Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 26.02.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen des X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Dezember 2009, VerkGe96-30-1-2008, VerkGe96-121-1-2008, VerkGe96-122-1-2008, VerkGe96-164-1-2008, in welchem die Anträge bzw die Einwendungen vom 20. November 2009 betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen in Angelegenheiten des Güterbeförderungsgesetzes wegen Unzu­ständigkeit zurückgewiesen (Punkte I, II, III) und als unbegründet abgewiesen (Punkt IV) wurden,  zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes "Unzuständigkeit" das Wort "Unzulässigkeit" zu treten hat.

Hinsichtlich Spruchpunkt IV. werden die Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit ebenfalls wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Feststellung über die Vollstreck­barkeit entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm Art. 9 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Dezember 2009, VerkGe96-30-1-2008, VerkGe96-121-1-2008, VerkGe96-122-1-2008, VerkGe96-164-1-2008, wurden über die vom Berufungswerber mit Antrag vom 20.11.2009 gestellten Einwendungen und Anträge, gemäß Art.9 Abs.5 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 iVm § 3 Abs.2 VVG (zu I.),  Art.4 Abs.1 und 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 iVm § 3 Abs.2 VVG (zu II.), Art.9 Abs.7 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 iVm § 3 Abs.2 VVG (zu III.), Art.9 Abs.6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 iVm § 3 Abs.2 VVG (zu IV.), wie folgt abgesprochen:

 

"I)      Die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung des aufgrund      der Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes         Oberösterreich

         a)      vom 29.9.2009, VwSen-110881/47/Wim/Rd/Ps iVm dem                          Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom                        22.7.2008, VerkGe96-30-1-2008,

         b)      vom 29.9.2009, VwSen-110887/47/Wim/Rd/Ps iVm dem                         Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom                        19.8.2008, VerkGe96-121-1-2008

         c)      vom 29.9.2009, VwSen-110888/45/Wim/Rd/Ps iVm dem                         Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom                        19.8.2008, VerkGe96-122-1-2008 sowie

         d)      vom 29.9.2009, VwSen-110883/47/Wim/Rd/Ps iVm dem                         Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom                        22.7.2008, VerkGe96-164-1-2008

 

         zu vollstreckenden Ansprüche wegen des bestehenden Vollstreckungs­-        verbotes des Warenverkehrs in der Gesamthöhe von 7.555,60 Euro wird     wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

 

II.      Der Antrag, die Vollziehung der Amts- und Rechtshilfe im Wege der     Entscheidung vorerst auszusetzen wird wegen Unzuständigkeit    zurückgewiesen.

 

III.     Der Antrag, von der Vollstreckung des aufgrund der unter Punkt I.      angeführten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates zu vollstreckenden Geldbetrages in der Gesamthöhe von 7.555,60 Euro        abzusehen und die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wird   wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

 

IV.     Die Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit   aufgrund der unter Punkt I. angeführten Erkenntnisse des Unabhängigen       Verwaltungssenates zu vollstreckenden Anspruchs in der Höhe von 7.555,60 Euro mangels Vollstreckbarkeit des Titels wird als unbegründet     abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass diese Erkenntnisse      keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegen."

 

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, indem der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt wird, dass den Anträgen des Einschreiters vom 20.11.2009 Folge gegeben wird.

 

Begründend wurde Nachstehendes vorgebracht:

"1.

Soweit in den Punkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides Einwendungen und Anträge als unzulässig (gemeint wohl: unzuständig) zurückgewiesen wurden, ist darauf zu verweisen, dass über Sachanträge grundsätzlich inhaltlich abzusprechen ist.

 

2.

Soweit die erstinstanzliche Behörde unter Punkt IV. die Einwendungen des Einschreiters gemäß Art.9 Abs.6 des Vertrages abweist, ist festzuhalten, dass der Einschreiter weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Vollstreckung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unzulässig ist. Dies aus folgenden Gründen:

 

2.1.

Zunächst ist auszuführen, dass nach Art.1 Abs.2 Nr.2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1999 idgF; im Folgenden kurz Vertrag) Amts- und Rechtshilfe dann nicht zu leisten ist, sofern Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze getroffen sind.

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Einschreiter eine Verwaltungsübertretung im Zuge des grenzüberschreitenden Verkehrs vorgeworfen. Da der zu vollstreckende Bescheid einen Verstoß gegen Bestimmungen zur Beschränkung des Warenverkehrs strafrechtlich sanktioniert, liegt auch in dieser strafrechtlichen Sanktionierung selbst ein Verbot und somit eine Beschränkung für den Warenverkehr vor.

 

Demzufolge handelt es sich nach Art.1 Abs.2 Nr.2 des Vertrages um eine Angelegenheit hinsichtlich von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, sodass eine Vollstreckung von deutschen Behörden nicht durchgeführt werden darf.

 

2.2.

Gemäß Art.10 Abs.3 des Vertrages gilt der Ausspruch eines Freiheitsentzuges wegen Nichtzustellung als nicht bewirkt, sodass die Zustellung des Straferkenntnisses selbst unwirksam ist. Dies deswegen, da eine Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung ausgesprochen wird. Wenn aber der Ausspruch als nicht zugestellt gilt, so ist wohl der Bescheid an sich nicht zugestellt und darf sohin nicht vollstreckt werden. Damit fehlt es allerdings der Vollstreckung einem gültigen und rechtswirksamen Vollstreckungstitel. Dem österreichischen Zustellrecht ist nämlich eine teilweise Unwirksamkeit einer Zustellung nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ist auch eine Ersatzfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe im Sinn des Art.10 Abs.3 des Vertrages."     

 

 

3.1.   Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus Art. 129a Abs.1 u. 2 B-VG iVm § 51 Abs.1 VStG. Der spezielle Instanzenzug für Verwaltungsstrafverfahren gilt als Sonderregelung auch für die damit verbundenen Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. VwGH 2007/02/0346 v. 25.6.2008, 2007/17/0155 v. 2.6.2008).

 

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal reine Rechtsfragen zu erörtern waren und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 


3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding waren vier Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber betreffend Übertretungen nach dem Güterbe­förderungs­gesetz anhängig (VerkGe96-30-1-2008, VerkGe96-121-1-2008, VerkGe96-122-1-2008, VerkGe96-164-1-2008). Der Unabhängige Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnissen vom 29.9.2009 sowohl die Schuldsprüche als auch die Strafaussprüche bestätigt und gleichzeitig Kostenbeiträge für die Berufungsverfahren in Höhe von jeweils 20% der verhängten Geldstrafen festgesetzt. Die Berufungsentscheidungen wurden am 2.10.2009 von einem Arbeitnehmer des Empfängers (Rechtsvertreter des Berufungswerbers) persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.

 

Da keine Geldleistungen bei der belangten Behörde eingingen, wurde jeweils ein Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2009 an die Rechtsvertretung des Bw gerichtet. Darin wurde hingewiesen, dass aufgrund der im Einzelnen zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ihr Mandant verpflichtet sei, einen Geldbetrag in Höhe von 7.555,60 Euro (pro Verfahren beläuft sich dieser auf 1.888,90 Euro) zu entrichten.

Wörtlich lautet der letzte Absatz: "In der Anlage übermitteln wir Ihnen deshalb einen Erlagschein mit dem Ersuchen, Herrn X zur Bezahlung des fälligen Geldbetrages zu veranlassen, wofür ihm eine Frist von 4 Wochen gesetzt wird." Diese Schreiben wurden ohne Zustellnachweis mit normalem Brief versendet.

 

In Reaktion auf eben zitierte Schreiben wurden vom Berufungswerber mit Eingabe vom 20.11.2009 Anträge bzw Einwendungen gestellt. Konkret wurde beantragt,

- gemäß Art.9 Abs.5 des Vertrages über die  Einwendungen gegen Zulässigkeit der Vollstreckung des zu vollstreckenden Anspruches wegen des bestehenden Vollstreckungsverbotes des Warenverkehrs zu entscheiden,

- gemäß Art.9 Abs.6 des Vertrages über die Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches mangels Vollstreckbarkeit des Titels,

- gemäß Art.4 Abs.1 und 2 des Vertrages die Vollziehung der Amts- und Rechtshilfe im Wege der Entscheidung vorerst auszusetzen, und

- gemäß Art.9 Abs.7 des Vertrages von der Vollstreckung abzusehen und die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

 


Über diese Anträge wurde mit Bescheid vom 15.12.2009 entschieden und dagegen rechtzeitig Berufung eingebracht.   

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten der Erstinstanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

4.      Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 VVG obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs.3 den    Bezirksverwaltungsbehörden

1.      die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten    Behörden erlassenen Bescheide;

2.      soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

         a)      die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der                Länder erlassenen Bescheide;

         b)      die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die              Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf                 Ersuchen dieser Behörden;

3.      die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften      die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

 

Gemäß Art.1 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

 

Gemäß Art.1 Abs.2 des obzit. Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 nicht geleistet in

1.      Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten,      soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;

2.      Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher       Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;

3.      Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.      

 

Nach Art.9 Abs.1 des obzit. Vertrages gilt für die Vollstreckung das Recht des ersuchten Staates.

 

Gemäß Art.9 Abs.3 des obzit. Vertrages ist dem Ersuchen um Vollstreckung eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels oder des zu vollstreck­enden Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/Un­an­fecht­barkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich.

 

Gemäß Art.9 Abs.5 des obzit. Vertrages entscheidet über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung die zuständige Stelle des ersuchten Staates.

 

Gemäß Art.9 Abs.6 des obzit. Vertrages sind Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.

 

4.2.   Sofern ein Vollstreckungsverfahren im Inland nicht durchgeführt werden kann, kommt – wenn es sich um einen Verpflichteten aus der Bundesrepublik Deutschland handelt – das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Amts- und Rechtshilfeabkommen in Verwaltungssachen, welches auch eine gegenseitige Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern im jeweils anderen Land vorsieht, zur Anwendung. In diesem Falle wird das Vollstreckungsverfahren durch die Übermittlung eines Ersuchens um Vollstreckung unter Anschluss einer Ausfertigung des zu vollstreck­enden Bescheides, auf dem die Rechtskraft/Un­an­fecht­barkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist, eingeleitet. Die ersuchte Vollstreckungsbehörde hat dann die Exekution der Geldstrafe nach dem Recht des ersuchten Staates durchzuführen.  

 

4.3.   Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass bereits Schritte betreffend die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens im Sinne des Art.9 Abs.3 des Rechtshilfeabkommens gesetzt wurden. Vielmehr wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding lediglich eine formlose Aufforderung zur Begleichung der noch offenen Geldbeträge an die Rechtsvertretung des Berufungswerbers gerichtet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden darin weder angeordnet noch angedroht.

 

Da somit noch gar kein Vollstreckungsverfahren anhängig war, waren sämtliche Spruchpunkte dahingehend abzuändern, als betreffend aller Anträge Unzu­lässigkeit vorliegt. Auf das inhaltliche Vorbringen war deshalb nicht einzugehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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