Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164816/2/Ki/Gr

Linz, 01.03.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 2. Februar 2010 gegen die Höhe der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Jänner 2010, GZ VerkR96-49908-2009-Heme, wegen Übertretung der StVO verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 24 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs. 1 VStG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom
25. Jänner 2010, VerkR96-49908-2009-Heme, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 10. Juli 2009, 00:44 Uhr, in der Gemeinde Gampern, Landesstraße Ortsgebiet, Bierbaum Nr. 1 bei km 254.915 in Fahrtrichtung Vöcklabruck als Lenker des Fahrzeuges "X" die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z.9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 Berufung erhoben, in der er genaue Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse macht. Er führt aus, dass er als Student lediglich über ein monatliches Einkommen (Taschengeld) von 500 Euro verfügt, wovon 240 Euro Mietkosten für das Studentenheim abzuziehen sind. Weiters hat er Ausgaben in der Höhe von ca. 150-200 Euro um seinen Lebensunterhalt decken zu können, das heißt, es bleiben ihm monatlich höchstens 100 bis 50 Euro.

Deshalb stellt er den Antrag die Strafhöhe zu reduzieren und in eventu eine Ratenzahlung zu ermöglichen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 vorgelegt.

 

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die dem Berufungswerber zu Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. am 27. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels fix aufgestelltem Radargerät.

Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges ist X.

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, vom 1. September 2009, hat die Zulassungsbesitzerin auf einem Formblatt bekannt gegeben, dass X, das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin am 9. September 2009 unter VerkR96-49908-2009-Heme, gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein durch Hinterlegung am 11. September 2009 zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben und ersuchte um die Vorlage von Beweismitteln.

Nach Auswertung des Radarfotos wurde ihm dieses samt Eichschein für das verwendete Radargerät mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. November 2009, durch Hinterlegung am 20. November 2009 zur Kenntnis gebracht und ihm nochmals die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat sich jedoch innerhalb der festgesetzten Frist nicht mehr gemeldet.

In Folge dessen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und dem Beschuldigten am 29. Jänner 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2 Z.9 StVO 1960 ( in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässiger Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle war der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug im Ortsgebiet unterwegs und hätte daher (unter Berücksichtigung des § 20 Abs.1 StVO 1960) im Bereich des Tatortes mangels Vorliegen einer Verordnung gemäß § 43 maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten dürfen. Tatsächlich aber war er mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs.

Da der Bw den Tatbestand nicht in Abrede gestellt ist die Tat als erwiesen anzusehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat bei der Strafbemessung das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen als strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt.

 

Mit der gegenständlichen Berufung, die unter 1.2. bereits näher ausgeführt wurde, wurden diesbezüglich Einwendung vom Bw gemacht. In diesen stellt er fest, dass die Schätzung der Behörde über sein Einkommen zu hoch veranschlagt ist. Er beantragt daher eine Herabsetzung der Strafe und bittet um die Ermöglichung einer Ratenzahlung.

 

 

3.3. Grundsätzlich erfolgt naturgemäß die Strafbemessung bei Geschwindigkeitsdelikten anhand des Ausmaßes der Überschreitung. Solche Übertretungen stellen bekanntermaßen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber kann zwar gesagt werden, dass er als Student, welcher nur Taschengeld von seinen Eltern bezieht und kein eigenes Einkommen bestreitet, wohl finanziell schlechter gestellt ist, dies wurde jedoch bereits von der Erstbehörde entsprechend berücksichtigt, in dem die Strafhöhe von 160 Euro bereits auf 120 Euro herabgesetzt wurde, womit diese ohnehin im unteren Bereich angesiedelt (weniger als 6 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgeldstrafe) und damit durchaus milde bemessen ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, dass gerade vor dem Hintergrund des exorbitanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen, die Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Ganz besonders innerhalb des Ortsgebietes ist zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

 

Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Die betreffende Person soll durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher im konkreten Falle die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafbemessungskriterien bzw. des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im konkreten Fall sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen hat und somit kein Ermessensmissbrauch festgestellt wurde.

 

Aufgrund der dargelegten Erwägungen musste das angefochtene Straferkenntnis trotz der bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. trotz der Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hinsichtlich der Strafhöhe bestätigt werden, der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG 1991 einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Allenfalls wäre ein entsprechender Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, als erkennende Erstbehörde einzubringen.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum