Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164822/2/Bi/Th

Linz, 25.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, vom 19. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 3. Februar 2010, VerkR96-5219-2008-Hol, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 140 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der X GesmbH, X, welche zum unten angegebenen Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Kraftwagen­zuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen X und dem Anhän­ge­­wagen X, gewesen sei, zu verantworten habe, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Beladung dieses Kraftwagenzuges den Bestimmungen des KFG 1967 entsprochen habe, da am 10. November 2008 um 16.07 Uhr auf der RFB Passau der A8 Innkreis Autobahn bei ABKm 75.100 im Gebiet der Gemeinde Suben in Fahrtrichtung BRD (Lenker sei zum Tatzeitpunkt Herr X gewesen) im Zug einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen gewesen sei, dass die Summe der Gesamtgewichte dieses Kraft­wagens mit Anhänger von 40t durch die Beladung um 3.190 kg überschritten worden sei und er so der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG zuwidergehandelt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14 Euro auferlegt und darauf verwiesen, dass für den Gesamtbetrag von 154 Euro gemäß § 9 Abs.7 VStG die X GesmbH gemeinsam mit ihm zur ungeteilten Hand hafte.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der vorgeworfene Tatbestand sei nicht objektivierbar und die Rechtmäßigkeit der Verwiegung werde ausdrücklich bestritten, zumal auf der Eichbestätigung ausdrücklich vermerkt sei, dass diese "kein ausreichender Nachweis für die Rück­führung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale" sei, somit eine gültige Eichung nicht objektivierbar sei, und eine Beeinflussung durch Handys, Funkgeräte, Navi­gations­­systeme und Mautgeräte nicht sicher auszu­schließen sei. Auch sei bislang kein Wiegeschein vorgelegt worden, obwohl die Behörde für den vorge­worfenen Tatbestand und auch das Ausmaß der Überladung beweis­pflichtig sei. Der Tatvorwurf sei auch insofern nicht ausreichend konkretisiert, als er mit 31.10. 2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen worden und nicht mehr im Unternehmen tätig sei – dazu wird ein Firmenbuchauszug mit Stichtag 18.12.2008 vorge­legt, aus dem hervorgeht, dass seit 30.10.2008 X, geb. X, und X, geb. X, als handelsrechtliche Geschäftsführer selbständig ver­treten. Zum Tatzeitpunkt 10. Oktober 2008 sei er jedenfalls nicht mehr handels­rechtlicher Geschäftsführer gewesen und der Schuldvorwurf gehe daher in Leere. Mittlerweile sei Verfolgungsverjährung eingetreten, daher wird Verfahrens­ein­stellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Seitens der Erstinstanz wurde nach der Strafverfügung vom 20.11.2008 und dem Einspruch vom 4.12.2008 zur Anzeige ein Auszug aus dem Zentralen Gewerbe­register mit Stichtag 12.12.2008 eingeholt. Darin angeführt war der Bw als handels­recht­licher Geschäfts­­führer, seit 2.7.2007 vertretungsbefugt allein oder mit einem Prokuris­ten. Auch in der Stellungnahme des Bw vom 31.12.2008 war ein Hinweis auf mittlerweile nicht mehr gültige Daten, bezogen auf die Tatzeit, nicht ersichtlich und von einer X GmbH als Gesellschafter war keine Rede. Daher erging – 14 Monate später – das nunmehr angefochtene Straf­erkenntnis. Der nunmehr vorgelegte Firmenbuchauszug mit Stichtag 18.12. 2008 belegt, dass der Bw seit 4.6.2007 zwar als Prokurist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertritt, aber nicht mehr handelsrechtlicher Geschäfts­führer ist und zum Tatzeitpunkt war, zumal seit 30.10.2008 X und X handelsrechtliche Geschäftsführer und damit auch für den Vorfall vom 10.11.2008 gemäß § 9 VStG verant­wortlich wären, zumal bislang kein Nachweis über eine ev. Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erbracht wurde.

 

Gemäß § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Im ggst Fall war der Bw zum Tatzeitpunkt nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH, daher war, ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

BW ≠ handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit für Überladung iSd. § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht verantwortlich; keine Verfolgungshandlung gegen keine GF iSd. § 32 Abs.3 VStG -> Einstellung wegen Verfolgungsverjährung

 

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