Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164711/7/Kof/Th

Linz, 19.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20. November 2009, Zl. 2-S-17.020/09/S, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

I.

Die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

III.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt  10 % der Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrens-kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe   (100 + 300 + 100 + 100 =) ........................... 600 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 60 Euro

                                                                                                     660 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(50 + 150 + 50 + 50 =) ...................................................... 300 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.08.2009 um 08.45 Uhr in Wels, A25, Strkm. 12,9 Fahrtrichtung Linz das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen X..... (D) mit dem Sattelanhänger Kennzeichen X....., das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

1)    die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen
zwei Ruhezeiten in der Zeit von 31.07.2009 bis 06.08.2009 dreimal überschritten haben;

2)    die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit zwischen 03.08.2009 und 13.08.2009 neunmal nicht eingehalten haben;

3)    die tägliche Ruhezeit innerhalb 24 bzw. 30 Stunden zwischen 02.08.2009 und 08.08.2009 zweimal nicht eingehalten haben;

4)    die Gesamtlenkzeit von 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen zwischen 20.07.2009 und 03.08.2009 fünfmal nicht eingehalten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    Art. 6 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 KFG

2)    Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 KFG

3)    Art. 8 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 KFG

4)    Art. 6 Abs.3 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 100 Euro         50 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG iVm.

                                                                           Art. 6 der EG-VO 561/2006                                                                    

2) 300 Euro         150 Stunden                           § 134 Abs.1 KFG iVm.

                                                                             Art. 7 der EG-VO 561/2006

3) 100 Euro         50 Stunden                            § 134 Abs.1 KFG iVm.

                                                                             Art. 8 der EG-VO 561/2006

4) 220 Euro         120 Stunden                           § 134 Abs.1 KFG iVmArt. 6  

                                                                             Abs.3 der EG-VO 561/2006

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

72 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  792 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. Dezember 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 29. Dezember 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 19. Jänner 2010, VwSen-164711/2 aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. –

Diesem Auftrag ist der Bw mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 nachgekommen.

 

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 hat der Bw betreffend

    die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen  und

    Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Dennoch ist auszuführen, dass die Nichteinhaltung der Gesamtlenkzeit von
90 Stunden innerhalb von zwei Wochen im Zeitraum zwischen 20.07.2009
und 03.08.2009 (= exakt 2 Wochen) nicht fünfmal, sondern begrifflich schon nur ein einziges Mal möglich ist.  –  Beim Begriff "fünfmal" handelt es sich somit um ein offenkundiges Versehen iSd § 62 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG).

 

Beim Bw hat – siehe die Auswertung der Aufzeichnungen der Kontrollgeräte –
im Zeitraum: Montag 20.07.2009, 00.00 Uhr bis Montag 03.08.2009, 00.00 Uhr die Gesamtlenkzeit insgesamt 96 Stunden 12 Minuten betragen.

Er hat dadurch die höchste zulässige Gesamtlenkzeit  um 6 Stunden 12 Minuten  überschritten.

 

Bei Überschreitung der zweiwöchigen Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um
6 Stunden 12 Minuten handelt es sich um einen "geringfügigen Verstoß"
iSd Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar,

die Geldstrafe auf 100 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden – herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der Geldstrafen – betreffend Punkt 4.  ........  10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

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