Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164808/6/Ki/Th VwSen-164809/6/Kof/Th

Linz, 01.03.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.01.2010, VerkR96-1833-2008 wegen Übertretungen der StVO und des KFG

- betreffend Punkte 1. und 2. (§ 20 Abs.2 StVO und § 42 Abs.1 StVO):

   durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  und

- betreffend Punkt 3. (KFG iVm Art. 15 Abs.7 lit.a EG-VO 3821/85):

durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler

zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend Punkte 2. und 3. ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

 

zu 1.:           40 Euro   bzw.     12 Stunden

zu 2.:         218 Euro   bzw.     48 Stunden

zu 3.:      1.000 Euro   bzw.   200 Stunden    

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (40 + 218 + 1.000 =) .............................. 1.258,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 125,80 Euro

                                                                                            1.383,80 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(12 + 48 + 200 =) .............................................................. 260 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

1.    Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h um 16 km/h überschritten.  Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde aufgrund der Aufzeichnungen des Schaublattes festgestellt.

Tatort: Gemeinde Freistadt, B 310, Mühlviertler Straße,

            Str.km 37,434, Ortsgebiet Freistadt, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit: 12.05.2008, 04.38 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

2.    Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Tatort: Gemeinde Freistadt, B 310, Mühlviertler Straße,

            Str.km 36,760,  Ortsgebiet Freistadt, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit: 12.05.2008, 04.44 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs. 1 und § 99 Abs. 2a StVO

 

 

3.     Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 12.05.2008 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

     Die Schaublätter vom 17.04.2008 bis 21.04.2008,  vom 27.04.2008,

     vom 28.04.2008,  vom 01.05.2008  und  vom 04.05.2008 haben gefehlt.

Außerdem haben Sie am 12.05.2008 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang l ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

Alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß
der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Die Aufzeichnungen für nachstehend angeführte Zeiträume haben gefehlt:

14.04.2008, 10.20 Uhr-21.25 Uhr,   15.04.2008, 00.10 Uhr-24.00 Uhr,

16.04.2008, 00.00 Uhr-01.10 Uhr,   22.04.2008, 00.00 Uhr-08.30 Uhr,

23.04.2008, 00.00 Uhr-11.50 Uhr,   24.04.2008, 00.45 Uhr-24.00 Uhr,

25.04.2008, 00.00 Uhr-10.35 Uhr,   26.04.2008, 01.35 Uhr-24.00 Uhr,

29.04.2008, 00.00 Uhr-18.45 Uhr,   30.04.2008, 08.10 Uhr-24.00 Uhr,

02.05.2008, 00.00 Uhr-18.40 Uhr,   03.05.2008, 09.20 Uhr-24.00 Uhr,

05.05.2008, 00.00 Uhr-08.40 Uhr,   06.05.2008, 00.00 Uhr-21.00 Uhr,

07.05.2008, 09.30 Uhr-24.00 Uhr,   08.05.2008, 00.00 Uhr-20.40 Uhr,

09.05.2008, 10.45 Uhr-21.30 Uhr,   10.05.2008, 04.20 Uhr-24.00 Uhr,

11.05.2008, 00.00 Uhr-21.50 Uhr

Tatort: Gemeinde Freistadt, B 310, Mühlviertler Straße,

            Str.km 36,760,  Ortsgebiet Freistadt, Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit: 12.05.2008, 04.44 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm.

   Art. 15 Abs. 7 lit. a sublit. i und sublit. iii EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen ........, LKW

Kennzeichen ........, Anhänger

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist                  Gemäß

                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)      60 Euro                19 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

2.)    240 Euro                72 Stunden                              § 99 Abs.2a StVO

3.)  1700 Euro                24 Tage                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. Februar 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Februar 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Betreffend Spruch-Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115 uva.

 

Betreffend Spruch-Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde bereits in der Berufung nur die Strafhöhe angefochten.

Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

          vom 25.04.2002, 2000/15/0084 uva.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient und der Umstand,
inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung
in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die

§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

ca. 500 Euro/Monat;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw sowie die Tatsache,

dass die Tat mittlerweile beinahe 2 Jahre zurückliegt, zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO):

Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit (50 km/h)
hat 16 km/h betragen.

Wird eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Anonymverfügung geahndet – wobei die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren
in keiner Weise daran gebunden ist, die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen  – dann beträgt die Geldstrafe 29 Euro.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 40 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herabzusetzen.

 

Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 StVO):

Es wird die in § 99 Abs.2a StVO vorgesehene Mindeststrafe:

Geldstrafe 218;  Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden,  festgesetzt.

 

Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach KFG iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85):

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von "schweren LKW" eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         wöchentlichen Lenkzeit

-         summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgenden Wochen

-         höchsten zulässigen ununterbrochenen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

-         wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig.

 

 

Die Einhaltung dieser Vorschriften kann – falls der LKW noch nicht mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist – nur durch die Vorlage und Überprüfung der Schaublätter kontrolliert werden.

 

Dabei ist es auch erforderlich, dass der Lenker die jeweils in den einschlägigen Rechtsnormen vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublättern durchführt.

 

Der Bw hat für den Zeitraum der – der Kontrolle – vorausgehenden 28 Tage

-         entweder die Schaublätter nicht vorgelegt

-         oder die erforderlichen Eintragungen nicht durchgeführt;

somit kann eine Kontrolle, ob der Bw die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat, nicht erfolgen.

Dies ist als sehr schwerer Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu werten.

 

Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Milderungsgründe ist es für
den UVS gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabzusetzen.

Dabei handelt es sich um die gerade noch vertretbare Untergrenze.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kisch                                                               Mag. Kofler

 

 

 

 

 

 

 

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