Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164476/2/Kei/Bb/Th

Linz, 25.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vom 19. September 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. September 2009, GZ VerkR96-3808-2009/A, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO eingestellt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 8. September 2009, GZ VerkR96-3808-2009/A eine Ermahnung erteilt, weil er am 11. November 2008 um 17.15 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen X (CH) im Gemeindegebiet von Wilhering auf der L 1390 Kürnbergstraße auf Höhe Kreuzung Künrbergstraße/Aumayerweg/Neudeckerweg mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten nicht seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14. September 2009, hat der Berufungswerber am 21. September 2009 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die - als Einspruch bezeichnete - Berufung vom 19. September 2009 erhoben.

 

Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage des Schadensortes falsch angegeben sei. Es sei überdies kein Verkehrsunfall, sondern ein Parkierungsschaden gewesen. Der Wagen mit dem eingedrückten Nummernschild habe sich zwischen seinem ersten und zweiten Rückwärtsmanöver direkt hinter ihn gesetzt und habe in diesem Moment vermutlich seine Rückfahrlampen nicht sehen können. Da mit dem Bremsen kein Ruck und kein Geräusch entstanden sei, hätte er auch bei Musik, das Geräusch nicht hören und bei den Lichtverhältnissen auch gar nicht vermuten können, dass sich ein Wagen ohne genügenden Abstand hinter ihn gesetzt habe. Die eingetroffene Polizei hätte ohne weiteres unmittelbar den nur 1,4 km entfernten Schadensort in Augenschein nehmen können. Wie die Polizei auf die Idee gekommen sei, seine Fahrtüchtigkeit zu bezweifeln, sei ihm noch heute ein Rätsel. Als Kasko- und Vollversicherter habe er nicht das geringste Interesse Fahrerflucht zu begehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher gemäß § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 18. Februar 2009, GZ VerkR96-3808-2009, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt. Konkret  wurde ihm darin vorgeworfen, am 11. November 2008 um 17.15 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen X in der Gemeinde Wilhering, L 1390 Kürnbergstraße, auf Höhe Kreuzung Kürnbergstraße/Aumayrweg/Neudeckerweg mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt zu haben, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Gegen diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber fristgerecht (Datum des Poststempels 28. Februar 2009) Einspruch erhoben.

 

Im angefochtenen Bescheid vom 8. September 2009, GZ VerkR96-2808-2009/A wurde dem Berufungswerber nunmehr jedoch vorgeworfen, am 11. November 2008 um 17.15 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen X (CH) im Gemeindegebiet von Wilhering auf der L 1390 Kürnbergstraße, auf Höhe Kreuzung Künrbergstraße/Aumayerweg/Neudeckerweg eine Übertretung nach
§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO begangen zu haben, zumal er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten nicht seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe. Es wurde von der Verhängung einer Strafe gegen den Berufungswerber  abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber am 21. September 2009 – die unter 2. zusammengefasste - Berufung erhoben.

 

5. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 4.1. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 31 Abs.1 und Abs.2 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl).

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. September 2009, GZ VerkR96-3808-2009/A, - wie aus den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes zu entnehmen ist - erstmalig eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO zur Last gelegt. Dieser Bescheid wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 9. September 2009 - und damit außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist - zur Post gegeben und dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung am 14. September 2009 zugestellt. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten in Bezug auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO keine rechtzeitige und somit taugliche Verfolgungshandlung im Sinne §§ 31 und 32 VStG erfolgt ist, ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten. In Anbetracht der eingetretenen Verfolgungsverjährung war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum