Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522491/2/Sch/Th

Linz, 26.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2010, Zl. VerkR21-92-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2010, Zl. VerkR21-92-2010/LL, wurde

 

1.  Herrn X gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 4. Mai 2009 unter der Zl. X für die Klassen Av, A, B, C1 und F erteilte Lenkberechtigung entzogen;

 

2.  gleichzeitig ausgesprochen, dass Herrn X gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 und § 3 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 12 Monaten – gerechnet ab 29. Jänner 2010 (Führerscheinabnahme) – entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf;

 

3.  Herrn X gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten;

 

4.  Herrn X gemäß § 8 und § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) und einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen; im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ist auch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung;

 

5.  Herrn X gemäß § 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber am 29. Jänner 2010 als Lenker eines PKW unter in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Umständen trotz Aufforderung durch den einschreitenden Beamten – nach vorangegangenem Alkovortest (0,95 mg/l AAK) – die Durchführung der Alkomatuntersuchung verweigert hat.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel darauf verweist, welche massiven Probleme ihn aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr erwarten würden, insbesondere im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen, so muss ihm entgegengehalten werden, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 ua). Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese Tatsache im Einzelfall zu gravierenden Mobilitätsproblemen, aber auch zu finanziellen Einbußen führen kann, aber weder das Gesetz noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheiden zwischen Führerscheinbesitzern, die auf die Lenkberechtigung angewiesen sind, und solchen, für die die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund ihrer Lebensumstände einen weniger gravierenden Einschnitt bedeutet. Abgesehen davon würde eine solche Unterscheidung ja zu völlig ungerechten Ergebnissen führen.

 

Für den Berufungswerber ist auch nichts daraus zu gewinnen, dass der von ihm befahrene Gasthausparkplatz vermeintlich oder vorgeblich für ihn eine nicht öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hätte. Es muss jedem Führerscheinbesitzer zugemutet werden, dass er öffentliche von nicht-öffentlichen Verkehrsflächen zu unterscheiden vermag. Ein Gasthausparkplatz kann, unabhängig von seiner Beschilderung, von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden, sodass dort eben die Straßenverkehrsordnung 1960 gilt, auch mit der Konsequenz, dass man keine Alkofahrten unternehmen darf.

 

Im angefochtenen Bescheid finden sich ausführlich sämtliche einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die für die Entziehung der Lenkberechtigung und die sonstigen Maßnahmen die Grundlage bilden. Aufgrund der eindeutigen Gesetzlage konnte die Führerscheinbehörde gar nicht anders entscheiden, wie gegenständlich erfolgt. Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung an sich, als auch die weiteren verfügten Maßnahmen sind zwangsläufige Folgen der vom Berufungswerber gesetzten Übertretung und stehen daher für die Behörde nicht zur Disposition.

 

Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung:

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960, also auch der Verweigerung der Alkomatuntersuchung, 6 Monate. Für diese Entziehungsdauer nimmt der Gesetzgeber faktisch die Wertung schon vorweg. Insbesondere wenn noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind, kann die Führerscheinbehörde auch eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer anordnen. Dem Berufungswerber war in der Zeit vom 31. März bis 30. April 2009 bereits einmal die Lenkberechtigung wegen eines Alkodeliktes, damals gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960, entzogen worden. Innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung hat er neuerlich ein, hier noch graviererendes, Alkodelikt gesetzt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr konsequent und auf längere Dauer hin zu trennen. Die Berufungsbehörde vermag daher keine unzutreffende Prognoseentscheidung zu erkennen, wenn die Erstbehörde nunmehr als Entziehungsdauer einen Zeitraum von 12 Monaten festgesetzt hat. Im Hinblick auf die Entziehungsdauer von Lenkberechtigungen existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb relativ kurzer Zeiträume wurden hier Entzugsdauern von 12 Monaten immer wieder für rechtmäßig erachtet (vgl. etwa VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295, VwGH 22.01.2002, 2001/11/0401 ua).

 

Der Berufung konnte daher im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung und auch deren Dauer kein Erfolg beschieden sein. Aber auch die übrigen angeordneten Maßnahmen können, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, nicht als rechtswidrig angesehen werden, sie sind vielmehr eine gesetzlich vorgesehene weitere Folge von gravierenden Alkoholdelikten.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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