Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710005/26/WEI/La

Linz, 16.12.2009

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß in der Berufungssache des X, geb. X, X, X, X, vertreten durch X, X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. September 2008, Pol20-34-2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Tierhalteverbotes den Beschluss gefasst:

 

 

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen den Berufungswerber beim Bezirksgericht Gmunden zur Zahl 4 U 160/09x anhängigen Strafverfahrens wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) a u s g e s e t z t.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Bescheid vom 25. September 2008, Pol20-34-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Herrn X auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG (BGBl I Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 85/2008) die Haltung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten. Gegen dieses Tierhalteverbot hat X rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter X die Berufung vom 7. Oktober 2008 erhoben.

 

In der durchgeführten Berufungsverhandlung vom 17. November 2009 ist hervorgekommen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 5. Oktober 2009, mit dem die Wiederaufnahme des ersten Strafverfahrens wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu 4 U 242/05z abgelehnt worden ist, von Herrn X bzw seinem Rechtsvertreter X nicht mehr durch ein Rechtsmittel bekämpft wurde. Wie dem Oö. Verwaltungssenat ebenfalls bekannt gegeben worden ist, behängt beim Bezirksgericht Gmunden zu 4 U 160/09x ein weiteres Strafverfahren gegen X wegen des Vergehens der Tierquälerei im Zusammenhang mit seiner Straußenhaltung.

 

Gemäß § 39 Abs 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die u.A. vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen §§ 5, 6. 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Nach dem § 39 Abs 2 TSchG kann ein solches Verbot auch lediglich angedroht werden, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die Person in Zukunft von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

 

Der Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen Tierquälerei ist demnach von präjudizieller Bedeutung für das Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbots.

 

Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Gmunden beschlossen, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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