Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164734/2/Zo/Ps

Linz, 15.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 19. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2853-2009, wegen zahlreicher Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich der Punkte 1) bis 3) sowie 6) bis 13) wird der Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

II.           Hinsichtlich Punkt 4) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber am 22. Oktober 2009 nach einer Lenkzeit von 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr, das sind 6 Stunden und 40 Minuten, nur eine Fahrtunterbrechung von 22 Minuten eingelegt hat.

 

 

III.        Hinsichtlich Punkt 5) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen, es wird jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu IV.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 19.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 04.31 Uhr bis 18.51 Uhr, das sind 8 Stunden 54 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009,10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 20.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 06.30 Uhr bis 17.25 Uhr, das sind 4 Stunden 42 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 21.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 03.25 Uhr bis 15.06 Uhr, das sind 6 Stunden 03 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 22.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 05.25 Uhr bis18.18 Uhr, das sind 9 Stunden 00 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m, Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am 23.10.2009 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil Sie den Ankunftsort und das Ankunftsdatum nicht eingetragen hatten.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 Ziff.1 EG-VO 3821 / 85

 

6) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 27.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 05.55 Uhr bis 19.45 Uhr, das sind 6 Stunden 56 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 28.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 06.00 Uhr bis 17.30 Uhr, das sind 6 Stunden 43 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 30.10.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 04.05 Uhr bis 15.25 Uhr, das sind 6 Stunden 30 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 02.11.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 03.00 Uhr bis 16.20 Uhr, das sind 7 Stunden 44 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 03.11.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 05.33 Uhr bis 18.45 Uhr, das sind 8 Stunden 48 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 05.11.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 05.54 Uhr bis 18.06 Uhr, das sind 6 Stunden 34 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 09.11.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 03.30 Uhr bis 15.10 Uhr, das sind 6 Stunden 20 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

13) Sie haben als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 10.11.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 03.03 Uhr bis 14.25 Uhr, das sind 6 Stunden 23 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Rohrbacher Straße B127 bei km 45.650.

Tatzeit: 17.11.2009, 10:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, MAN 18.480 4x4 BLS/TGA, gelb

Kennzeichen X, Sattelanhänger, LANGENDORF SBH 2/35, gelb

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 2.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 3.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 4.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 5.)  15,00

6 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 6.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 7.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 8.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 9.)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 10.) 20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 11)  20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 12.) 20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

zu 13.) 20,00

9 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
280,50 Euro.
"

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass in einer Schulung ein Polizeibeamter erklärt habe, dass es bei der Fahrtunterbrechung nicht darauf ankommt, ob der Zeitgruppenschalter auf Ruhezeit oder auf Bereitschaftszeit eingestellt wird. Diese Ansicht werde auch vom Arbeitsinspektorat vertreten und sei auch auf deren Homepage nachzulesen. Die einzige Übertretung, welche er tatsächlich begangen habe, sei, dass er einmal vergessen habe, den Ankunftsort und das Ankunfts­datum in das Schaublatt einzutragen. Diesbezüglich handle es sich jedoch um eine geringfügige Übertretung, weshalb er um eine Ermahnung ersuche. Die übrigen ihm vorgeworfenen Delikte habe er nicht begangen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 17. November 2009 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der B127 bei Strkm. 45,650 um 10.15 Uhr wurden vom Polizeibeamten die Schaublätter ausgewertet. Dabei vermutete der Polizeibeamte zahlreiche Übertretungen wegen nicht eingehaltener Lenkpausen und stellte weiters fest, dass auf dem Schaublatt vom 23. Oktober 2009 der Ankunftsort und das Ankunftsdatum nicht eingetragen waren. Der Polizeibeamte erstattete eine entsprechende Anzeige und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat in weiterer Folge entsprechend der angezeigten Delikte das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Die Auswertung der im Akt befindlichen Schaublätter ergab, dass beim gegenständlichen Kontrollgerät der Zeitgruppenschalter nicht so eingestellt war, dass alle Zeiten, in denen der Lkw nicht bewegt wird, automatisch als Ruhezeit aufgezeichnet werden. Zeiten, in denen der Lkw nicht bewegt wurde, wurden teilweise als Arbeitsbereitschaft und teilweise als andere Arbeiten aufgezeichnet. Wenn man jene Zeiten, in welchen auf den Schaublättern Arbeitsbereitschaft aufgezeichnet wurde, als Fahrtunterbrechung wertet, hat der Berufungswerber in fast allen Fällen ausreichende Fahrtunterbrechungen eingehalten. Lediglich am 22. Oktober 2009 hat er in der Zeit von 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 40 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von
22 Minuten eingehalten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art. 4 lit.d der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck Fahrtunterbrechung jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausübt und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.

 

Als "andere Arbeiten" sind gemäß Art. 4 lit.e der Verordnung (EG) 561/2006 alle in Art. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG als "Arbeitszeit" definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für den selben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, anzusehen.

 

5.2. Aus den oben angeführten Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass alle Zeiträume, in denen der Fahrer weder eine Fahrtätigkeit ausübt noch eine andere Arbeit ausführt, als Fahrtunterbrechung zu werten sind. Die Bereitschaftszeit ist in Art. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG nicht als Arbeitszeit definiert und gilt daher auch nicht als "andere Arbeit". Diese Bereitschaftszeiten gehören daher zur Fahrtunterbrechung.

 

Unter Berücksichtigung dieser Zuordnung der Bereitschaftszeiten zu den Fahrtunterbrechungen ergibt sich, dass der Berufungswerber nur in einem einzigen Fall, nämlich am 22. Oktober 2009 keine ausreichende Fahrtunterbrechung eingehalten hat( Punkt 4). An diesem Tag betrug die Fahrtunterbrechung bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 40 Minuten nur 22 Minuten. In allen anderen Fällen (das betrifft die Punkte 1) bis 3) sowie 6) bis 13) des angefochtenen Straferkenntnisses) waren die Fahrtunterbrechungen ausreichend, weshalb der Berufung in diesen Punkten stattzugeben war.

Weiters hat der Berufungswerber auf dem Schaublatt vom 23. Oktober 2009 den Ankunftsort und das Ankunftsdatum nicht eingetragen. Er hat diese beiden Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für diese Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 jeweils 5.000 Euro. Bezüglich der nicht eingehaltenen Fahrtunterbrechung ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 20 Euro so gering, dass eine Herabsetzung nicht mehr in Betracht kommt, obwohl die vom Berufungswerber ohne ausreichende Fahrtunterbrechung eingehaltene Lenkzeit tatsächlich kürzer war, als dies von der Erstinstanz vorgehalten wurde. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Strafmilderungsgrund kommt eine Herabsetzung hier nicht mehr in Betracht.

 

Bezüglich des nicht vollständig ausgefüllten Schaublattes handelt es sich – so wie der Berufungswerber vorbringt – um ein bloßes Bagatelldelikt, welches keinerlei negativen Folgen nach sich gezogen hat. Da auch lediglich von fahrlässigem Verhalten, nämlich einem Vergessen, auszugehen ist, konnte in diesem Punkt gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Schaublattführung anzuhalten.

 


Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum