Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100435/8/Bi/Fb

Linz, 04.08.1992

VwSen - 100435/8/Bi/Fb Linz, am 4. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H A, vom 16. Jänner 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1991, Cst 7527/91-H, verhängte Strafe zu Recht:

I.: Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bestätigt, die Geldstrafe aber auf 600 S herabgesetzt wird.

II.: Der Verfahrenskostenbeitrag 1. Instanz ermäßigt sich daher auf 60 S und die Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit den §§ 19, 51 und 19 VStG, §§ 52a Z.10a und 99 Abs.3a StVO 1960. zu II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, Cst 7527/91-H, über Herrn H A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 11. März 1991 um 15.06 Uhr in L, A7, km 7,2, Auffahrt W, Richtungsfahrbahn Süd, das Kfz mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52a Z.10a 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 100 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 80 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstinstanz nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, weil keine 10.000 S überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe bereits die Fotokopie eines Zahlscheines über 600 S vorgelegt und trotzdem seien ihm zu Unrecht nochmals 800 S vorgeschrieben worden. Er habe nicht, wie behauptet, die 600 S retourniert bekommen und ersuche daher, von diesem Geldempfänger 600 S einzufordern. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach der Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz wurde gegen den Zulassungsbesitzer des PKW AM-BMW7 eine Annonymverfügung über den Betrag von 600 S erlassen. Aus der Kopie des Empfangsscheines geht hervor, daß die 600 S vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber am 22. Mai 1991 einbezahlt wurden, wobei auf dem Empfangsschein vermerkt ist, daß der letzte Einzahlungstag der 6. Mai 1991 sei. Aufgrund der nicht fristgerechten Einzahlung wurde die Zulassungsbesitzerin, die Firma Hauke und Manhalter in Amstetten, aufgefordert, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben, worauf gegen den Rechtsmittelwerber als damaligen Fahrzeuglenker am 23. Juli 1991 eine Strafverfügung mit einem Strafbetrag von 800 S erging. Im aufgrund des Rechtsmittels ergangenen Straferkenntnis wurde diese Strafe bestätigt, wobei sich der Begründung keinerlei Anhaltspunkt für die höhere Strafe entnehmen läßt.

Aufgrund der Berufung wurde eruiert, daß der verspätet einbezahlte Anonymverfügungsstrafbetrag von 600 S am 23. August 1991 an den Zulassungsbesitzer des PKW, die Firma Hauke und Manhalter in Amstetten, rücküberwiesen wurde. Im Schreiben vom 27. Juli 1992 macht der Rechtsmittelwerber geltend, die 600 S seien an den Zulassungsbesitzer rücküberwiesen worden, obwohl auf dem Einzahlungsschein deutlich sein Name zu lesen sei. Es sei ihm daher ein Rätsel, warum die Bundespolizeidirektion Linz nochmals 800 S eingefordert habe, da 200 S an Zinsen für die 18 Tage verspätete Einzahlung doch reichlichst überbezahlt seien.

Außerdem sehe er nicht ein, warum der Strafbetrag bei der Anonymstrafverfügung 600 S betrug und ihm 1.400 S angelastet würden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst festzuhalten, daß gemäß § 49a Abs.6 VStG die Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn die Einzahlung nicht binnen 4 Wochen nach der Ausfertigung erfolgt. Die Anonymverfügung richtete sich gegen den Zulassungsbesitzer, sodaß jede Zahlung mit dem entsprechenden Zahlschein diesem zugerechnet wird, auch wenn eine andere Person als Einzahler aufscheint. Zum Zeitpunkt der Einzahlung der 600 S durch den Rechtsmittelwerber war die Anonymverfügung bereits gegenstandslos, sodaß die Erstbehörde ein Lenkererhebungsverfahren einleitete.

Nicht einsehbar ist für den unabhängigen Verwaltungssenat allerdings, warum gegenüber der Anonymverfügung in der Strafverfügung gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber ein um 200 S höherer Strafbetrag verlangt wurde. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß die Strafverfügung ohne Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erlassen wird und daher weder schuld-, noch strafsatzändernde Umstände zu berücksichtigen sind. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher sowohl bei der Anonymverfügung, wie auch bei der Strafverfügung gleich zu qualifizieren oder die Differenz entsprechend zu begründen. Die Mutmaßung des Rechtsmittelwerbers, der die 200 S offensichtlich als Zinsen betrachtet, ist dabei ebenso naheliegend, wie die indirekte Kostenverrechnung für das Verfahren bezüglich der Lenkererhebung, jedoch ist beides im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen und somit nicht zulässig.

Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt, erschwerend wurde gewertet, daß "gerade Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache von schweren und schwersten Verkehrsunfällen" seien. Dazu ist auszuführen, daß eben wenn die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt wird, die Erhöhung des Strafbetrages um 200 S nicht nachvollziehbar ist, während im angeführten Erschwerungsgrund wohl eher eine generelle Feststellung zu erblicken ist, als ein konkret auf die Person des Rechtsmittelwerbers bezogener als erschwerend zu wertender Umstand. Aus diesem Grund war die Strafe herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (12.000 S netto monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für ein Kind). Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor) und hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Festzuhalten ist weiters, daß dem Rechtsmittelwerber somit nicht ein Betrag von 1.400 S - wie er im Schreiben vom 27. Juli 1992 anführt - vorgeschrieben wird, sondern nunmehr lediglich ein Betrag von 600 S, wobei der an die Firma Hauke und Manhalter rücküberwiesene Anonymverfügungsstrafbetrag nicht anzurechnen ist. Dieser Betrag wäre allenfalls im Innenverhältnis rückzuverrechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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