Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100434/2/Bi/Hm

Linz, 06.03.1992

VwSen - 100434/2/Bi/Hm Linz, am 6. März 1992 DVR.0690392 S C, W; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des S C, vertreten durch Dr. M Z, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Oktober 1991, VerkR96/4328/1991/Däu, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Die Strafnorm wird auf "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" abgeändert.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich daher auf 400 S und es entfällt die Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 44a Z.3 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 1991, VerkR96/4328/1991/Däu, über Herrn S C wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 8. Mai 1991 um 13.21 Uhr als Lenker des PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A1 Innkreisautobahn, km 61,5, in Richtung S um 90 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S vorgeschrieben.

2. Gegen das Strafausmaß hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer mündlichen Vehandlung war nicht notwendig, da sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, die Behörde habe als einzigen Milderungsgrund seine bisherige Straflosigkeit angesehen und dabei das Vorliegen weiterer Milderungsgründe übersehen, sodaß er die Verwaltungübertretung nicht bestritten, allerdings deponiert habe, der Tachometer sei defekt gewesen, sodaß ihm die Überschreitung der Geschwindigkeit in der festgestellten Höhe nicht aufgefallen sei. Erschwerend habe die Behörde gewertet, daß solche Geschwindigkeitsüberschreitungen Ursache zahlreicher Verkehrsunfälle mit oft schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten seien. Dies möge in konkreten Fällen durchaus zutreffen, allerdings finde sich dafür im Erkenntnis nicht der geringste Hinweis.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzustellen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 70 % Diskussionen über deren Unrechtsgehalt wohl nicht mehr zuläßt. Zur behaupteten mangelnden subjektiven Erkennbarkeit der Geschwindigkeitüberschreitung in diesem Ausmaß ist festzustellen, daß weder von der Erstbehörde noch von der im Rahmen der Rechtshilfe tätig gewordenen Bundespolizeidirektion die Behauptung des Tachometerdefektes überprüft wurde, jedoch selbst wenn dieser bei 140 km/h "steckengeblieben" sein sollte, den Berufungswerber seine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung schon im Vergleich mit den anderen die Innkreisautobahn benützenden PKW aufgefallen sein müßte, wobei ein solches "steckenbleiben" des Tachometers bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nicht schlüssig begründbar ist.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, daß von mangelnder subjektiver Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die Rede sein kann und die Erstbehörde das Ausmaß der Geschwindigkeit zutreffenderweise als erschwerend gewertet hat. Daß es bei derartigen Geschwindigkeitsexzessen einzelner Fahrzeuglenker wesentlich schneller zu gefährlichen Situationen im Hinblick auf das Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer kommen kann liegt auf der Hand, noch dazu, wenn man bedenkt, daß die Übertretung an einem normalen Wochentag gegen 13.30 Uhr Mittag begangen wurde, einem Zeitpunkt, an dem speziell auf der Innkreisautobahn reges Verkehrsaufkommen, insbesondere auch des Schwerverkehrs Richtung S, herrscht.

Die Erstbehörde hat als Strafnorm die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 angenommen, ohne im inzwischen auf Grund der Berufung gegen das Strafausmaß rechtskräftig gewordenen Spruch detailliert anzuführen, ob dem Berufungswerber besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern vorgeworfen wird. Für die Berufungsinstanz ist es daher nicht möglich, die Strafnorm aufrechtzuerhalten, sodaß diese gemäß § 44a VStG Z.3 auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abzuändern war. Da der darin vorgesehene Strafrahmen "nur" bis 10.000 S reicht und keine Mindeststrafe vorgesehen ist, war auch die Strafe herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers und war deren Verhängung vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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