Linz, 03.03.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.2.2010, Zl. VerkR21-58-2010/LL/KP, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, nach der am 18.12.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
1.1. Dieser Sachverhalt indiziert keine gesundheitlichen Eignungsbedenken.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerber aus:
3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier geboten (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die Abfrage des Verwaltungsvormerkregisters bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt. Fernmündlich wurde im Hinblick auf eine fotografische Dokumentation der im Innenraum beförderten Ladung bei der Polizeiinspektion Traun Rückfrage gehalten (s. Aktenvermerk).
Der Berufungswerber wurde am 2.3.2010 niederschriftlich zum Sachverhalt befragt. Von seiner damaligen Fahrzeugbeladung wurden Fotos angefertigt.
3.1. Der Berufungswerber ist seit 25.2.1992 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese wurde ihm von der Bundespolizeidirektion Linz unter der GZ: F 1825/91 ausgestellt. Erstmals wurde dem Berufungswerber am 15.9.1971 von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, GZ: 31920 die Lenk(er)berechtigung für diese Klasse erteilt (Auszug aus dem FS-Register).
Angesichts dieser Faktenlage, welche im Hinblick auf das beförderte Ladegut bildlich nicht dokumentiert wurde, vermag ein sachlicher Anhaltpunkt für eine gesonderte Untersuchung der gesundheitlichen Eignung iSd Führerscheingesetzes anzuordnen nicht erblickt werden. Selbst wenn sich hier der Berufungswerber der Anweisung des Straßenaufsichtsorgane widersetzte und die Fahrt über das ihm gestattete Ausmaß hinaus fortsetzte, vermag dies objektiv nicht die Grundlage für eine Zuführung zum Amtsarzt iSd § 24 Abs.4 FSG bilden. Es kann dahingestellt bleiben ob diese Anzeige sachlichen Motiven erfolgte und der Anzeiger für die Beurteilung der Beladung als qualifiziert anzusehen ist.
Der Berufungswerber stellte den Sachverhalt bei seiner Vernehmung doch grundlegend anders dar, wobei seine Angabe glaubwürdig waren. Dies insbesondere was die Sicherung seines immer gleich bleibenden Ladegutes (Musikausrüstung) anlangt. Nicht zuletzt wurde das Fahrzeug bereits am 13.1.2010 auf seinen Namen zugelassen, was das Einschreiten der Meldungsleger drei Tage vorher weniger überzeugend darstellt. Der Berufungswerber hinterließ ferner einen völlig gesunden und wertverbundenen Eindruck.
Ein konkreter Hinweis auf einen gesundheitlichen Eignungsmagel vermag aus den dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – deren Objektivierung Gegenstand des bei der Behörde erster Instanz anhängigen Verwaltungsstrafverfarhens ist - jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Darauf alleine kann bei sachlicher Betrachtung die Anwendung des § 24 Abs.4 FSG jedenfalls nicht gestützt werden.
Nicht zuletzt unterstützt diese Annahme auch die offenbar bisherige Verkehrsbewährung des Berufungswerbers, welcher bis zu diesem Vorfall wegen Verkehrsdelikte nicht vorgemerkt ist. Vor diesem Hintergrund können keineswegs (sach-) begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung erblickt werden.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, …
...
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.
...
Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit den Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind (Abs.3 leg.cit).
4.1. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.
Das offenbar hier vor dem Hintergrund einer nachhaltig vertreten zivilrechtlichen Rechtsüberzeugung und der dadurch bedingte – zweifellos nicht gerechtfertigte Entfernung von der Amtshandlung – lässt objektiv besehen auf einen Gesundheitsmangel wohl kaum schließen. Es finden sich diesbezüglich jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte (vgl. VwGH 16.4.2009, 2009/04/0020).
4.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe dazu unter anderem VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248 und VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/11/0230).
Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt - lassen sich auch der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).
4.2.1. Zuletzt ist vor diesem Hintergrund zu bemerken, dass dem Gewalt- u. Gestaltungsmonopol des Staates im Rahmen seiner grundsätzlichen Eingriffsrechte in bürgerliche Belange Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen wären jedenfalls überspannt, wenn durch extensive Auslegung (hier des § 24 Abs.4 FSG) ein Mensch bereits durch ein auf privatautonomer Disposition – auch wenn diese objektiv eine Verwaltungsübertretung indizieren sollte - dessen gesundheitliche Fahreignung in Frage stellen zu wollen bzw. er diese neuerlich zu belegen hätte.
Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte fassen sich auch der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs. 1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 unter Hinweis auf die in § 3 Abs. 1 FSG-GV, sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).
Der angefochtene Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r
Beschlagwortung:
Aufforderungsbescheid, begründete Zweifel gesundheitlicher Nichteignung