betrug die Lenkzeit 11 Stunden und 24 Minuten.

·   Von 27.3.2008, 06:45 Uhr bis 29.3.2008, 05:26 Uhr, betrug die Lenkzeit 18 Stunden und 55 Minuten.

·   Von 31.3.2008, 10:54 Uhr bis 1.4.2008, 11:05 Uhr, betrug die Lenkzeit 11 Stunden und 31 Minuten.

3. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

·   Am 5.3.2008 wurde von 7:37 Uhr bis 15:27 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten eine Fahrtunterbrechung von nur 23 Minuten eingelegt.

·   Am 6.3.2008 wurde von 8:48 Uhr bis 14:07 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 4 Stunden 53 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

·   Am 20.3.2008 wurde von 8:28 Uhr bis 13:45 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von
4 Stunden und 45 Minuten eine Fahrtunterbrechung von nur 23 Minuten eingelegt.

·   Am 26.3.2008 wurde von 04:14 Uhr bis 11:00 Uhr innerhalb von 6 Stunden und
03 Minuten eine Fahrtunterbrechung von nur 20 Minuten eingelegt.

·   4. Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten.

·   Am 18.3.2008, von 2:48 Uhr bis 17:24 Uhr, betrug die Lenkzeit 10 Stunden
12 Minuten.

·   Am 26.3.2009, 04:14 Uhr bis 21.26 Uhr, betrug die Lenkzeit 10 Stunden 24 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

2.      Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

3.      Art. 7 EG-VO 561/2006

4.      Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1.  360 Euro            192 Stunden                             1. bis 4. jeweils § 134 Abs.1 KFG

2.  270 Euro            144 Stunden

3.  180 Euro            96 Stunden

4.    90 Euro            48 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 990 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er lediglich als Aushilfsfahrer tätig sei. Die Behörde hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, weil die im Akt befindliche "freie Auswertung" nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Es könne auch der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes nach dem letzten ausreichenden Ruheblock nicht festgestellt werden. Weiters seien bei der gegenständlichen Auswertung keine Toleranzen berücksichtigt worden, obwohl nur jene Zeiten tatsächlich als Lenkzeit gewertet werden dürfen, in denen der Fahrer das Fahrzeug wirklich gelenkt hat. Kurze Lenkpausen von wenigen Minuten dürften nicht als Lenkzeit gerechnet werden.

 

Die vom Meldungsleger eingesetzte Auswertungssoftware sei fehlerhaft, weil bereits Bewegungen des Fahrzeuges ab 20 Metern erfasst würden. Derartige kurze Bewegungen seien aber auch während der Ruhezeit manchmal notwendig und würden diese keineswegs unterbrechen. Weiters erkenne das Auswertegerät den 24-Stunden-Zeitraum nicht und könne auch nicht feststellen, ob die Ruhezeit allenfalls wegen einer zulässigen Fahrt zur oder von der Fähre unterbrochen wurde. Das Gerät könne überdies auf verschiedene Genauigkeitsstufen eingestellt werden. Dies sei unzulässig, weil es damit der Meldungsleger in der Hand habe, ob bei gleichem Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

 

Der digitale Tachograf speichere alle Daten in UTC-Zeit, was aber nicht der lokalen Zeit entsprechen würde. Es müsste im Strafbescheid jedoch die richtige lokale Zeit angeführt werden. Weiters sei die von der Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls überhöht.

 

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Jänner 2010 führte der Berufungswerber weiters aus, dass Abweichungen von den Lenk- und Ruhezeiten bzw. Lenkpausen wegen nicht vorhersehbarer Verkehrsverhältnisse notwendig gewesen seien. Derartige Abweichungen seien auch zulässig. Er teilte weiters mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und ersuchte um die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Februar 2010. An dieser haben weder der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde ein Sachverständigengutachten erstellt und erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 2. April 2008 um ca. 12.25 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit) das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Verkehrskontrolle in Braunau am Inn auf der B148 bei Strkm. 36,400 wurden die im Spruch angeführten Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkpausen festgestellt. Alle diese Zeiten sind in "UTC-Zeit" (das ist die Greenwich-Zeit) dargestellt, diese wich zum Kontrollzeitpunkt von der mitteleuropäischen Sommerzeit um 2 Stunden ab. Die Daten, welche bei der Auswertung der Fahrerkarte festgestellt wurden, befinden sich in schriftlicher Form minutengenau im Akt (sogenannte Kurzauswertung).

 

Zur Auswertung und den einzelnen Übertretungen führte der Sachverständige im Detail Folgendes aus:

Der Sachverständige hat den Originaldatensatz vom Meldungsleger bekommen und diesen mit dem Auswertesystem DAKO-TachoTrans Social Expert [2.3.1] nochmals ausgewertet und mit der Auswertung des Meldungslegers verglichen. Daraus ergibt sich, dass die in der Anzeige angeführten Daten richtig sind.

 

Beim Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte hat der Polizeibeamte keine Möglichkeit, diese Daten in irgendeiner Form zu verändern. Der Polizeibeamte hat bei der Auswertung bestimmte Toleranzen berücksichtigt, die angezeigten Zeiträume sind aber inhaltlich richtig.

 

Der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes ergibt sich jeweils daraus, wann der Lenker vorher eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. Daher können diese 24-Stunden-Zeiträume aus der Auswertung eindeutig definiert werden. Bezüglich des ersten 24-Stunden-Zeitraumes führte der Sachverständige aus, dass auf der Fahrerkarte am Sonntag, dem 2. März 2008 und am Montag, dem 3. März 2008 keinerlei Aktivitäten gespeichert sind, sodass der Lenker offenbar in dieser Zeit eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. Der erste 24-Stunden-Zeitraum begann daher am 4. März 2008 um 17.57 Uhr.

 

Bei der Auswertung wurden keinerlei Einträge einer Fährbenutzung festgestellt. Wenn der Lenker eine Fähre benützt, hat er diese Tatsache im Kontrollgerät am Display händisch einzugeben und diese Eingabe ist bei der Auswertung ersichtlich.

 

Wenn der Lenker wegen unvorhersehbarer Verhältnisse nicht rechtzeitig einen Parkplatz erreichen kann, so ist er verpflichtet, diesen Umstand in einem Tagesausdruck schriftlich festzuhalten. Der Lenker hat jedoch keinen solchen Tagesausdruck bei der Kontrolle vorgelegt.

 

Zu diesen Ausführungen des Sachverständigen ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass diese nachvollziehbar und gut begründet sind. Da der Lenker keinerlei Benützung einer Fähre oder Zeitüberschreitungen wegen des nicht rechtzeitigen Erreichens eines Parkplatzes dokumentiert hat, ist davon auszugehen, dass solche Umstände auch nicht vorgelegen sind.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Zeiträume sind aufgrund der Kurzauswertung im Akt bzw. der dem Sachverständigen übermittelten Daten objektiv nachprüfbar. Dabei hat sich ergeben, dass diese Daten richtig sind, weshalb dem Berufungswerber die Überschreitungen der Tageslenkzeit, das Unterschreiten der Ruhezeit und die nicht eingehaltenen Lenkpausen zu Recht vorgeworfen wurden. Auch der Beginn des jeweiligen 24-Stunden-Zeitraumes ist objektiv nachprüfbar und wurde von dem Polizeibeamten – und in weiterer Folge von der Erstbehörde – richtig angenommen. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Fahrer im gegenständlichen Zeitraum keine Fähre (und auch keine "rollende Landstraße") benutzt und es lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche in einzelnen Fällen die Überschreitung der erlaubten Zeiten gerechtfertigt hätte.

 

Tatzeit, Tatort und das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges konnten im Spruch ergänzt werden, weil diese Daten bereits in der Strafverfügung enthalten waren und dem Berufungswerber daher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden.

 

Die Klarstellung, dass sämtliche Zeitangaben in "UTC-Zeit" erfolgten, war auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch des Straferkenntnisses die Tat so konkret umschreiben, dass der Beschuldigte in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Lenker muss mit der Funktionsweise des digitalen Kontrollgerätes so weit vertraut sein, dass er weiß, dass sämtliche Zeiten in "UTC-Zeit" gespeichert werden. Er kann diese Daten auch selbst abfragen, weshalb er während des gesamten Verfahrens wusste, dass ihm alle Zeiträume in "UTC-Zeit" vorgeworfen wurden. Seine Verteidigungsmöglichkeiten waren daher in keiner Weise eingeschränkt.

 

Es besteht auch keine Gefahr für den Berufungswerber, wegen desselben Sachverhaltes ein weiteres Mal verfolgt zu werden, weil bei jeder (möglichen) weiteren Auswertung die Zeiten wieder in der "UTC-Zeit" angegeben werden. Der Berufungswerber kann daher problemlos auf das bereits laufende Verfahren oder eine bereits erfolgte Bestrafung verweisen (vgl. dazu auch § 134 Abs.1a letzter Satz KFG 1967). Gerade der Umstand, dass alle Zeiten – unabhängig davon, in welcher Zeitzone sich der Lenker gerade befindet – immer in UTC-Zeit gespeichert und ausgewertet werden, stellt sicher, dass bei jeder Auswertung die selben Zeiten festgestellt werden. Der Lenker hat daher keine Schwierigkeiten, ein mögliches anderes Verfahren wegen der selben Zeiträume, das in einem anderen Land (möglicherweise mit einer anderen Zeitzone) geführt wird, nachzuweisen. Würden hingegen die Zeiträume in der jeweiligen Lokalzeit vorgeworfen, so hätte der Lenker bei einem Verfahren, das in einem anderen Staat mit einer anderen Zeitzone geführt wird, wesentlich größere Schwierigkeiten, eine bereits erfolgte Bestrafung nachzuweisen. Bei Berufskraft­fahrern ist es geradezu typisch, dass diese während ihrer Fahrten die Zeitzonen öfters wechseln. Eine Regelung dahingehend, dass alle Daten immer in einer einheitlichen Zeit (im konkreten Fall eben in der "UTC-Zeit") gespeichert werden, ist daher durchaus zweckmäßig und schützt den Lenker vor Problemen in jenen Fällen, in denen er in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Zeitzonen wegen desselben Vorfalles verfolgt wird.

 

Dem Berufungswerber wurde in Punkt 2. eine Verlängerung der Tageslenkzeit auf 10 Stunden und in Punkt 4. für andere Tage eine Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden vorgeworfen. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um das selbe Delikt, nämlich dahingehend, dass der Berufungswerber die maximal erlaubte zulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden überschritten hat. Diese beiden Punkte waren daher zu einer Übertretung zusammenzufassen.

 

Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung dient dazu, den entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt festzustellen und allen Parteien die Möglichkeit zu geben, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und ihren rechtlichen Standpunkt darzulegen. Wenn eine Partei von dieser Möglichkeit ohne gesetzlich anerkannten Hinderungsgrund nicht Gebrauch macht, so besteht keinerlei Anlass, dieser Partei nach Schluss der Verhandlung die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Eine derartige Vorgangsweise würde auch dem Unmittelbarkeitsprinzip widersprechen.

 

Bezüglich des Verschuldens des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Übertretungen Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellen. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sah eine Höchststrafe von 5.000 Euro, jedoch keine Mindeststrafe, für jede einzelne Übertretung vor. Mit der 30. KFG-Novelle wurde bei gleichbleibender Höchststrafe für die konkreten Delikte jeweils eine Mindeststrafe eingeführt, weshalb diese neue Regelung strenger ist. Es ist daher die Strafnorm zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten kommt es zwangsläufig zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle. Es sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend spürbare Geldstrafen zu verhängen.

 

Bei der Strafbemessung sind insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Lenkzeitüberschreitungen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hat in insgesamt 8 Fällen die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten, wobei diese einmal nur ca. 2,5 Stunden und zweimal weniger als 5 Stunden betragen hat. Er hat an 6 Tagen die erlaubte Tageslenkzeit überschritten, davon zweimal nur geringfügig, an den übrigen Tagen jedoch deutlich. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher als gravierend einzuschätzen, weshalb auch entsprechend strenge Strafen notwendig sind.

 

Der Berufungswerber hat die Lenkpause viermal zu spät eingehalten, zweimal war die Überschreitung relativ gering, in einem Fall jedoch durchaus deutlich. Auch in diesem Fall ist daher eine spürbare Strafe notwendig.

 

Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich unbescholten ist. Dies stellt einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar. Weiters liegt der Vorfall bereits fast zwei Jahre zurück, was ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen durchaus angemessen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde in den einzelnen Punkten nur zu etwas mehr als 7 % ausgeschöpft. Diese Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels anderer Mitteilung die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

UTC-Zeit; Greenwich-Zeit; Sommerzeit; Spruchkorrektur

 

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