Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164777/2/Bi/Th

Linz, 22.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 11. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Oktober 2009, VerkR96-3077-2009, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. Februar 2009 um 16.20 Uhr (Kontrollzeit) den Lkw X (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 11.990 kg) in Enns auf der L 1402 Kristeiner Straße bei km 1.990 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er zur Kontrollzeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkbe­rechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle. Für das Lenken dieses Fahrzeuges wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Einspruch vom 30.3.2009 um Übersendung der Anzeige ersucht, diese aber bislang nicht erhalten. In der Folge sei er von der BH Wels-Land zur Rechtfertigung aufgefordert worden, weshalb er ohne gültige Lenkberechtigung den Lkw
X gelenkt habe, wobei aber von einem Mercedes Atego 1524L mit 15.000 kg hzGG ausgegangen worden sei. Da aber die Erstzulassung dieses Lkw mit 31.3.2009 erfolgt sei, könne er ihn am 24.2.209 nicht gelenkt haben – der dies­bezügliche Zulassungsschein wurde in Kopie vorgelegt.

Der Bw macht weiters geltend, die BH Linz-Land habe in der Strafverfügung weder Fahrzeugmarke noch Type angeführt und auch keine Gewichtsangaben. Die BH Wels-Land führe nun an, das von ihm gelenkte Fahrzeug habe ein hzGG von 11.990 kg gehabt, obwohl es dazu keine Legaldefinition gebe.

Der von ihm am 24.2.2009 gelenkte Lkw habe ein Eigengewicht weit unter 7.500 kg gehabt und sei leer gewesen, der Tatvorwurf gehe daher ins Leere. Innerhalb der Verjährungsfristen sei keine Konkretisierung dahingehend erfolgt, welches Fahrzeug mit welchen Gewichten er am 24.2.2009 gelenkt habe, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl E 3.10.1985, 85/02/0053) in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl E 23.4.1992, 91/09/0199). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl E 17.09.2009, 2008/07/0067; uva).

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 2 Abs.1 FSG darf die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: ... Z3.1. Klasse C: a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3 500 kg, ... Z3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.

 

Laut Anzeige wurde der Bw am 24.2.2009 als Lenker des Lkw X, Marke MAN, Type D0826 LFL03, Erstzulassung 1.3.2997, angehalten und festgestellt, dass er im Besitz einer vom 1.9.2003 an gültigen Lenkberechtigung ua für die Klassen C1 und C war. Auf die Verlängerung der gemäß § 20 Abs.4 FSG auf 5 Jahre für die Klasse C befristeten Lenkberechtigung wurde offenbar vergessen.

Die Strafverfügung mit dem Tatvorwurf gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG enthielt nur die Tatbestandsmerkmale "Lkw" und "Notwendigkeit der Klasse C" und wurde vom Bw fristgerecht beeinsprucht. Nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG an die Erstinstanz wurde der Bw unter Hinweis auf die  Strafverfügung geladen und schließlich zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei der Lkw als "Mercedes ATEGO 1524L, Kz. X, mit einem hzGG von 15.000 kg" bezeichnet wurde.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (24.8.2009) wurde der Meldungsleger RI X zeugenschaftlich einvernommen, der am 24.9.2009 angab, der Bw habe einen bis 1.9.2008 befristeten Führerschein für die Klasse C vorgewiesen und sei daher, da er zum Tatzeitpunkt einen Lkw über 7.500 kg unterwegs gewesen sei, ohne Lenkberechtigung für diese Klasse gewesen.

Dem Bw wurde seitens der BH Linz-Land am 25.2.2009 die abgelaufene Lenk­berechtigung wiedererteilt.

Laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz (Stichtag 29.10.2009) war das Kennzeichen X am 24.2.2009 auf den Lkw MAN, Erstzulassung 1.3.1997, zugelassen, wobei auf dem dem Bw nie zur Kenntnis gelangten Behördenschriftstück handschriftlich und ohne Hinweis auf die Herkunft diese Angabe als "hzGG 11.990 kg" vermerkt ist. Laut einer weiteren Auskunft aus der Zulassungs­­evidenz (Stichtag 16.11.2009) wurde das Kennzeichen X am 31.3.2009 auf den Lkw Mercedes Atego 1524L neu zugelassen. Die beiden Auskünfte enthalten nur die Fahrzeugidentifizierungsnummer, unter der Rubrik "Art des Fahrzeuges/Klasse" nur die Bezeichnung "Lastkraftwagen", Marke, Type, Handelsbezeichnung, Motornummer, Erstzulassungsdatum und Anmeldedatum, aber kein höchst zulässiges Gesamtgewicht.

 

Die Bezeichnung "Lkw" bzw "Lastkraftwagen" lässt für sich allein keinen Schluss darauf zu, welche Lenkberechtigung für das Lenken benötigt wird. Dabei kann es sich sowohl um einen Klein-Lkw bis 7.500 kg (für den die Lenkberechtigung der Unterklasse C1 ausreicht) oder aber um einen Lkw mit einem hzGG über 7.500 kg handeln.

 

Dem Bw wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die am 24.2.2009 begann und am 24.8.2009 endete, kein hinsichtlich aller erforderlichen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gemacht, der die Erforderlichkeit einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse C (im Gegensatz zur beim Bw vorhandenen gültigen Lenkberechtigung für die Unterlasse C1) deutlich gemacht hätte. Die Zeugeneinvernahme des Meldungs­legers erfolgte erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, aus der Anzeige war dazu nichts ersichtlich und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.6.2009 wäre zwar inhaltlich als Verfolgungshandlung geeignet und rechtzeitig gewesen, enthielt aber unrichtige Angaben.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung -> Einstellung wegen Verfolgungsverjährung.

 

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