Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130630/2/BP/EG

Linz, 19.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des DI X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2010, GZ.: 933/10-667723, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird: "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns eine Ermahnung erteilt."

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu     den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leis-  ten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2010, GZ.: 933/10-667723, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt, weil er am 26. März 2009 von 12:00 - 12:30 Uhr in Linz, X gegenüber Hausnummer X, das mehrspurige Kraftfahrzeug, X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und dabei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit a Parkgebührengesetz 1988, §§ 1, 2 , 3 , 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 genannt.

Begründend führt die belangte Behörde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite im vorliegenden Fall gegeben seien.

Insbesondere führt sie in Bejahung des Verschuldens aus, dass das Überwachungsorgan aufgrund eines im Kraftfahrzeug befindlichen Vermerks des Bw ohnehin trotz der zweistündigen Überschreitung der Parkdauer von 12:00 – 12:30 Uhr einen nochmaligen Beobachtungszeitraum ansetzte.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 28. Jänner 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 7. Februar 2010.

Darin bestreitet der Bw nicht das Vorliegen der objektiven Tatseite, führt aber Umstände an, die seiner Schuldentlastung dienen sollen. Er führt aus, dass er das aufgrund der dringenden, seine durchgehenden Anwesenheit erfordernde, Pflege seines schwer erkrankten Enkelkindes außer Stande gewesen sei die Parkgebühr für den fraglichen Zeitraum zu entrichten. Er weißt darauf hin, dass er nicht nur die maximal mögliche Summe bzw. für die maximal mögliche Dauer bezahlt habe und im Fahrzeug einen Vermerk hinterlassen habe, dass er aufgrund der Pflege des kranken Kleinkindes ein Übertreten der Parkzeit nicht ausschließe. Der Bw sieht in der krankheitsbedingten Pflege, als deren Folge die
Übertretung resultiert habe, eine Schuld ausschließende Notlage und releviert diesbezüglich Notstand.

Abschließend beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

2.1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem der entscheidungswesentliche Sachverhalt erwiesen und unbestritten, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen ist, und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro überschreitende Geldstrafe verhängt wurde und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag besteht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß §1 Abs. 1 Oö Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieser Gesetze ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestraften, wer (lit. a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit. b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates StR x vom 15.6.2001 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO (Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen).

Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz vom 15.6.2001 gemäß § 25 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 43 StVO (Kurzparkzonen auf Bundes- Landesstraßen).

Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz gemäß § 1 Oö Parkgebührengesetz, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14 vom 30.7.2001 (Gebührenpflicht).

Gemäß §25 Abs. 2 StVO ist die Verordnung einer Kurzparkzone mit Zeichen nach § 52 lit. a  Z. 13 und e StVO kundzumachen. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandene Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

3.2. Im vorliegenden Fall wird die Verwaltungsübertretung vom Bw hinsichtlich der objektiven Tatseite keineswegs bestritten, weshalb eine diesbezügliche Erörterung nicht vorzunehmen ist. Allerdings wendet sich der Bw dagegen, die Tat schuldhaft begangen zu haben.

 

3.3. Das Parkgebührengesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Wie unbestritten ist, war der Bw grundsätzlich bemüht die Parkgebührpflicht einzuhalten, indem er zunächst den höchstmöglichen Betrag entrichtete. Auch brachte er glaubhaft vor, dass er von der Pflege seines kranken Enkelkindes in Anspruch genommen war, woraus die Überschreitung der Parkdauer resultierte. Er war sich auch des Umstandes bewusst, dass eine mögliche Überschreitung der Dauer Platz greifen würde, weshalb er einen diesbezüglichen Hinweis im Fahrzeug hinterließ, in dem er auf die – aus seiner Sicht vorliegende – Notlage Bezug nahm.

Allenfalls kann hiebei ein Verschulden darin erblickt werden, dass der Bw es verabsäumte andere Möglichkeiten zu ergreifen, um der gesetzlichen Pflicht zu entsprechen. Sein Verschulden liegt somit darin, dass er – wenn auch nur leicht fahrlässig – die Situation derart einschätzte, dass seine getroffenen Veranlassungen ausreichend gewesen seien.

Ein einsichtiger, objektiv redlicher Dritter würde jedoch nach weiteren Alternativen gesucht haben, weshalb die subjektive Tatseite gegeben ist.

 

 

3.4.  Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass tatsächlich von einem äußerst geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen ist. In Unkenntnis des Zeitpunkts, in dem es ihm möglich sein würde seiner Parkgebührenpflicht neuerlich nachzukommen, hinterließ er einen diesbezüglichen Vermerk in seinem PKW. Der Bw konnte glaubhaft machen, dass er – mangels anderer anwesender Betreuungspersonen für das Kleinkind – in Ausübung seiner Obsorgepflicht nicht eher in der Lage gewesen sei die Parkgebühr wiederum zu entrichten, als das Kind eingeschlafen sei. Auch wenn der belangten Behörde zu folgen ist, dass das Aufsichtsorgan mit möglichster Schonung auf den – im Fahrzeug hinterlegten - Hinweis des Bw zu reagieren versuchte, in dem es, trotz der zweistündigen Überschreitung der zulässigen Parkdauer einen entsprechenden halbstündigen Beobachtungszeitraum gewährte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass auf Grund der großelterlichen Sorge das Verschulden als äußerst geringfügig anzusehen ist und der Bw – wenn auch ungenügend – bemüht war sich rechtskonform zu verhalten.

Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde nicht ausreichend darlegen in wie weit die Folgen der Tat als nicht unbedeutend anzusehen sind, wobei darüber hinaus anzumerken ist, dass der Bw die ausstehende Parkgebühr von sich aus bereit war zu zahlen, weshalb die Schwere der Tatfolgen auch aus diesem Grund schon als gemildert anzusehen sein wird.

3.5. Es war daher der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG weder ein  Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtig-ten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

 

 

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