Linz, 01.03.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.01.2010, VerkR96-1833-2008 wegen Übertretungen der StVO und des KFG
- betreffend Punkte 1. und 2. (§ 20 Abs.2 StVO und § 42 Abs.1 StVO):
durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch und
- betreffend Punkt 3. (KFG iVm Art. 15 Abs.7 lit.a EG-VO 3821/85):
durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler
zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkte 2. und 3. ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
zu 1.: 40 Euro bzw. 12 Stunden
zu 2.: 218 Euro bzw. 48 Stunden
zu 3.: 1.000 Euro bzw. 200 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.
§ 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (40 + 218 + 1.000 =) .............................. 1.258,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 125,80 Euro
1.383,80 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(12 + 48 + 200 =) .............................................................. 260 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
50 km/h um 16 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde aufgrund der Aufzeichnungen des Schaublattes festgestellt.
der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. Februar 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Februar 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:
Betreffend Spruch-Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115 uva.
Betreffend Spruch-Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde bereits in der Berufung nur die Strafhöhe angefochten.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084 uva.
Gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient und der Umstand,
inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung
in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:
ca. 500 Euro/Monat; kein Vermögen; keine Sorgepflichten.
Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw sowie die Tatsache,
dass die Tat mittlerweile beinahe 2 Jahre zurückliegt, zu werten.
Erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO):
Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit (50 km/h)
hat 16 km/h betragen.
Wird eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Anonymverfügung geahndet – wobei die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren
in keiner Weise daran gebunden ist, die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen – dann beträgt die Geldstrafe 29 Euro.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 40 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herabzusetzen.
Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 StVO):
Es wird die in § 99 Abs.2a StVO vorgesehene Mindeststrafe:
Geldstrafe 218; Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden, festgesetzt.
Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach KFG iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85):
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von "schweren LKW" eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.
Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der
- täglichen Lenkzeit
- wöchentlichen Lenkzeit
- summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgenden Wochen
- höchsten zulässigen ununterbrochenen Lenkzeit
- täglichen Ruhezeit
- wöchentlichen Ruhezeit
enorm wichtig.
Die Einhaltung dieser Vorschriften kann – falls der LKW noch nicht mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist – nur durch die Vorlage und Überprüfung der Schaublätter kontrolliert werden.
Dabei ist es auch erforderlich, dass der Lenker die jeweils in den einschlägigen Rechtsnormen vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublättern durchführt.
Der Bw hat für den Zeitraum der – der Kontrolle – vorausgehenden 28 Tage
- entweder die Schaublätter nicht vorgelegt
- oder die erforderlichen Eintragungen nicht durchgeführt;
somit kann eine Kontrolle, ob der Bw die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat, nicht erfolgen.
Dies ist als sehr schwerer Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu werten.
Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Milderungsgründe ist es für
den UVS gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabzusetzen.
Dabei handelt es sich um die gerade noch vertretbare Untergrenze.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Kisch Mag. Kofler