Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164791/2/Fra/Ka

Linz, 01.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.1.2010, VerkR96-2005-2008/Dae/Pos, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der x diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Bescheiddaten: NÖ LandesReg v. 25.6.2007 ST1-T-1128/002-2007.

Nicht erfüllte Auflagen:

Pkt.4 des Bescheides:  Es war lediglich eine Warnleuchte am Heck des Anhängers angebracht und somit nicht nach allen Seiten sichtbar.

Pkt.6 des Bescheides: Die seitlich über den Rand des Anhängers hinausragenden Teile der Ladung waren nicht gekennzeichnet.

Pkt.7 des Bescheides: Die seitlich über das Heck des Anhängers hinausragenden scharfen Kanten der Ladung waren nicht durch entsprechende Schutzvorrichtungen abgedeckt.

Tatort: Gemeinde Enns, Autobahn Freiland, Nr.1 bei km. 156.000, RiFa Wien.

Tatzeit: 28.01.2008, 08.30 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen x

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein  nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

Dem Bw wird mit dem angefochtenen Straferkenntnisses im ersten Satz vorgeworfen als Verantwortlicher der Firma x diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Mit dieser Formulierung wird dem Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ kein strafbares Verhalten vorgeworfen, da zwischen der Wortfolge "des angeführten KFZ" und der anschließenden Wortfolge "dafür Sorge getragen" das Wort "nicht" fehlt. Auch in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 9.4.2008, Punkt 1) und Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.4.2008 (Punkt 1) ist zwischen den oa Wortfolgen das Wort "nicht" nicht enthalten. Ebenso fehlt in den jeweiligen Spruchpunkten 1 in der entsprechenden Wortfolge auch das Wort "KFZ". Der Tatvorwurf ist daher diesbezüglich mangelhaft. Eine entsprechende Ergänzung bzw Korrektur seitens des Oö. Verwaltungssenates ist nicht zulässig, da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung (dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass drei Tatvorwürfe zu nunmehr einem Tatbestand zusammengefasst wurden), weshalb diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist und schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Dem Bw wird zur Last gelegt, drei Auflagen des Bescheides "Nö. Landesregierung vom 25.6.2007, ST1-T1128/002-2007" nicht erfüllt zu haben. Eine derartige Verwaltungsübertretung kann der Bw nicht begangen haben, weil der von der belangten Behörde zitierte Bescheid vom Landeshauptmann von Niederösterreich im Einvernehmen mit anderen Landeshauptmännern erlassen wurde. Da das KFG 1967 in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landeshauptmännern vollzogen wird, wäre die Nö. Landesregierung auch nicht zuständig zur  Erlassung dieses Bescheides gewesen. Zutreffend ist, dass dieser Bescheid vom Amt der  Nö. Landesregierung als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes von Niederösterreich ausgestellt wurde. Da, wenn einem Beschuldigten eine Verletzung einer Bescheidauflage zum Vorwurf gemacht wird, diese Auflage zum Straftatbestand wird, es sich sohin nicht um den Vorhalt eines strafbaren Verhaltens, sondern um eine Rechtsfrage handelt, wäre es grundsätzlich zulässig, auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig bzw vollständig zu zitieren, insbesondere auch deshalb, weil unbestritten ist, dass der mit Datum und Geschäftszahl zitierte Bescheid vom Amt der Nö. Landesregierung für den Landeshauptmann von Niederösterreich ausgestellt wurde.

 

Die – beantragte – Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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