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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100433/10/Weg/Ri

Linz, 29.05.1992

VwSen - 100433/10/Weg/Ri Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des H P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G W, vom 21. Jänner 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1991, St- 4.770/91-H, auf Grund des Ergebnisses der am 26. Mai 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1. und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl.Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl.Nr. 458/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche verhängt, weil dieser am 19. Mai 1991 um 8.45 Uhr in L, der Behörde über deren mündliches Verlangen als Zulassungsbesitzer des PKW's nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses nach dem Kennzeichen bestimmte Kraftfahrzeug am 11. Jänner 1991 um 3.55 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des als Meldungsleger tätig gewesenen Revierinspektors J M vom 19. Mai 1991 zugrunde, wonach der Beschuldigte über telefonisches Befragen die verlangte Auskunft nicht erteilte, sondern sinngemäß anführte: "Ich besitze keinen FS. Meine Lebensgefährtin kann sich auch an einen derartigen Vorfall nicht erinnern." Der mit 24. September 1991 datierten Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, welche unter Androhung der Kontumatsfolgen erging, hat der Berufungswerber unentschuldigt keine Folge geleistet, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren erlassen wurde.

3. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber brachte gegen dieses Straferkenntnis sinngemäß vor, daß er zwar dem telefonischen Auskunftsbegehren nicht unverzüglich entsprechen habe können, da er dieses Fahrzeug nie lenke, daß er aber am Telefon sehr wohl zum Ausdruck brachte, daß diese Auskunft von seiner Lebensgefährtin erteilt werden könne, weil diese de facto über dieses Fahrzeug verfüge.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Im übrigen hat der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt.

5. Auf Grund des Ergebnisses der am 26. Mai 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Berufungswerber und dessen Rechtsfreund sowie als Zeugen der Meldungsleger Rev.Insp. J M und die Lebensgefährtin des Beschuldigten M D erschienen sind, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Zeuge J M konnte sich im konkreten an den Vorfall nicht mit einer für die Wahrheitsfindung exakten Erforderlichkeit erinnern. Der Zeuge, der sich als von der Behörde generell Beauftragter für die Lenkererhebungen in seinem Rayon bezeichnete gab zu Protokoll, daß er mit dem Beschuldigten schon öfter Kontakt aufnehmen mußte, um den Lenker eines Fahrzeuges zu erheben. Bei der Darstellung des Sachverhaltes aus Zeugensicht trat zutage, daß er den gegenständlichen Vorfall mit einem anderen Auskunftsbegehren verwechselte. Letztlich auf die konkrete Situation angesprochen und über Vorhalt der Anzeige bekannte der Zeuge ein, daß die vom Beschuldigten telefonisch gegebene Auskunft zumindest aus der Sicht des Beschuldigten auch so verstanden hätte werden können, daß er zwar die Auskunft nicht erteilen konnte, aber gleichzeitig jene Person nannte, der diese Auskunftserteilung möglich war, nämlich seine Lebensgefährtin. Die im Bericht vom 19. Mai 1991 sinngemäß wiedergegebene Rechtfertigung des Beschuldigten, nämlich "meine Lebensgefährtin kann sich auch an einen derartigen Vorfall nicht erinnern" deutet in die Richtung, daß er bekanntgab, die Auskunft nicht erteilen zu können (weil er nämlich de facto nicht über das Fahrzeug verfügt), daß aber seine Lebensgefährtin, die sich allerdings auch nicht erinnern konnte, eine derartige Auskunft erteilen könne.

Der Beschuldigte führte bei der Befragung aus, daß er dem anfragenden Polizeiwacheorgan mitgeteilt habe, er lenke im Normalfall dieses Fahrzeug nicht, sondern es sei dies eigentlich - gleichwohl er Zulassungsbesitzer sei - das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin. Er habe auch telefonisch mitgeteilt, daß allenfalls seine Lebensgefährtin diese Auskunft erteilen könne, die aber - weil sie während des Telefonates von ihm befragt wurde - sich ebenfalls nicht an diesen schon über 4 Monate zurückliegenden Vorfall erinnern habe können.

Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin bestätigte, daß sie einerseits von ihrem Lebensgefährten befragt worden sei, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat und sie ihm die Antwort gegeben habe, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe auch das Telefonat so weit mitverfolgen können, daß sie daraus entnehmen habe können, daß der Beschuldigte zumindest sinngemäß angab, er selbst könne die Auskunft nicht erteilen, sondern allenfalls die Lebensgefährtin.

Es wird auf Grund der nach sorgfältigster Bewertung auf ihren Wahrheitsgehalt anläßlich der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen somit als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber - wenn vielleicht auch nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit - die telefonische Antwort gab, daß seine Lebensgefährtin, die ständig über das Auto verfüge, allenfalls Auskunft erteilen kann.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, wer ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Für diesen Fall trifft die zuletzt genannte Person die Auskunftspflicht.

Nachdem im gegenständlichen Fall nicht mit eine für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß der Berufungswerber seine Lebensgefährtin nicht als Auskunftsperson benannt hat, liegt infolge der vorzitierten Formulierung kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 vor, weshalb mit einer Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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