Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164786/5/Br/Th

Linz, 25.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 04. Februar 2010, Zl. VerkR96-36773-2009/Ni, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin (folglich kurz: Bw) mit dem o.a. Bescheid den Einspruch vom 21. Jänner 2010 gegen die Strafverfügung vom 21. September 2009, Zl. VerkR96-36773-2009/Ni, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus, dass die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt einliegenden Rückschein ersichtlich sei, am 13.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt ist, gegen diese binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden.

Diese gemäß § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) zu berechnende Frist habe somit mit Ablauf des 27.11.2009 geendet, während Ihr Einspruch erst am 21.01.2010 (FAX) bei der hs. Behörde eingebracht wurde.

Die Aufforderung der Behörde erster Instanz vom 25.01.2010, sich für die verspätete Einspruchslegung zu rechtfertigen bzw. Nachweise vorzulegen, wurde zwar beantwortet, in der Begründung hätten sich aber keine Anhaltspunkte bzw. Beweise finden lassen, welche einen Entschuldigungsgrund für den verspäteten Einspruch darstellen hätten können.

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht am 10.02.2010 erhobenen Berufung. Es wird im Ergebnis auf die ganztägige berufsbedingte Abwesenheit von der Zustelladresse hingewiesen. Der Brief sei ihr jedenfalls nicht zugekommen, wobei auf die Möglichkeit einer Fehlabgabe in einem im Haus befindlichen Versicherungsmarklerbüro hingewiesen wird. Jedenfalls habe sie die Strafverfügung nicht erhalten.

Im letzten Satz wird die Lenkereigenschaft bestritten.

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt sie jedoch dem Zurücksbescheid inhaltlich nicht entgegen und vermag damit eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung durch die h. Schreiben vom 15.2.2010 und einer nochmaligen Erinnerung am 23.2.2010 an die Berufungswerberin.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Entscheidung spruchreif ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Ergänzender Beweisaufnahmen bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

Dies insbesondere angesichts der mit 13.11.2009 durch roten Rückschein bescheinigten eigenhändigen Zustellung. Selbst die am Rückschein angebrachte Unterschrift trägt offenbar den Namen X.

Auf die h. Schreiben vom 15.2. und 23.2.2010 reagierte die Berufungswerberin nicht. Ein Hinweis auf einen Zustellmangel ist nicht ersichtlich.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis der Berufungswerberin am 13.11.2009 eigenhädig zugestellt. Der Rückschein trägt eine als X identifizierbare Unterschriftsparaphe.

Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 27.11.2009.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 21.01.2010 – somit verspätet – der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt.

Die Berufungswerberin hat im gesamten Verfahren keinerlei Zustellmängel geltend gemacht. Der Einspruch wurde hier – wenn auch nur einen Tag – nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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