Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260414/2/Wim/Bu

Linz, 26.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. Juni 2009, Wa96-2-4-2009 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 20 Euro. Ein Kostenbeitrag zu Berufungsverfahren entfällt.

 

Die verletzten Rechtsvorschriften werden ergänzt um:

"in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Oktober 1969, Wa-134/8-1969"

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 21, 24, 51, 64 Abs. 1 u. 2 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 50 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 Z20 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Nichteinbringungsfall eine  Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenkostenbeitrag verhängt.

 

 


Im Einzelnen wurde im vorgeworfen:

 

Gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft  Eferding  vom 13. Oktober 1969, Wa-134/8-1969, sind Sie verpflichtet:

"Der Eigentümer der X hat dafür zu sorgen, dass bei Betrieb und bei Stillstand seiner Anlage, die für den Betrieb der X erforderliche Wassermenge (2.000 l/sec) dauernd in das Oberwasser der X abgeführt wird, sofern nicht das Wasserdargebot unter dieser Grenz liegt.

 

Sie haben am 12. Jänner 2009 Ihre Wasserkraftanlage "X" in X, X, nicht so erhalten und bedient, dass keine Verletzung fremder Rechte stattfindet. Dies insofern, da bei Ihrer Wasserkraftanlage der Grundablass und der Seitenüberfall eine starke Vereisung aufwiesen und dadurch ein Rückstau entstand und in weiterer Folge das Wasser aus dem Mühlbach über das Planbachwehr in den Innbach zurückfloss. Sie haben daher über Ihre Wasserkraftanlage "X" das vorhandenen Wasserdargebot – welches am 12. Jänner 2009 unter 2.000 l/sec lag – nicht in jenem Umfang in das Oberwasser der "X" (Eigentümer X) abgeführt, das dem Unterlieger (X) zusteht.

 

Dies wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 12. Jänner 2009 gegen 10.00 Uhr von einem Amtssachverständigen des Gewässerbezirkes Grieskirchen festgestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin ersucht wegen Geringfügigkeit des Schadens und des Verschuldens gemäß § 21 VStG das Verfahren einzustellen und eine Ermahnung auszusprechen. Der durch seine Übertretung entstandene Schaden für den Unterlieger seiner Wasserkraftanlage würde nur einen minimalen bzw. nicht mehr messbaren Betrag ausmachen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat  Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies die Übertretung nicht von der Sache her nicht bestritten wurde konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch geschilderten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben Wasserberechtigte ihre Wasserbenutzungsanlagen derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom  13. Oktober 1969, Wa-134/8-1969 wurde unter Spruchpunkt III. aufgetragen:

 

"Der Eigentümer der xmühle hat dafür zu sorgen, dass bei Betrieb und bei Stillstand seiner Anlage, die für den Betrieb der X erforderliche Wassermenge (2000l/sec) dauernd in das Oberwasser der X abgeführt wird, sofern nicht das Wasserdargebot unter dieser Grenze liegt."

 

Dieser Bescheid und speziell der genannte Spruchpunkt wurde aufgrund eines Antrages zur genauen Feststellung der Erhaltungspflicht von gemeinsamen Anlagen der Wasserkraftanlagen xmühle und X auf der Basis des § 50 WRG 1959 erlassen.

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Z20 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und  ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 eine strengere Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen wer die ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt.

 

4.2. Der objektive Tatbestand, nämlich die nichtordnungsgemäße Instandhaltung der Wasserkraftanlage im Tatzeitpunkt ist durch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren und auch die Aussagen des Berufungswerbers als erwiesen anzusehen.

 

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, war es im Zeitpunkt der Übertretung aufgrund von tiefen Temperaturen zu Vereisungen im Bereich der Wasserkraftanlage gekommen. Wie aber ebenfalls die Erstbehörde richtigerweise ausführt enthebt dies den Berufungswerber nicht von seiner Instandhaltungsverpflichtung, da von keinem Extremereignis auszugehen ist. Es kann hiezu auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden.

 

4.3. Grundsätzlich handelt es sich bei der angesprochenen  Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat dazu die initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen. Eine solche Entlastung ist dem Berufungswerber mit seinem gesamten Vorbringen und auch in der Berufung nicht gelungen Es ist somit von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

4.4. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Für die Annahme eines besonders geringfügigen Verschuldens haben sich im gesamten Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde auch vom Berufungswerber diesbezüglich kein darauf abzielendes Vorbringen erstattet, sodass schon deshalb die Anwendung des § 21 VStG nicht möglich ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im  ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich hat die Erstbehörde auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet.

Aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass generell durch die verminderte Wasserführung nur ein sehr geringer Schaden für den unterliegenden Wasseranlagenbetreiber in Form eines Leistungsabfalls seiner Wasserkraftanlage entstanden sein konnte. Dies war bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen und führte letztlich zu einer Herabsetzung der Strafe im spruchgemäßen Ausmaß.

 

Ungeachtet dessen hat der Berufungswerber aber gegen gesetzliche und bescheidmäßig geltende Bestimmungen verstoßen - wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt nicht zum ersten Mal, obwohl dies bisher nie geahndet wurde - und ist es insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten, die ausgesprochene Strafe zu verhängen.

 

Aufgrund der §§ 64 und 65 VStG vermindert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Solcher für das  Berufungsverfahren.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei zur Vervollständigung in den angeführten verletzten Rechtsvorschriften auch der übertretene Bescheid anzuführen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum