Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522488/2/Sch/Th

Linz, 23.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Jänner 2010, Zl. 459378/2009, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist der Ausspruch der Befristung der Lenkberechtigung bis 11. Juli 2010, behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Jänner 2010, Zl. X, wurde Herrn Dipl.-Ing. X gemäß §§ 24 Abs.1 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Führerscheingesetzt die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, EzB, EzC1 und F ab 11.01.2010 unter Auflagen und befristet wie folgt erteilt:

-          alle 3 Monate einen CD-Tect-Wert unaufgefordert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen, das ist jeweils am 11.03.2010 und 11.07.2010

-          Verwendung einer Brille

-          Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 11.07.2010

-          befristet bis einschließlich: 11.07.2010

 

2. Der Berufungswerber hat Berufung gegen die Befristung der Lenkberechtigung bis 11. Juli 2010 erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 14. Dezember 2009. Dort wird der Berufungswerber befristet und unter Auflagen für gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C1, EzB, EzC1 und F erachtet. Die Befristung der Lenkberechtigung soll sich auf 6 Monate erstrecken, weiters für erforderlich befunden wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage der alkoholspezifischen Laborwerte und eines psychiatrischen Gutachtens, sowie sollen den Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den CDT-Wert alle 4 Wochen gemacht und die Befunde vorgelegt werden.

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens die fachärztliche Stellungnahme Dris. X, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. Dort findet sich die Aussage, dass der Berufungswerber nur gelegentlich größere Mengen Alkohol trinke und dazwischen Abstinenz einhalte. Es bestünden keine Hinweise für eine Abhängigkeit, weshalb es keinen Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gebe.

 

Auch ein labormedizinischer Befundbericht, datiert mit 16. November 2009, findet sich im Akt, der CDT-Wert betrug damals 1,42 %.

 

Die Begründung des amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Dezember 2009 ist stichwortartig ausgefallen. Dort heißt es wörtlich: "Alkoholkonsum und Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit, 1x CDT-Wert normal, Laborwerte (GOT, GPT, GGT) unauffällig, psychische Krankheit, verminderte Herzleistung, Verlaufskontrolle erforderlich wegen Rückfallgefahr in die früheren Trinkgewohnheiten."

 

Ein Grund für die Befristung der Lenkberechtigung wird nicht genannt. Im Falle einer Befristung einer Lenkberechtigung muss einem amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen sein, mit welchen eignungsausschließenden Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. Solche Aussagen sind konkret auf die betreffende Person bezogen zu treffen (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/11/0043).

 

Aus der Zusammenschau des Akteninhaltes und unter Zugrundelegung der obzitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur lässt sich eine Aussage im Hinblick auf eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers nach Ablauf der behördlicherseits festgesetzten Frist nicht hinreichend schlüssig ableiten. Die bescheidmäßig angeordnete Verlaufskontrolle mit amtsärztlicher Nachuntersuchung wurde nicht in Berufung gezogen, weshalb sich ein Abspruch hierüber erübrigt. Grundsätzlich ist diesbezüglich anzufügen, dass es naturgemäß wieder einer entsprechenden schlüssigen und konkreten Begründung bedürfen wird, wenn die Erstbehörde nach der erfolgten amtsärztlichen Nachuntersuchung weitere einschlägige Maßnahmen für erforderlich erachten sollte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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