Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100438/19/Pf/La

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100438/19/Pf/La Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392 Herrn K N

B e s c h e i d

In der Verwaltungsstrafsache des G H wurden mit Eingabe vom 29. April 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö., eingelangt am 14. Juli 1992, Gebühren des Zeugen K N für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28. April 1992 geltend gemacht.

Spruch:

Der Antrag vom 29. April 1992 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.2 AVG Begründung:

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Da die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren (Fristbeginn: 29.4.1992, Fristende: 12.5.1992) um 63 Tage überschritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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