Linz, 27.07.1992
VwSen - 100438/19/Pf/La Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392 Herrn K N
B e s c h e i d
In der Verwaltungsstrafsache des G H wurden mit Eingabe vom 29. April 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö., eingelangt am 14. Juli 1992, Gebühren des Zeugen K N für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28. April 1992 geltend gemacht.
Spruch:
Der Antrag vom 29. April 1992 wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 51a Abs.2 AVG Begründung:
Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Da die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren (Fristbeginn: 29.4.1992, Fristende: 12.5.1992) um 63 Tage überschritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für den O.ö. Verwaltungssenat:
Dr. K l e m p t